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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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zu irgend einem milden Zwecke oder an-eineStiftUNg flipnlirt I j Aber fremd ist dem brittischen Friedensrichter Alles, was wirdschlichten. ' das M ei n und Dein angeht, alle schredsrichterliche Gewalt, alle schiedsrichterliche Gewalt, alle versöhnende Einwirkungen in Rechtssachen, Alles-was kein öffentliches Interesse darstellt. (S. die Darstellung der innern Verwaltung Großbrit- tanniens v. L. Freiherr» v. Winke. Herausgegeben von Niebuhr. Berlin 1815, und Vlsvkstones Oommentsries on tbo Hw okLnglsnä.) Andere streitige Ang l 'genheuen, veren unrer; ucyuna rym überhaupt zu schwierig erscheint, darf er' an den ordentlichen Richter verweisen. > 8) Kömmt ein Vergleich vordem Schredsniannezu Stande, so hat er ein deutliches von den Parte e l zu unterzeichnendes Pro tokoll darüber aufzunehmen und in ein Buch einzutragen. In der Regel findet, wenn keine Dunkelheiten im Vergleiche selbst sind oder andere formelle Mängel bei der Verhandlung nicht stattgefunden haben, eine Appellation vom Ausspruche des Schiedsmannes nicht statt. Auf den Grund eines von dem Schiedsmanne geschlossenen Vergleichs muß von dem persönlichen Richter die Execution in allen Graden verfügt und vollstreckt werden, sobald ein Ehest darauf anträgt. Indem die unterzeichnete Deputation Ihrer Kammer die sen Abriß des preußischen Instituts mittheilt, glaubt sie über die übrigen Bestimmungen des preußischen Gesetzes Hinweggehen zu können, indem diese mehr oder minder in das Gebiet der Aus führung des Schiedsmannsamtes fallen und mehr der Gegen stand einer den Schicdsmännern zu'ertkeilcnden Instruction sein würden, die erst dann zur Berathüng kommen könnte, wenn sich die Staatsregierung überhaupt bewogen fühlen sollte, eine dieses Institut betreffende Vorlage an die Stände zu bringen. Um nun endlich den bestimmten Nutzen des Instituts durch Resultate nach Zahlen zu beweisen, findet sich gegen den Schluß des jenseitigen Berichts noch eine statistische Darstellung, wonach in der Provinz Preußen in den Jahren 1829 — 1837 von 86,000 Sachen, die vor den Schiedsgerichten anhängig gewesen, 63.500 verglichen worden sind. In den Provinzen Pommern, Schlesien, Brandenburg und Sachsen seien ebenfalls in den Jahren 1835 — 1837 von 128.500 Sachen 111,000 von den Schiedsmännern geschlich tet worden. Noch größere Zahlenverbältnisse stellen sich endlich für dieselben Provinzen in den Jahren 1839 und 1840 heraus. Erlaubt sich nun die unterzeichnete Deputation nach diesen historischen Prämissen, ihre Ansichren über das Institut und dessen Anwendbarkeit im Königreiche Sachsen mitzutheilen, so muß sie vor allen Dingen den Satz aussprechen: daß hier nur von Be gutachtung eines Instituts die Rede sein kann, dessen Zweck ein zig und allein der ist, außergerichtliche und kostenfreie Vergleiche zwischen den Parteien zu Stande zu dringen, wobei jedoch durchaus nicht an irgend eint bestimmte schiedsrichterliche Zwangsgewalt gedacht werden kann; noch weniger können administrative, oder polizeiliche Befugnisse mit dem Amte eines Schiedsmannes cömbin'rt werden; wenn daher Herr Petent in seiner Petition selbst Bezug auf die Friedensrichter in England und Frankreich genommen hat, so ist er wohl in dieser Beziehung etwas zu weit gegangen, da erstere unter den Namen