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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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^Jndi'eftrBeziehung werden namentlich Dänemark- Schles« r>ig, Holstein, Bayern, Rußland, vorzugsweise aber Preußen genannt. . Einen förmlichen Abriß der in diesen Staaten bestehenden Institutionen hier zu geben, dessen glaubt sich die Deputation umsomehr enthalten zu können , als cs mehr oder minder eine Wiederholung dessen sein würde, was bereits im jenseitigen Be richte darüber gesagt worden, namentlich aber auch deshalb, weil die Institute dieser Länder mehr den Charakter wirklicher Schieds gerichte als den außergerichtlicher Vergleichcommissionen tragen, indem den Parteien das Erscheinen vor denselben, mehr oder minder zwangsweise auferlegt wird, da gegen bei einem reinen Vergleichsinstitute, dessen Zweck außer gerichtliche und kostenfreie Sühneversuche sein solle, das Erscheinen vor demselben lediglich von dem freien Willen beider Parteien abhängen muß. Dagegen sieht es die Deputation für ihre Pflicht an, in das Wesen des preußischen Schiedmannsinstituts, welches die zweite Kammer als Vorbild empfohlen hat, etwas naher einzugehen. Die Hauptbestimmungen des preußischen Schiedmannsin- stituts, das seit dem Jahre 1834 mit Ausnahme Westphalens und der Rheinprovinzen in allen Provinzen des preußischen Staats bestehet, (in den Rheinprovinzen hat man einen Ersatz dafür in den noch aus französischer Zeit herrührenden Friedensgerichten; obgleich diese vielmehr eine erste Civilinstanz in Bagatellsachen bilden und deshalb eine wesentliche Verschiedenheit zwischen ih nen und dem Schiedmannsinstitutstattfindet,) sind im Wesent lichen folgende. 1) Die Wahl der Schiedsmänner erfolgt sowohl in de» Städten als auch auf dem platten Lande nach abgegrenzten Be zirken , von denen jeder 2000 Seelen enthalten soll. 2) Die Wahl erfolgt sowohl in den Städten, als auch auf dem Lande durch Urwähler, welche mindestens 10 Wahlmänner wählen, die dann wieder den Schiedsmann unter sich wählen. 3) Der Schiedsmann muß sein 24stes Lebensjahr zurück? gelegt haben, einen unbescholtenen Ruf haben, im Bezirke woh nen und einen Aufsatz deutlich schriftlich abfassen können. Ah? lehnen darf er die Wahl nur dann, wenn er einen Entschuldj-- gungsgrund anführen kann, der ihn von der Uebernahme des Amtes eines Vormundes befreit. 4) Bestätigung des Landesjustizcvllegii und Vereidigung des Schiedsmanns muß der Uebernahme des Amtes vorausgehen- 5) Die Verwaltung des Amtes ist unentgeltlich, die Verb handlungen vor dem Schiedsmann kostenfrei, dagegen sindetEr- stattung von Verlägrn und Copialien statt. 6) Das Erscheinen oder Nichterscheinen der Parteien vor dem Schiedsmanne, sowie das Rechtnehmen vor demselben ist dem freien Willen der Parteien gänzlich anheimgestellt, auch kön nen sie vor einem Schiedsmann außerhalb des Bezirks, in dem sie wohnen, erscheinen. 7) Concurs-, Liquidationsbehandlungs-,Subhastations-, Generalmoratorien-, Wechselarrestsowie Vormundschafts-, Prodigaliräts - und Blödsinnigkeitserklärungssachen sind von dem Berufe des Schiedsmanns ausgenommen. Sühneversuche ' in Ehesachen zu Fortsetzung ver Ehe darf er anstellen. Auch über Jnjuriensachen darf der Schiedsmann nicht erkennen, insofern es auf Festsetzung einer Strafe ankommt; dagegen darf er sie durch einen Vergleich, vermöge dessen die Zahlung einer Geldsumme uoch zur Cognition der richterlichen Behörde gekommen seien.