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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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nannten landschaftlichen Creditsysteme für sich hatte, so war doch bei mehrfacher Erwägung die Ueberzeugung nicht zu gewin nen , daß die Verpflanzung jenes Systems nach Sachsen in dem Grade als Bedürsniß oder auch als wünschenswert!) anzusehen sei, um die mancherlei Bedenken zu überwiegen, welche theils in volkswirthschaftlicher, theils in rechtlicher Beziehung dagegen in Betracht kamen und es hatte dies zur Folge, daß dem einge reichten Plane die nachgesuchte Bestätigung versagt wurde. Ei nem, einige Zeit darauf erneuerten, auf den nämlichen, nur in einzelnen Theilen umgearbeiteten und modisicirten Plan bezüg lichen Anträge konnte schon deshalb keine weitere Folge gegeben werden, weil derselbe nicht aus der Mitte der sächsischen Guts besitzer selbst hervorgegangen war, sondern einen, zu dieser Classe nicht gehörigen und daher bei der Sache nicht selbst be- theiligten Privatmann zum Urheber hatte. Jmmittelst ist jedoch derGegenstand neuerdings wieder von verschiedenen Seiten her in Anregung gekommen. Nicht nur war von dem Rittergutsbesitzer Friedrich Wil helm Michaelis auf Rodersdorf untern Theils im Voigtlande in Verbindung mit mehren andern Rittergutsbesitzern des voigt- ländischen Kreises eine, die Errichtung eines sächsischen Credit- vereins bezweckende Petition unter Beifügung eines Statuten entwurfs, bei der vorigen Ständeversammlung eingereicht und von dieser mittelst der ständischen Schrift vom 20. Juni 1840 deren Berücksichtigung beiden weitern, in dieser Angelegenheit zu erwartenden Vorschritten anheimgestellt worden, sondern es haben auch seitdem sowohl die ritterschaftlichen Kreisstände des leipziger Kreises, als die Provinzialstände des Markgrafthums Oberlausitz um Bestätigung der beiden, nachstehend unter und R. abgedruckten Entwürfe der Statuten 1) eines Creditvereins für die Ritterschaft des leipziger Kreises, 2) einer Hypothekenbank für das Markgrafthum Oberlausitz nachgesucht. Der Plan der oberlausitzer Hypothekenbank ist zu gleich an die Stelle des frühern Projects einer Spar- und Cre- ditanstalt für die Oberlausitz getreten, welches bereits im Jahre 1839 Gegenstand der Erörterung gewesen war, von dem aber die Provinzialstände in Folge der ihnen dagegen eröffneten Be denken wieder abzusehen sich bestimmt gefunden haben. Auch haben die kreisvorsitzenden Stände der vier erbländi- schen Kreise neuerdings gemeinschaftlich angezeigt, daß, veran laßt durch den Plan eines Creditvereins für die Ritterschaft,des leipziger Kreises, auch auf den übrigen ritterschaftlichen Kreis conventen über diesen Gegenstand Berathungen und Verhand lungen stattgefunden und zu dem übereinstimmenden Beschlüsse geführt hätten, die Genehmigung zu Errichtung eines erb län dischen ritterschaftlichen Creditvereins zu beantra gen, bei welchem der Entwurf der leipziger Kreisstände im Wesentlichen zu Grunde zu legen und nur denjenigen formellen Abänderungen zu unterwerfen sein werde, welche durch die Aus dehnung des Instituts auf die gejammten Erblande bedingt er scheinen. Ist nun die dem Unternehmen von mehren ständischen Kor porationen in ihrer Gesarnmtheit zuTheil gewordene angelegent liche Bevorwortung ein unverwerflicher Beleg eines unter den Betheiligten selbst sich kund gebenden Bedürfnisses und insofern an und für sich geeignet, die früher gehegten Bedenken großen- theils zu erledigen, und haben