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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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ein hinzutretendss Mittel, die Wahrheit besser zu erforschen, son dern höchstens als ein moralisches Mittel, dergleichen vorzubeu gen, und mithin als politischer Grund in Betrachtung kommen können, während es doch eines solchen Mittels, nach dem, was sä a. und b. bemerkt worden, nicht bedarf. aä3. Warum die schriftliche Vertheidigung nicht alles das sollte enthalten können, was die mündliche enthalt, ist nicht ab zusehen. Sagt man, der Angeschuldigte kann Nicht wissen , ob bei dem schriftlichen Proceß alles dasjenige dem erkennenden Ge richt vorgetragen worden, was sein Vertheidiger angeführt, so würde, wollte man einmal eine Pflichtwidrigkeit der Richter vor aussetzen , bei der mündlichen Vertheidigung eingewendet werden können, der Angeschuldigte habe keine Garantie, daß die Rich ter seiner Vertheidigung aufmerksam zuhüren. Uebrigens liegt bei dem sogenannten schriftlichen Proceß eine Garantie für die gewissenhafte Prüfung der Vertheidigung in der Verpflichtung des Gerichts, zu ihren Entscheidungen Gründe zu geben, welche eine Beurtheilung und beziehendlich Widerlegung der Defensions- momente enthalten müssen. Wahr ist es zwar, daß die münd liche Vertheidigung einen viel lebhaftem Eindruck hervorbringt. Allein hierin liegt nicht ein Vorzug, sondern vielmehr eine Gefahr für die Aufgabe des Gerichts - das Recht zu finden. Der Rich ter soll mit ruhiger Fassung, klarem Verstände auffassen, das Für und Wider abwagen und hiernach das Recht sprechen. Für dell Verstand, für die ruhige Abwägung, für die gründliche und richtige Beurtheilung ist das geschriebene Wort weit geeigneter, während die mündliche Rede mehr das Gefühl anregt, den Ver stand dagegen leicht befangen macht. Die Geschichte der ältesten wie der neuesten Zeiten weist viel fache und die eclatantesten Beispiele nach, wie durch die münd liche Rednergabe mit allen ihren verführerischen Künsten Unschul dige dem Verdammungsurtheil zugeführt, Schuldige der gerech ten Strafe entzogen wurden, so daß man auch jetzt noch in Frank reich die Rednergabe als den besten Schutz gegen die Gesetze und das sicherste Palladium für die Schuld betrachtet. Allerdings wird die Rednergabe, wie die früher beleuchtete unmittelbare An schauung des Angeschuldigten, weniger Bedenken haben, wenn gelehrte Richter über Schuld oder Unschuld urtheilen, als wenn die Entscheidung dieser Frage Geschwornen überlassen ist, nichts destoweniger aber bleibt es noch immer eine gefahrvolle Klippe für Erreichung der Wahrheit, die man eher beseitigen als schaffen muß. Mit vollem Recht sagt daher Feuerbach (Betrachtungen über das Geschworenengericht, Landshut 1813), daß das schrift liche Verfahren alles dasjenige derp Gericht vorführe, was der bedächtliche, diereine, festeWahrheit suchende Verstand als sichere Basis über Wahrheit oder Unwahrheit einer Thatsache zum Grunde legen werde, und eben nur das dem Richter verberge, was für die Gefühle so mächtig, für den Verstand, das Recht so zweideutig und trügerisch sei. Wollte man aber auch zugeben, daß das mündliche Ver fahren dem urtheilenden Gerichte manche Erkenntnißquelle der Wahrheit anschaulicher vorführe, so führt es dagegen andere sehr wesentliche Nachtheile herbei. 