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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 23. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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kes hervorgehen sollen, und es dürste also der Gegensatz davon her sein, daß sie nicht Staatsbeamte sein dürfen; ob man einen fei erlichen Wahlact anwendet, oder dieses Vertrauen .sie auf diese oder jene Weise ermittelt, das wird. Sache der künftigen Prü fung sein. v. Posern: Was ich zur Vertheidkgung des Deputations gutachtens zu sagen hatte, als ich um das Wort bat, ist unter- deß bereits von andern Sprechern und namentlich vom Herrn Minister gesagt worden, und so bleibt mir denn nur noch eine Bemerkung in Bezug auf eine Aeußerung des Herrn v. Zedtrvitz übrig. Er fand für nöthig, Etwas dagegen zu erwähnen, daß die Deputation gesagt hatte, das Institut der Schiedsmänner finde sie für nützlich und wünschenswerth. Sic hält es nämlich für wünschenswert!) als Ideal hinßestellt, keineswegs aber so, wie es in diesem oder jenem Staate besteht. Wenn hinzugefügt worden ist: „nach Art des preußischen," wqs von Seiten des Herrn Bür germeister Wehner ein Bedenken erregt hat, so füge ich dem, was hierüber der Herr Staatsminister im Sinne der Deputation ge äußert hat, nur noch hinzu,—und bitte den geehrten Sprecher, sich hierbei die Verhandlungen und den Gang der Debatte in der zweiten Kammer zu vergegenwärtigen — daß dieser Antrag des Herrn v. ^Thielau dort sehr nöthig und wünschenswerth erschien, da Einige den Begriff so, Andere ihn anders faßten und verstan den, und es erschien daher der Deputation schon deshalb wün schenswerth, diesen Antrag des Abg. v. Thielau beizubehalten. Bürgermeister Bernhard!: Vorausschicken muß ich, daß ich in dem Institute der Friedensrichter, wie es beantragt werden soll, kein besonderes Heil erblicken kann, und daher auch, nicht im Stande bin, es für unentbehrlich zu halten. Da jedoch die ganze Sache der hohen Staatsregierung in die Hände gegeben und dieselbe auch nicht in Ansehung der Zeit einer Gesetzesvorlage beschränkt werden soll, so werde ich keineswegs gegen das Depu tationsgutachten stimmen, vielmehr demselben beitreten. Es ist vorhin vom Naturgemäßen, vom Naturzustande die Rede gewe sen. Wenn es darauf und auf die Rückkehr zu dem Naturzu stände ankommt, so bedarf es nicht der angestellten Friedensrich ter; denn es darf nur der, welcher einen Vermittler sucht, sich ei nen solchen selbst wählen, er wird ihn.sinden, und den er gewählt hat, der ist als Friedensrichter anzusehen, ohne daß es eines be- sondern Amtes oder einer Function vom Staate bedarf. Dann wurde ausgesprochen, daß von Sachwaltern nicht zu erwarten sei, daß sie sich mit gütlichen Vergleichen sehr befassen würden. Hier auf muß ich bemerken, daß der reelle Advocat, und reelle Advoca- ten sind die Regel, ehe er zur Klageanstellung und zur Einleitung des Protestes selbst Anstalt macht, bemüht sein wird, die,Parteien zu vereinigen. Ich will, nur. ein einfaches Beispiel anführen. Wenn ein Gläubiger einen Schuldner verklagen will und zu dem Advocaten geht, so wird der Advocat, wenn er reell ist, meistens sich nicht sofort hinsctzen und die Klage abfassen und einreichem Er wird sich erst mit dem Schuldner vernehmen, ihm Vorstellun gen thun, ihn hören, wie er sich der Schuld entledigen will, und einen Vergleich vermitteln, damit kein Rechtsstreit entsteht, wenn der Schuldner sonst seine Verpflichtung, die er beim Vergleiche übernommen hat, erfüllt. Da macht der Advocat den Friedens richter. Ebenso ist es mit dem Richter. Es ist hier abzusehen. von der Zahl der Rechtssachen, die nach Anstellung der Klage verglichen werden; denn der Zweck des Instituts der Friedensge richte geht dahin, daß die Sache vor Anstellung der Klage ver glichen werden soll. Auch in Beziehung auf die Richter ist bis jetzt gewiß schon Vieles geschehen. Jeder wohlmeinende Richter wird sich bemüht haben, im vorkommenden Falle, wenn Jemand sich an ihn selbst mit einer Anfrage um Rath gewendet hat—und das geschieht sehr häufig — die Betheiligtcn zu einem Vergleiche zu vermögen. Ja selbst wenn die Klage angebracht wird, oder der Kläger im Begriffe steht, dies zu thun, wird der Richter,im mer noch Gelegenheit haben, den Fortgang der Sache zu hindern, und also auch das Amt des Friedensrichters in sich zu vereinigen. Davon will ich ganz absehen, daß auch allenthalben andre ge eignete Personen vorhanden sind, die, wenn sich Jemand in ei ner solchen Angelegenheit an sie w . ndet, ihr, wenn ich so sagen soll, oMcium nobile eintreten lassen. Wenn man zuverlässige statistische Tabellen darüber haben könnte, so würde es sich gewiß finden, daß schon bisher in Sachsen vor Anstellung der Klagt ebenso viele Processe durch Vergleich abgewendet worden sind, als in andern Staaten durch die Friedensrichter. Es sind noch andere Gründe, die für meine Ansicht sprechen, daß es der Frie densrichter nicht bedürfe; aber um die Zeit zu sparen, erwähne ich sie nicht. Referent GrafHohenthal (Püchau): Da das Deputa- tionsgutachren fast wenige Anfechtung erhalten hat, sondernvon den meisten Sprechern venheidigt worden ist, so habe ich nur Weniges hinzuzufügen. Ich wollte mir nur eine Erwiederung auf die Aeußerungen des gelehrten Mitgliedes der leipziger Hoch schule erlauben. Ich gebe zu, daß die Beilegung von Injurien durch die Friedensrichter erstaunlich erfolgreich sein kann, und nach den preußischen Gesetzen ist diese Beilegung nicht ganz aus geschlossen; aber sie findet da nur vermittelnd statt; derSchieds- mann tritt nicht als Richter oder Urtheilssprecher auf; denn al lerdings würde dies mehr Sache der vinllict» publica sein und vor die Criminalgeychte gehören, da eine Injurie immer mehr ein Vergehen ist, was gegen die öffentliche Sicherheit begangen wird, als gegen Privatrechte. Das Institut, wie es in Preußen be steht, ist rein zur Beseitigung von Privatstreitigkeiten bestimmt. Was die znni.e Bemerkung wegen des Protokollirens anlangt, so wird in dem preußischen Gesetze auch diese Befähigung aus drücklich verlangt, indem es in einer Paragraphe heißt: „Der Schiedsmann muß einen Aufsatz deutlich schriftlich abfassen kön nen, und er hat die Verpflichtung, diesen Aufsatz in ein Buch einzutragen." Endlich wollte ich noch, weil auf die Schattensei ten des Instituts fast mehr aufmerksam gemacht worden ist, als auf den Nutzen desselben, eine Notiz mittheilen , die,doch sehr für, das in Frage stehende Institut spricht und die ich erst später aufge funden habe.' Das Institut der Schiedsmänner iss nichtin allen preußischen Provinzen zu gleicher Zeit entstanden, sondern im Jahre 1827 zuerst in der,Propinz Preußen, dann im Jahr 1832! auf den Antrag der Pro p inz ialstä side in den Provinzen.
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