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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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erfahren, wie man nach und nach zu dem Verdacht, zu einzelnen Beweismitteln gelangt sei. *) Denkt man sich ferner die Stellung des Angeschuldigten oder der Zeugen, wie sie von so vielen Seiten mit Fragen be stürmt, die Zeugen, wie sie vielleicht noch überdies von dem An geschuldigten verhöhnt und eingeschüchtert, von dem Richter und dem Staatsanwalt bei jeder Abweichung von der früher in der Voruntersuchung erstatteten Aussage mit Untersuchungen wegen Meineides bedrohet werden, so wird man eine unter solchen Ein flüssen erlangte Aussage gewiß oft nur als das Resultat einer Bestürzung, nicht als das Ergebniß einer klaren, ruhigen und unbefangenen Ueberlegung betrachten, ihr selbst als Erkenntniß- quelle der Wahrheit wenig Kraft beilegen können. Möchten aber auch die Vernehmungen noch so sorgfältig und vollständig, die Aussagen noch so überlegt und wahrhaft sein, so werden diese Beweismittel so schnell vorgeführt, daß die erkennenden Richter leicht in Gefahr kommen, die Aussagen falsch aufzufassen. Noch schwieriger und eine die Kräfte der menschlichen Natur fast über steigende Aufgabe ist cs, wenn man verlangen will, daß die er kennenden Richter bei oft mehre Tage hindurch fortgesetzten Verhandlungen schwieriger und verwickelter Falle, bei betten eine Vernehmung die andere jagt, wo ein Bild das andere verdrängt, alle ihnen vorgeführte Aussagen und Umstände treu in ihrem Gedächtniß bewahren sollen. Nur zu leicht können und werden sie das Eine über dem Andern vergessen, Aussagen mit einander verwechseln, was sie von einem Unglaubwürdigen vernommen, für die Aussagen eines anderen glaubwürdigen Zeugen, was ihnen aus den Protokollen der Voruntersuchung mitgetheilt wor-. den, für das Resultät der mündlichen Verhandlungen, was der Staatsanwalt in seiner Anklageacte, oder in seiner mündlichen Schlußrede behauptet hat, für das Ergebniß der Zeugenverhöre halten. Nichts kommt bei dem Mangel einer schriftlichen Beur- kundung ihrem Gedächtniß zu Hülfe, und so wird, wenn sie schließlich ihr Urtheil abgeben sollen, ob die Schuld oder Unschuld durch die mündliche Verhandlung erwiesen sei, dies nicht sowohl das Resultat einer sichern und klaren Ueberschauung der Beweis aufnahme, einer genauen Abwägung und gründlichen Prüfung der verschiedenen ihnen vorgeführten Beweismittel, als der Aus spruch eines dunklen Gefühles sein, bestimmt durch die größere oder mindere Stärke des Eindrucks, den dieser oder jener Umstand zufällig gemacht hat, ein Ausspruch ihres Gefühls, von dem sie weder sich selbst, noch Anderen Rechenschaft zu geben im Stande sind. Viel mehr Sicherheit gewährt das schriftliche Untersuchungsverfahren. Die Untersuchung wird mit mehr Ruhe, Ordnung und Einheit geführt und daher die Erkenntnißquellen vollständiger erschöpfen. Die Aus sagen des Angeschuldigten, der Zeugen werden mit mehr Ueberlegung abgegeben. Haben sie sich selbst in der Auffassung einer an sie gestellten Frage, oder hat sich der Richter in der Auf fassung der ertheilten Antwort geirrt, so kann dieser Jrrthum bei Vorlesung des Protokolls annoch berichtigt werden. Die Er- kenntnißquellen für die Erforschung der Wahrheit sind daher zu verlässiger und richtiger. Dem Richter, der aus der Beweis aufnahme über Schuld oder Unschuld urtheilen soll, wird das Resultat mit Hülfe der Niederschriften mit mehr Ruhe und Ord nung vorgetragen. Er wird daher das Für und Wider auch rich tiger erkennen, in seinem Innern ordnen und gegen einander abwägen. Stößt ihm über einen Umstand annoch ein Zweifel *) Hier brach der Vortragende ab, wie sich auch aus der später mit- zutheilenden Besprechung ergeben wird. Hier mögen aber die Motive im Zusammenhänge und um so vollständiger mitgetheilt