lustice«, Oonsei-vstars ok tlm pese« aus den ältesten Zeiten Englands herstammend eine rein öffentliche Stellung haben, Bewahrer des öffentlichen Frie dens so zu sagen sind; zu ihren Attributen gehört die allgemeine Polizeipflege, die Gewerbepolizei, die Erhebung der öffentlichen Abgaben, die Mitwirkung für milirairische Zwecke und endlich die Verwaltung des Grasschaftsvermögens. Obgleich nun die Friedensrichter in Frankreich die doppelte Eigenschaft als Versöhner und als Richter erster Instanz in ge ringen Civilstreitigkeiten verbinden, so haben dennoch die Gerichte, denen sie vorstehen, weit mehr den Charakter eines Gerichts erster Instanz, als den eines Vergleichsinstituts. (8. Keg über die Grundsätze der Rechtspflege in Eng land in Vergleichung mit derselben in Frankreich.) Wenden wir uns daher zu dem preußischen Schiedmanns- institute, dessen Berücksichtigung die zweite Kammer bei Vorlage eines Gesetzes der Staatsregierung besonders empfohlen hat, so läßt sich gewiß nicht verkennen, daß diese Einrichtung mannich- faltige Vorzüge hat. Vor Allem ist die Idee, Streitigkeiten einem Schiedsmanne, der aus der Wahl des Volkes hervorgegangen ist, der daher auch vorzugsweise sein Vertrauen genießen muß, zur Ausgleichung zu zuweisen, eine sehr ansprechende und volksthümliche; allein auch außerdem lassen sich wohl auch noch einige besondere Vorzüge dieser Einrichtung, bei dem vor den Schiedsmännern selbst statt findenden Verfahren hervorheben- hierher wären besonders die Kostenfreiheit und die Kürze des Verfahrens zu rechnen, dann auch, daß — wenn die Parteien vor dem Schiedsrichter erscheinen — dies gewöhnlich vermöge eines vorher unter ihnen-selbst ein gegangenen CompromisscS geschieht, und so ihreGemüther schon mehr zu einer gütlichen Abmachung des Streits geneigt sind, als wenn sie vor den ordentlichen Proceßrichter geladen werden, und dieser sie erst ex ollleio dazu ermahnt. Ein Hauptvorzug aber möchte wohl der sein, daß, wenn die Parteien vor dem Schieds mann erscheinen, der eigentliche Rechtsstreit gewöhnlich noch nicht begonnen hat, noch keine Sachwalter angenommen sind, noch keine Kosten aufgewendet worden u. s. w. und daher dieses Institut, so zu sagen, als ein Präventivmittel gegen Processe sich darstellt. Sollte inan dagegen einwenden, daß die Wahlen häufig auf nicht hinlänglich dazu befähigte Personen fallen könnten, ja, daß selbst die mangelhafte juristische Bildung vieler Schiedsmänner diese zu falschen der Sache nicht angemessenen Entscheidungen verleiten könnte, so läßt sich mit Recht darauf erwiedern, daß schwierigere Sachen schon ohnehin dem Geschäftskreise des Schiedsmanns entnommen sind, ihm auch zu jeder Zeit gestattet ist, solche zurückzuweisett, endlich aber nicht übersehen werden muß, daß in sehr vielen Fällen, namentlich auf dem platten Lande, z.B. bei geringen Grenzstreitigkeiten und andern unbedeutenden Conflicten, ein durch das Vertrauen seiner Mitbürger zum Schiedsmann erwählter und mit den Localverhältniffen genau be kannter Einwohner des Bezirks oft weit leichter und schneller ver mitteln kann, als der eigentliche Proceßrichter. Daß übrigens dieses Institut vollkommen mit der Gerichts verfassung des Königreichs Sachsen vereinbar ist und neben den ordentlichen Gerichten, ohne deren Wirksamkeit irgend zu beein trächtigen, bestehen kann, geht schon aus dessen Wesen selbst her-
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