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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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ist die Beifügung von Entscheidurwsgründen und das Recht des Betheiligten, die Richtigkeit des Richterspruchs einer wiederhol ten Prüfung, einer weiteren Instanz unterwerfen zu dürfen, für so wichtig und für so unerläßlich zu einer guten und sicheren Rechtspflege bereits erkannt worden, daß sie sogar als Funda mentalbestimmungen in die Verfassungsurkunde (§§.45 und 46) ausgenommen worden sind, und es muß daher für das Kö nigreich Sachsen auch schon als entschieden betrachtet werden, daß mündliches Verfahren, als mit den Grundbestimmungen der sächsischen Verfassung unvereinbar, nicht einzuführen sei. Denn Niemand wird bezweifeln, daß für den Angeschuldigten die Ent scheidung der Frage: ob und welches Verbrechen er begangen habe, wo nicht wichtiger, doch gewiß eben so wichtig sei, als die Entscheidung der Frage, welche Strafe ihm, wenn er einmal eines Verbrechens für schuldig erkannt worden, nach den Gesetzen aufzuerlegen sei; daß bei -er Entscheidung der letzteren weit we niger Jrrthümer unterlaufen können, als bei der ersteren, und daß daher jene Bestimmungen der Verfassungsurkunde wegen Beifügung von Entscheidungsgründen und Gestattung von Rechtsmitteln auch auf die Entscheidung über die Lhatfrage an gewendetwerden müssen. II. Was die Oeffentlichkeit der Verhandlungen betrifft, so bedarf es zu Feststellung der eigentlichen Streitfrage, über welche die Anhänger beider Systeme uneinig sind, wohl nicht erst einer näheren Entwickelung derselben und einer ausführ lichen Widerlegung derer, welche den deutschen Criminalproceß zum Gegensatz, sei es aus Jrrthum, sei es absichtlich, um ihm rm Voraus die Ungunst der Menge zuzuziehen, einen geheimen, das Verfahren ein heimliches nennen. Es genügt wohl, kürzlich darauf hinzuweisen, daß nach dem französischen Proceß die Vor untersuchung, welche im Hauptwerke Alles enthält, was im deutschen Verfahren die ganze Untersuchung umfaßt, ebenfalls ohne Zulassung des Publicums erfolgt; daß ferner auch der Jn- quisitionsproceß denen, die unmittelbar, dabei betheiligt sind, Nichts verschweigt; daß vielmehr dem Angeschuldigten Alles, was gegen ihn ermittelt worden, und zur Beurtheilung der Lhat dienen soll, vorgelegt werden muß; daß auch der deutsche Jn- quisttionsproceß nicht darauf ausgeht, dem Publicum zu verber gen, wer und warum Jemand zur Untersuchung gezogen, ob er freigesprochen oder bestraft und mit welcher Strafe er belegt wor den sei; daß auch nach dem Jnquisitionsproceß der Angeschul digte das ihn freisprechende Erkenntniß veröffemlichen, die Ne gierung Strafurtheile, insofern sie sich hiervon einen Nutzen ver spricht, bekannt machen kann; daß man, könnte auf dieses Beiwort irgend etwas ankommen, vielleicht sogar mit mehr Recht die französische Strafrechtspflege insofern eine heimliche nennen könnte, als dem Angeschuldigten und dem Publicum die Gründe, aus denen der Angefchuldigte verurtheilt oder freige sprochen wird, vorenthalten werden. Die Streitfrage würde daher ganz irriger Weise dahin gestellt werden: ob ein öffentliches Verfahren dem geheimen vorzuziehen sei. Sie besteht vielmehr lediglich darin: ob die Hauptuntersuchung unter Zulassung be liebiger Zuhörer stattfinden solle. — Diejenigen, welche die Zulassung des Publicums oder die Oeffentlichkeit bei der Haupt untersuchung oder Beweisaufnahme verlangen — denn daß die Oeffentlichkeit in der Voruntersuchung, wie diese in England zum Theil noch besteht, nicht zu empfehlen sei, darüber werden so ziemlich Alle einverstanden sein — erkennen darin 1. eine Controle für die Strafrechtspflege. Sie sagen, durch die Verbrechen werde die ganze bürgerliche Gesellschaft be rührt, es habe sonach jeder Einzelne im Volk ein Interesse daran, sich davon zu überzeugen, wie die Strafrechtspflege ausgeübt