werden, da die Landtagsacten nicht in so viele Hände kommen, als die Mittheilungen. auf, ist ihm sein Gedächtniß untreu geworden, so kann er sich aus den Acten sofort Aufklärung verschaffen. Sonach wird das Ur- theil, was er sich bildet, vielmehr das Resultat einer ruhigen, gründlichen Prüfung und einer, auf Vernunftschlüssen gebaueten Ueberzeugung sein. 2. Bei dem mündlichen Verfahren ist nach der richtigen Bedeutung dieser Verhandlungen, da eben nur die hierbei statt findende Untersuchung dieErkenntnißquelle der Wahrheit abgeben soll, der Untersuchungsrichter mit dem erkennenden vereinigt, während man seit Jahrhunderten es für richtiger und sichernder gehalten hat, daß wenigstens bei größeren Verbrechen der Unter suchungsrichter nicht zugleich das Erkenntniß abfasse. 3. Die Garantie für eine gute Strafrechtspflege kann nicht allein, ja nicht einmal vorzugsweise in den Formen des Untersuchungsverfahrens gesucht werden- Sie muß zugleich und hauptsächlich darauf gerichtet sein, daß das Urtheil selbst, zu welchem die Untersuchung nur die Materialien liefert, richtig mnd gerecht sei. Gegen die Willkür oder Jrrthümer des erken nenden Gerichts bei der Entscheidung selbst gewährt Nichts einen größeren und zuverlässigeren Schutz, als: a) einmal die Verpflich tung, das Urtheil mit Gründen zu unterstützen, und nächst die sem b) eine nochmalige materielle Prüfung desselben auf Antrag des sich verletzt fühlenden Lheils durch ein anderes Gericht. Ist das erkennende Gericht verpflichtet, seinem Urthcil Ent- scheidungsgründe beizufügen, so kann es Willkür und Jrrthü mer nicht verstecken, so wird es, wenn es sich durch falsche Schlußfolgerungen zu einer irrigen Entscheidung verleiten lassen, bei der Bearbeitung der Gründe hierzu, welche die beste Probe für die Richtigkeit der Entscheidung selbst abgeben, seinen Jrr thum sogar mehrentheils noch selbst zu rechter Zeit entdecken. Und ist dennoch eine materiell unrichtige Entscheidung erfolgt, so kann diese Unrichtigkeit bei einer zweiten Vertheidigung, bei einer anderweiten Prüfung durch ein anderes Gericht an das Licht ge zogen und verbessert, mithin das wahre Recht gegen die frühere Entscheidung annoch hergestellt werden. Beide Garantien sind aber bei dem mündlichen Verfahren, wenigstens so viel die Lhatfrage betrifft, ausgeschlossen und mit demselben unverein bar, da derNatur der Sache nach die Untersuchung hier nicht in der Weise geführt werden kann, daß über alle dabei yorgenom- mene Verhandlungen und erlangte Aussagen ein ausführliches Protokoll ausgenommen werden könnte. Ohne Niederschrift der gewonnenen einzelnen Ergebnisse kann das erkennende Gericht sein Urtheil durch die Beziehung darauf nicht begründen. Ohne Niederschrift der Ergebnisse des Beweises, ohne Beifügung von Entscheidungsgründen kann die Nichtigkeit des Urtheils nicht ge prüft, das unrichtige Urtheil selbst mithin auch nicht abgeändert werden. Daher darf auch, wo das mündliche Verfahren statt findet, der Verurteilte dagegen, daß er für schuldig befunden worden, weitere Berufung nicht einwenden, ja nicht einmal mehr behaupten, daß er unschuldig sei. Nur wenn er nach weist, daß eine vorgeschriebene wesentliche Form verletzt sei, kann er auf Aufhebung des Erkenntnisses antragen, worauf so dann das frühere Verfahren cassirt wird, und eine ganz neue Un tersuchung beginnen muß, deren Ausgang freilich, weil früher benutzte Beweismittel verschwunden sein, der Angeschuldigte und die Zeugen anders als früher aussagen können, für den Zweck der Erforschung der Wahrheit jedesmal sehr problematisch sein wird. Unmöglich wird man diese in dem seitherigen Verfahren liegenden wichtigen beiden Schutzmittel gegen etwaige wahre oder eingebildete Vorzüge des mündlichen Verfahrens aufgeben wollen. Was das Königreich Sachsen insbesondere betrifft, so
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