1. Sollen die Richter darüber ein sicheres und begründetes Urtheil fällen: ob und welches Verbrechen ein Angeschuldigter begangen habe, so muß ihnen Alles vollständig und genau vorge führt werden, woraus sie die Wahrheit entnehmen können; so muß ihnen Gelegenheit gegeben sein, alles dies richtig in sich aufzu nehmen und sich zu eigen zu machen; so müssen sie, nachdem, ihnen alle Beweismittel vorgeführt worden, schließlich in den Stand gesetzt sein, die verschiedenen ihnen vorgeführten Lhat- umstände, die verschiedenen Aussagen an- und gegeneinander zu chattest, ihre Kraft an sich, oder im Verhältniß zu den übrigen reiflich zu prüfen, das Für und Wider ruhig abzuwägen. Dop pelt notwendig erscheint dies besonders in dett Staaten, wo, wie in Sachsen, das Strafgesetzbuch den Richtern in der Wahl der Strafarten und. der Strafdauer einen so großen Spielraum läßt, so daß es zu deren Zurstessung nicht blos darauf ankommt: ob und welches Verbrechen begangen worden sei, sondern auch auf genaue Abwägung aller der einzelnen Umstände, welche auf die Größe des Strafübels von Einfluß sein können. Stellt man sich nun ein klares Bild, die mündlichen Verhandlungen eines nur einigermaßen zweifelhaften und verwickelten Falles, in welchem 2t) und vielleicht mehr Zeugen*) abzuhören und zu confrontiren sind, die Verhandlungen oft viele Tage hintereinander ausfüllen, vor, wie hier die Untersuchung unaufhaltsam, ohne Unterbrechung bis zu Ende getrieben, wie über die erlangten Resultate irgend eine Schrift, wodurch sie der Vergessenheit entzogen würden, nicht ausgenommen wird, so wird man finden, daß sie diesen Zweck zu erfüllen viel weniger geeignet seien. Wenn eine Untersuchung ein gewieriges Resultat haben soll, so muß die Vernehmung nach einem gewissen Plan, nach einer voraus überdachten Ordnung er folgen, der Inquirent während der Untersuchung die nöthige Zeit und Muße, einen Ruhepunkt finden, um sich die erlangten Re sultate wieder vorzuführen, um zu bemessen, wo annoch Wider spräche aufzuklaren, Lücken auszufüllen sind, so muß Einheit in der Untersuchung vorwalten. Diese so unumgänglich nothwen- dige Planmäßigkeit, Ordnung und Einheit im Jnquiriren wird aber bei den mündlichen Verhandlungen, wo jeder einzelne (ge schworene oder gelehrte) Richter, der Ankläger des Angeschuldig ten oder sein Vertheidiger, den Inquirenten unterbrechen, weitere Fragen entweder unmittelbar selbst stellen, oder deren Stellung beantragen kann, zum Nächthcil des Erfolgs offenbar gestört. Der Inquirent hat bei dem Mangel aller Niederschrift nicht die Möglichkeit, bei den ununterbrochen fortdauernden Vernehmun gen und Verhandlungen nicht die Zeit, die bisher erlangten Ma terialien zu sammeln, zu prüfen und hierauf den Plan zur wei teren Vernehmung fortzubauen. Er wird und muß sich auf das Nothwendigfte beschränken, sich an das halten, was ihm zufällig einfällt, Daher wird auch der unbefangene Beobachter der mündlichen Verhandlungen, wenn er sich solche schließlich in sei nem Gedächtniß oder nach stenographischen Niederschriften wie der vorführt, die Bemerkung machen müssen, wie viele Umstände bei dem französischen Verfahren unerörtert und zweifelhaft blei ben, wie oft der Inquirent der Assisen bei seinen Fragen Um stände als bereits feststehend voraussetzt, welche ihm zwar aus den Verhandlungen bekannt sind, für den erkennenden Richter aber dem Princip nach erst durch die mündliche Verhandlung bewiesen und an das Licht gezogen werden sollten. Wird hiernach die Untersuchung in nur einigermaßen verwickelten Fällen nie so voll ständig und gründlich sein können, so erhält insbesondere auch hierbei der erkennende Richter kein Bild von dem geschichtlichen Gang der Voruntersuchung, und doch ist es selbst für die Beur theilung der materiellen Beweiskraft der Zeugenaussagen, Ge ständnisse, oder Indicien oft von dem wichtigsten Einfluß, zu *) Die Erfahrung lehrt, daß bei dem mündlichen Verfahren eine ver- hältnißmäßig sehr große Anzahl von Zeugen vorgeführt werden, von denen sogar oft die wenigsten zur Sache Gehöriges auszusagen wissen, daß beson ders von Seiten des Angeschuldigten sehr viel Personen als Zeugen beige bracht werden, welche über seine Moralität Jeugniß ablegen sollen, obgleich sie selbst gar keine Gewähr für ihre eigene Moralitär zu leisten vermögen.
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