I. 3. werde, und leiten hieraus einRecht, den Untersuchungen beizu wohnen, als ein dem Volk und jedem Einzelnen aus dem Volk zustehendes natürliches Recht ab. Offenbar geht diese Ar gumentation zu weit, Allerdings hat das Volk ein großes und wesentliches Interesse daran, daß die Strafrechtspflege dem Zwecke gemäß eingerichtet sei, damit durch Bestrafung der Ver brecher die Sicherheit und Ordnung erhalten, durch Verurthei- lung Unschuldiger das Recht nicht verletzt werde. Mein, wie überhaupt aus dem Interesse an einer Sache noch kein Nechts- verhältniß abgeleitet werden kann, so folgt auch daraus, daß die bürgerliche Gesellschaft bei der Strafrechtspflege, deren Treff lichkeit oder Mangelhaftigkeit, interessirt ist, noch keineswegs, daß jeder Einzelne aus der bürgerlichen Gesellschaft berufen sei, eine Controle auszuüben und die erstere gewissermaßen zu repräsentiren; so folgt aus diesem allgemeinen Interesse noch weniger, daß er deshalb berechtigt sein müsse, beliebig der Ver handlung der Untersuchung des einzelnen Verbre chens beizuwohnen, bei welchem er nicht unmittelbar betheiligt ist. Es gibt fast keinen Act der öffentlichen, Staats- oder Communalverwaltung, bei welchem nicht die Gesammtheit des Volks oder der Commun ein näheres oder entfernteres, oft sogar unmittelbares Interesse haben könnte, ja es wird wenig Privat handlungen geben, bei welchen nicht dieser oder jener im Volk, oft sogar ganze Gemeinheiten, interessirt sein können, ohne daß man hieraus die Argumentation wird ableiten wollen, daß die Verhandlungen und Geschäfte der Staatsbehörden, der Kir chen-, der Communalbehörden, der Innungen, der Privat- corporationen, ja wohl gar der Privatpersonen, öffentlich, unter Zulassung von Zuhörern oder Zuschauern, geführt werden müß ten. Das Interesse, was die bürgerliche Gesellschaft an der Strafrechtspflege hat, führt nur dahin, daß in Staaten, wo überhaupt dem Volke in seiner Gesammtheit Rechte auszuüben gestattet ist, wie in den repräsentativen Staaten, die gesetzlichen Vertreter des Volks bei den Gesetzen, wodurch die Strafrechts pflege geregelt werden soll, mitzuwirken haben, etwa ihnen be kannt werdende Verbrechen aufdecken dürfen. Von einem Recht des Volks zur Controle durch Gestattung, den einzelnen Unter suchungen beizuwohnen, kann höchstens in den Staaten die Rede sein, wo die Rechtspflege durch vom Volk gewählte Richter ver waltet, oder allenfalls wo dieselbe im Namen des Volks ausge übtwird, da derjenige, welcher einem Dritten Auftrag ertheilt, füglich auch in dem Stand erhalten werden muß, sich davon, wie dieser seines Auftrags sich entledigt, zu überzeugen, nicht aber in Staaten, wo die Rechtspflege dem Regenten zusteht und durch von der Regierung oder einzelnen hierzu berechtigten Cor- porationen oder Privaten ernannte Richter ausgeübt wird. Und selbst in jenen Staaten würde das aus dem Interesse an der Aus übung der Strafrechtspflege abgeleitete Recht der Oeffentlich keit vernünftigerweise dann hintanstehen müssen, wenn, wie nachher gezeigt werden wird, die Zulassung von Zuhörern dem Zweck der Strafrechtspflege selbst nachtheilig würde. Daher es denn auch Staaten mit republikanischer Verfassung gegeben hat und noch gibt, in welchen dieselbe entweder gar nicht statt- sindet, oder doch sehr beschränkt ist. Abgesehen aber, daß die Vertheidiger der Oeffentlichkeit diese Controle als ein natürliches Recht verlangen, stellen sie solche als nützlich, ja sogar als nothwendig dar, da sie das beste Mittel sei, etwaigen Bedrückungen der Angeschuldigten durch die Rich ter zu begegnen. Zur Würdigung dieses Grundes wird es einer kurzen Erörterung bedürfen: was die Zuhörer hierbei wahrneh men, in wieweit diese Wahrnehmungen eine Controle für die Strafrechtspflege nothwendig und nützlich sei. Die Zuhörer sehen den Angeschuldigten, die Zeugen und Richter; sie hören, welche 2
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