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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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vor, und ist auch durch die Erfahrung im Königreich Preußen bewiesen, wo im Wesentlichen die Verfassung der Untrrgerichte dieselbe ist, wie in Sachsen. Stellt sich nun aber nach Allem diesen die vollkommene Un schädlichkeit, ja mehr noch das Wünschenswert^ und Nützliche dieses Instituts auch für das Königreich Sachsen heraus, so hält es trotz dem die Devukalion für ihre Pflicht, auch auf eine Schattenseite, die seine Einführung in Sachsen zur Folge haben würde, aufmerksam zu machen. Seit dem Jahre 1830 sind im Königreiche Sachsen eine Städteordnung, Landgemeindeordnung, Schulvorstände,-Ar menordnungen und noch viele andere gesetzliche Bestimmungen eingeführt worden, die nicht allein mannichfache Kosten und Unbequemlichkeiten für die Gemeinden, wegen der damit ver bundenen Wahlen, sondern noch größere für diejenigen mit sich führten, welche gezwungen sind, die auf sie fallenden Ehren ämter anzunehmen; es ist fast keine kleine Commun in unserem Vaterlande, wo die irgend dazu befähigten Personen nicht eins oder mehre der sogenannren Ehrenämter bekleiden und ganz un entgeltlich mit Aufopferung ihrer Privatgeschäfte verwalten Müssen. Außerdem darf auch hier nicht unerwogen bleiben, daß in Folge dieses neu zu gründenden Instituts, wenn auch nicht gerade Urwahlen, die deshalb weder nvthwendig noch wünschenswerth erscheinen, dennoch viell icht ein besonderes Mahlvrrfahren stat:si.iden müßte, und abermals ein neues Ehrenamt ins Leben gerufen würde, und daß endlich auch bei der vollkommen angenommenen Richiigkeit der statistischen Übersichten der im Königreiche Preußen zu Stande gekomme nen Vergleiche dennoch die Fragen offen blciben: In welcher Weise sind diese Vergleiche zu Stande ge kommen? Sind die zu Stande gekommenen Vergleiche wirklich statt hafte und zu Recht beständige gewesen? Und wie v'el dieser Vergleiche würden auch ohne Schieds gerichte zu Stande gekommen lein ? In seinem Gencralbericht über die Justizverwaltung des Preußischen Staates vom J'hre 1839 sagt der Justizminiftrr Mühle: in dieser Beziehung Folgendes: „Der Nutzen des Instituts für die Justizbehörden scheint von un ryeblichem Belange, weil nicht angenommen werden kann, baß die sämmtlichen bei den Schiedsmän nern anhäng'g gewesenen Sachen vor die ordentlichen Gerichte gebracht worden waren, wenn das Schied Mannsinstitut nicht bestünde; weil ferner nur Streitig keiten einfacher Art uno Gegenstände geringeren Werths vor den Schftdtmännern anhängig we den und die Exe- cution aus den von ihnen geschlossenen Vergleichen den ordentlichen Gerichten verbleibt." „Die Ansichten üb,r die Nützlichkeit des Instituts für das Publicum sind nack den Äußerungen der Behör den sehr verschieden; wenige der letztem loben dasselbe unberingt, die meisten halten es in manchen Fällen für nützlich, und größtentheils wenigstens unschädlich, an dere wieder tadeln das Institut." Diese Bedenken, die ihre Quelle zum Theil in einem so verschiedenen Unheil haben, mußten unter den Mitgliedern der unterzeichneten Deputation den Wunsch begründen, der Staats regierung noch längere Zeit zu lassen, um sich von dem positiven Nutzen des Jnilituts zu überzeugen, und ihr dadurch zugleich, die Möglichkeit zu geben, diejenigen Abänderungen, die nach längerer Erfahrung in einem Nachbarstaate beliebt werden könn ten, bei einer dereinstigen Vorlage an die Stände zu prüfen und zu benutzen. Da nun endlich überdies die Ansicht, daß eine Ständever- sammlung bei Stellung von Anträgen an die Staatsregierung im Allgemeinen eher sparsam, als verschwenderisch zu Werke gehen müsse, häufig die Billigung der ersten Kammer erhalten hat, so hält sich die unterzeichnete Deputation für vollkommen gerechtfertigt, wenn sie am Schlüsse ihres Berichts sich dahin ausspricht, daß sie des von der zweiten Kammer in Antrag ge brachte Institut zwar für wünschenswerth und nützlich, aber dessen so schleunige Einführung keineswegs durch das StaatS- wohl als streng nvthwendig geboren ansieht. Aus allen diesen Gründen nun glaubt die unterzeichnett Deputation der verehrten Kammer den Beitritt zum Anträge der zweiten Kammer, insoweit derselbe die Vorlage eines Ge setzes an die nächste Ständeversammlung bezweckt, nicht anra- then zu können; dagegen hält sie es aber für völlig unbedenklich, sich mit der zweiten Kammer dahin zu vereinigen; „Daß die hohe Staatsregierung ersucht werden möge, die Vorlage eines Gesetzentwurfs, die Errichtung deS Schredsmannsinstituts, nach Art des preußischen, be treffend, in Erwägung zu ziehen und darüber den Granden zu seiner Zeit geeignete Mittheilung zugehen zu lassen." Referent Graf Hohenth al (Püchau): Ich habe noch zu erwähnen, daß statt des Ausdrucks: „verschieden", der in dem Berichte steht, „competent" gesetzt werden sollte. Der Ausdruck „competent" soll sich auf das Citat des Ministers Mäh ler beziehen. > v.Schönberg (auf Luga): Ich bin im Allgemeinen nut der verehrten Deputation einverstanden. Das Schiedmanns- institut nach Art des preußischen ist gewiß als unschädlich anzü- sehen und wird sich als nützlich beweisen, sobald zu dem Schiedsmann ein besonders begründetes Vertrauen vor herrscht. Ueber die Nützlichkeit des Instituts wird man daher im Allgemeinen verschiedene Ansichten haben. Sollte in unserm Vaterlande späterhin eine Gesetzvorlage erfolgen , so erachte ich es am zweckentsprechendsten, wenn den Landgemeinden ganz freigestellt würde, ob sie die Wahl des Schicdsmannsvor nehmen wollen oder nicht. Zeigt sich das Bedürfniß, so würde die Wahl stattsinden; wo nicht, so würden die Gemeinden voll der Wahl abstehen. Domherr 0. Günther: Ich meinestheilS trete ebenfalls der Ansicht des Deputationsgutachtens vollkommen bei und er kläre mich dafür, daß die Staatsregierung ersucht werde, den zur Sprache gebrachten Gegenstand näher zu prüfen. Auch das, was der Redner vor mir geäußert hat, daß es den Ge meinden freigegeben werden möchte, den Schiedsrichter zu wäh len oder nicht, scheint beachtungswerth. Ein Umstand aber ist es, der, wenn das Institut überhaupt nützlich wirken soll, inS Äuge gefaßt werden muß, der nämlich, daß nur ein Mann zum Friedensrichter gewählt werde, welcher fähig zumProto- kolliren ist. Ich weiß zwar, daß das Protokolliren eben jetzt
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