überdies die durch die neuerlichen Anträge und die zu deren Unterstützung angeführten Gründe veranlaßten fernerweiten Erwägungen auch so manche Vortheile nicht verkennen lassen, welche von der Einführung eines aufrich tigen Grundsätzen beruhenden landwirthschastlichen Kreditsystems 'ür die betreffenden Classen von Grundeigenthümern in mehr- acher Hinsicht zu erwarten stehen, so sind Se. Majestät nun mehr nicht abgeneigt, zur Begründung eines solchen Systems Allerhöchst-Jhre Genehmigung zu ertheilen, auch demselben die zu seinem Bestehen unentbehrlichen Rechtsbegünstigungen zu verleihen, vorausgesetzt, daß cs auf Grundlagen errichtet werde, welche neben den übrigen Bedingungen einer zweckmä ßigen Organisation solcher Institute, insbesondere den Gläubi gern die erforderliche, vollständige Sicherheit gewähren, möge diese nun in der statutenmäßigen Verpflichtung der Theilnehmer beruhen, sich ihre Pfandbriefschulden gegenseitig zu gewährleisten und für etwaige Ausfälle subsidiarisch zu haften, oder auch durch Hinzutritt einer für ausreichend und verfassungsmäßig begrün det zu erachtenden Garantie einer öffentlichen Corporation be wirkt werden. Indessen habenSe. Majestät doch Anstand genommen, die Allerhöchste Willensmeinung hiernach auf die vorliegen den Gesuche sofort zu erkennen zu geben, indem diese Angelegen heit als eine solche erschienen ist, bei welcher es wegen ihrer praktischen Wichtigkeit und ihres Einflusses auf die allgemeinen Landesverhältnisse vorzugsweise erwünscht sein müsse, die gut achtliche Ansicht der Ständeversammlung zu vernehmen. Wie daher den Antragstellern bereits früherhin zu eröffnen gewesen ist, daß solches geschehen werde; Als begehren Se. Königliche Majestät, daß die getreuen Stände diesen Ge genstand in Berathung nehmen und mdem Sie über die Frage: „ob und unter welchen Voraussetzungen die Begründung eines Creditsystems für den ländlichen, insbesondere ritter schaftlichen Grundbesitz in Sachsen als unbedenklich oder wünschenswcrth zu erachten sei?" der Eröffnung ihres Gutachtens entgegensehen, lassen Si e den selben zugleich, um ihnen hierbei zur Anleitung zu dienen, in der Beilage 0. eine Zusammenstellung derjenigen hauptsächlich sten Gesichtspunkte zugehen, welche bei Erörterung ohlger Frage zeither in Erwägung gekommen sind. Schließlich ist zu bemerken, daß die specielle Prüfung der unter und L. beiliegenden Statutenentwürfe beiden betreffen den Ministerien noch nicht vollendet, und daß daher, bevor die Bestätigung derselben erfolgt, die in dieser Hinsicht zu fassende Entschließung allenhalben vorzubehalten ist. Wenn es hierbei unter anderm namentlich darauf ankommen wird, in welchem Umfange den betreffenden Instituten eine Befreiung von den be stehenden Stempelabgaben zuzugestehen sein werde, so enthält die Beilage v. eine Änderung der Grundsätze, von welchen in dieser Beziehung auszugehen für angemessen erachtet wird. Hierbei bleiben Se.KöniglicheMajestätdengetreuen Ständen in Huld und Gnaden jeder Zeit wohl beigethan. Dresden, den 15. December 1842. Friedrich August. Eduard Gottlob Nostitz und Jänckendorf. Referent v. Friesen: Ich habe mir nun die Anfrage an die verehrte Kammer zu erlauben, ob auch die Beilagen vorge lesen werden sollen? namentlich die sub 6. und 0. — Die sub L. und L. dürften wohl einer Vorlesung nicht bedürfen, weil es nicht auf specielle Berathung derselben ankommt, eine solche Be rathung auch bei der Staatsregierung nicht stattgefundcn hat.
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