— Nähere und genauere Andeutungen über die Bildung der zu er richtenden Friedensgerichte zu geben, dessen enthält sich zwar derselbe, glaubt aber dennoch ausdrücklich hinzufügen zu müssen, daß wenn die Wirksamkeit der Friedensrichter eine segensreiche und erfolgreiche sein solle, diese im Besitz des Vertrauens des Volkes sein müßten, was ihnen nur dann zu Theil werden könne, wenn sie selbst aus der Wahl des Volkes hervorgegangen wären, und schließt nun endlich mit dem Anträge an seine Kammer: „Dieselbe wolle im Verein mit der ersten Kammer die hohe Staatsregierung ersuchen, einen die Einführung von Friedens richtern (Schiehsmännern, Vergleichsrichtern,) betreffenden Ge setzentwurf längstens der nächsten Ständeversammlung vor zulegen." Die zweite Kammer überwies diese Petition ihrer dritten Deputation, welche in der zweiunddreißigsten öffentlichen Si tzung derselben Bericht erstattete. Die jenseitige dritte Deputation sprach sich in obenerwähn tem Berichte im Allgemeinen durchgängig günstig über die einge brachte Petition aus und rieth am Schluffe desselben ihrer Kam mer an, im Vereine mit der ersten Kammer die hohe Staatsre gierung um Vorlage eines Gesetzentwurfes, die Errichtung des Schiedmannsinstituts betreffend, an die nächste Ständever sammlung zu bitten. Nachdem dieser Antrag nebst einer vom Abgeordneten von Thielau im Laufe der Discussion beantragten Modifikation, daß nämlich nach den Worten: „des Schied mannsinstituts" die vier Worte eingeschaltet werden möchten: „nach Art des preußischen," die einstimmige Billigung der zweiten Kammer erhalten hatte, ist dieser Beschluß mittelst Protokollextracts an die erste Kammer gelangt. Bevor nun die diesseitige mit Begutachtung des vorliegen den Antrags beauftragte Deputation ihre eignen Ansichten der verehrten Kammer über diesen Gegenstand miktheilt, hält sie sich für verpflichtet, derselben einen kurzen Auszug des Berichts der jenseitigen Deputation, wodurch der einhellige Beschluß der zwei ten Kammer herbeigeführt worden, zu geben und darauf eine kurze Beleuchtung der Gründe, warum man sich einstimmig für Bevorwortung der Petition entschieden, folgen zu lassen. Der jenseitige Bericht stellt an die Spitze seines Gutachtens die gewiß vollkommen richtige Voraussetzung, daß schon die äl teste deutsche Rechtsgefchkchte den Beweis liefere, daß jedem Richter vor Fällung der Entscheidung die Pflicht obgelegen habe, wo möglich die Parteien zu einem gütlichen Vergleich zu bewegen, Und begründet diese Behauptung auf eine Paragraphe des Reichs abschieds von 1654, so wie auf mehre Vorschriften der sächsischen Proceßordnung vom Lahre 1622». s.w.; dennoch seien diese Bestimmungen, fährt er fort, nicht immer von den Untergerich ten und Sachwaltern genau beobachtet worden, so daß das Mi nisterium der Justiz sich bewogen gefunden habe, durch die Verord nung vom 27. Mai 1841 eine Verschärfung obgedachter Vor schriften eintreten zu lassen. Nichts desto weniger hätten die Processe auf eine beunruhigende Weise überhand genommen, wel ches Ergebniß nicht allein aus der Streitsucht der Parteien und Vernachlässigung der Richter, sondern vielmehr aus Zunahme der Bevölkerung, Steigen der Cultur und den dadurch verwickel ter gewordenen bürgerlichen Verhältnissen zn erklären ge sucht wird. In andern Staaten habe man, fährt der Bericht weiter fort, schon früher die nämlichen Wahrnehmungen gemacht und habe, um diesem Nebel zu steuern, daselbst Vergleichsinsti tute ins Leben gerufen.
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