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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Geschäfte ihm den Versuch gestatten sollte Darum werden schon aus diesem Grunde die Bemühungen des Friedensrichters, bei dem geringem Umfange seines Bezirks und bei der müthmaßlichen persönlichen Bekanntschaft mit denen, aus deren Wahl er hervor gegangen, ein glücklicheres Resultat gewähren- als die des nicht gekannten Proceßrichters in einem rveitumfafsenden Gerichtsbe zirke. In beiden Beziehungen scheint mir daher durch die Ein führung der Friedensgerichte einer wahrhaften Lücke in unserer jetzigen Gerichtsverfassung begegnet zu werden. Aber was noch mehr ist, und was auch unsere geehrte Deputation in ihrem Be richt herausgehoben, es bietet dieses Institut zugleich die Mög lichkeit dar, die Streitigkeiten in einem Zeitpunkte zu schlichten, wo der förmliche Proceß noch gar nicht begonnen, wo die Ge mächer der Parteien noch versöhnlicher find, wo noch keine Ein mischung der Sachwalter stattgefunden und noch keine Kosten aufgelaufen und wo daher der Erfolg des Vergleichs weit siche rer erscheint, als in den spateren Stadien vor dem Richter. Das einzige Bedenken, was unsere Deputation auf der 289. Seite des Berichts (s. oben S. 412) dem Institute entgegengestellt und welches sie aus der neuen Last des mit dem Schiedsrichter amte verknüpften Ehrenamtes entlehnt, kommt dem heilsamen Zwecke des Instituts gegenüber wohl kaum in Betracht, würde auch zuviel beweisen, indem es dem Sinne und Geiste unseres konstitutionellen Lebens entgegentritt. Ob die Einführung des Frievensgerichts so dringlich sei, daß sie die Vorlage eines Gesetz entwurfs schon für den nächsten Landtag erheische, will ich dahin gestellt sein lassen; jedenfalls wird der Schlußantrag der Depu tation die Möglichkeit nicht ausschließen, diese nicht unwichtige Angelegenheit nach Befinden auch bei dem nächsten Landtage ge ordnet zu sehen. Deshalb erkläre ich mich mit Fassung des Schlußantrages der Deputation einverstanden. Bürgermeister 0. Gross: Ich muß bekennen, daß die Lichtseite des fraglichen Instituts durch die von der geehrten De putation selbst angeführte Schattenseite mir gewaltig verdunkelt zu werden scheint; indessen werde ich doch dem Deputationsgut achten beistiminen, da es darauf gerichtet ist, der hohen Staats regierung die Erwägung der Nützlichkeit dieses Instituts anheim zustellen, ohne damit irgend einen bestimmten Antrag wegen des sen Einrichtung zu verbinden. Aus diesem Grunde enthalte ich mich auch, über die Aeußerungen des Domherrn 0. Günther in Beziehung auf die zu treffende Einrichtung des Instituts Etwas zu bemerken; nur das kann ich nicht unerwähnt lassen, daß, wenn nach seiner Ansicht das Amt eines Schiedsmannes jederzeit nur einer zum Protokolliren wirklich befähigten Person übertragen werden soll, einer solchen schwerlich zugemuthet werden kann, diese Geschäfte unentgeltlich zu verrichten. Sollen aber die Schiedsmänner von den Parteien oder vom Staate remunerirt werden, so scheint der hauptsächlichste Zweck des Instituts ver loren zu gehen. Wenn man übrigens den Nutzen des Instituts durch numerische Resultate beweisen will und sich auf die Zahl der durch die Schiedsmänner verglichenen Processe bezieht, so glaube ich, daß, wenn man die Processe, welche von den Rich tern der untern Instanzen im ersten Termine verglichen werden, I. 23. der Zahl nach aufstellen könnte, sich verhältm'ßmäßig dasselbe gleich günstige Resultat Herausstellen würde. Wenigstens kann ich versichern, daß in einem sehr umfänglichen und viel beschäf tigten Gerichte, im Stadt- und Handelsgerichte zu Leipzig, jährlich mehre hundert Processe mit sehr geringen Kosten für die Parteien ohne schriftliche Klage und ohne Zuziehung von Sach waltern verglichen werden. Prinz Johann: Ich bitte nur ums Wort, um den Herrn Referenten um eine Aufklärung über eine Aeußerung in Berichte zu bitten, welche den Zweck des Schiedmannsinstituts sehr zu beschränken scheint. Es heißt nämlich im Berichte: „DerZweck könne nur der sein, außergerichtliche und kostenfreie Vergleiche zwischen den Parteien zu Stande zu bring'», wobei jedoch durch aus nicht an irgend eine bestimmte schi.dsrichterliche Zwangsge walt gedacht werden kann." Ich glaube, daß die Deputation indessen unter Vergleichen auch Compromisse versteht. Sollten die Parteien auf den Ausspruch des Schiedsmanns xrovociren, so könnte dies wohl nicht gewährt werden, und es möchte da her diese Stelle mißverstanden werden können. Ich habe daher eine Frage an den Referenten stellen wollen. Ich glaube auch, daß der Herr Bürgermeister Grossdie Aeußerung des Herrn 0. Günther mißverstanden hat; denn eine Befähigung zum Pro tokolliren im juristischen Sinn scheint mir nicht erforderlich, wohl aber die Fähigkeit, ein Protokoll aufzunehmcn, welches klar und keinen Zweifel zulassend ist. Daß diese Fertigkeit vielen Perso nen beiwohnt, die nicht juristisch gebildet sind, scheint nur un zweifelhaft. Es gehört nur zweierlei dazu: Auffassungskraft und Kenntniß des vorliegenden Gegenstandes. Das Ersteisteine Naturgabe, das Zweite wohnt oft z. B. bei ökonomischen Strei tigkeiten den Oekonomen im höher» Grade als den Juristen bei, was sich auch bei den ökonomischen Specialcommi'ssaren bewährt hat, welche recht gute Protokolle ausgenommen haben. Ich glaube daher, daß die Einführung dieses Instituts, wie man sie erläutert hat, keine zu großen Schwierigkeiten haben dürfte. Referent GrafHohenthal (Püchau): Auf die Anfrage des erlauchten Prinzen habe ich zu erwiedern, daß Compromisse nicht ausgeschlossen sein können, und daß es hier nur so verstan den ist, daß weder die Parteien gezwungen sind, vor dem Schieds richter zu erscheinen, noch vor demselben Recht zu nehmen. Ich muß sogar erwähnen, daß, wenn im Preußischen der Schieds mann beide Parteien vorladet, und nur die eine erscheint, die andere nicht gezwungen werden kann, zu erscheinen. - V. Großmann: Das fragliche Institut der Schiedsge richte scheint mir in jeder Hinsicht empfehlenswerth zu sein. Es ist eine Rückkehr zur Natur, die Jedem an die Hand gibt, sich durch einen andern verständigen Mann Entscheidung zu erbitten. Es ist ferner das Mittel zur Verhütung vieler und langer Feind schaft und zur Beseitigung vieler Processe, zugleich aber auch das Mittel, unsere Volksbildung erst recht praktisch zu wachem Wenn man daher dieses Institut von einer Seite für entbehrlich oder unausführbar erklären will, so kann ich dem nicht beistim men. Entbehrlich wird es nicht dadurch werden, daß den Sach waltern durch das Gesetz die Verpflichtung auferlegt wird, bei 3
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