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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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viel geschonte Kräfte bei den sächsischen Gutsbesitzern wahrge nommen hat, ob da nicht der Zustand der Gutsbesitzer in Sachsen von der Art war, daß Kräfte nicht mehr übrig blieben und sehr viele Rittergutsbesitzer damals ihre Güter verlassen und den Wanderstab ergreifen mußten, während sie sich offenbar hätten erhalten können, wenn zu dieser Zeit schon ein Creditverein vor handen gewesen wäre. Man führt gegen den Creditverein auch sehr ost die Erfahrung anderer Länder an. Mein wenn man diese genau betrachtet, worauf gehen sie gewöhnlich hinaus? Nicht auf die absolute Verwerflichkeit oder Bedenklichkeit aller Creditanstqlten, sondern nur auf Fehler, die gewissen Credstan- stalten ill concreto vorzuwerfen sind. Ich will nur eine von den vielen hierüber erschienenen Schriften herausheben, nämlich die von Gebel über die tiefe Verschuldung der Rittergüter, welche 1836 in Berlin herausgekommen ist, welcher den Creditanstalten und namentlich den schlesischen die allererheblichsten Vorwürfe macht, die man allerdings für solche halten mochte, welche die Sache gleich gänzlich niederzuschlagen geeignet wären. Allein worauf kommen sie hinaus ? Der erste und zweite Vorwurf ist: „die Landschaft hätte das Schuldenmachen zu sehr erleichtert, warum? weil sie die Tilgung verabsäumt hätte." Das ist ein Vorwurf, dem durch richtige Taxen, Maß des Credits und Amortisation sehr leicht abgeholfen werden kann. „Sie hatte drittens die nachfolgenden Schulden durch ihre zu großen Bevor- rechtungen bcnachtheiligt." Man vermeide diese großen Bevor rechtungen , und es werden solche Benachtheiligungen nicht ein treten. „Man hätte viertens das Aufsichtsrecht nicht vorge schriebenermaßen ausgeübt;" „fünftens hätte man die über schüssigen Gelder nicht zweckmäßig angewendet und njcht strenge Rechnung abgelegt;" „sechstens das ganze Institut wäre in sich selbst erstarrt und nicht mit der Entwickelung der Zeit fort geschritten. Doch ich habe gewiß nicht nöthig, Etwas auf diese und viele andere Erinnerungen zu sagen; denn sie beziehen sich immer nur auf besondere Ereditanstalren und auf die Fehler der selben, auf Fehler, welche sehr gut vermieden werden können, und gewiß auch vermieden werden müssen. Präsident v.Gersdorf: Die Frage, welche an dieKammer zunächst zu richten sein wird, ist enthalten in den Worten der Deputation: „Daß die Begründung eines Crsditfystems für den ländlichen Grundbesitz in Sachsen allerdings für wünschens- werth zu erachten sei," und es würde die Kammer nunmehr dar auf zu.antworten haben: ob sie hierin ihrer Deputation bei stimmt?— Es erfolgt ein einstimmiges Ja. Referent v. Friesen trägt nun aus dem Berichte Fol gendes vor: Der oben angegebenen Reihefolge nach übergehend ». zu dem besond er n Theile des Berichts, so hat die Deputation zuerst l. sich über die Mittel gutachtlich zu äußern, durch welche den Gläubigern des Jnstüuts die erforderliche vollständige Sicherheit zu gewahren ist. Schon das hohe Decret ccklä't, dyß Se. Majestät nun-, mehr nicht abgeneigt seien, zu Begründung eines CredüsystemS Allerhöchst-Ihre Genehmigung zu ertheilen, auch demselben die unentbehrlichen Rechlsbegunstigungen zu verleihen, voraus gesetzt, daß es auf Grundlagen errichtet werde, welche neben den übrigen Bedingungen einer zweckmäßigen Organisation sol cher Institute insbesondere den Gläubigern die e, forderlich» vollständige Sicherheit gewahren, möge diese nun in der statu tenmäßigen Verpflichtung ter Theilnehmer beruhen, sich ihre Pfandbriefschulden gegenseitig zu gewährleisten und für etwaige Ausfälle subsidiarisch zu haften, oder auch durch Hinzutritt einer für ausreichend und verfaffungsmäß'g begrünoet zu erachtenden Garantie einer öffentlichen Corporation bewirkt werden- Von den beiden Arten der Sicherstellung des Instituts, welche das Hobe Decret a.s ausreichend bezeichnet, haben die Provinzialstande des Landkreises der Ooerlausitz für ihre Hypo- rh-kenbank die letztere gewählt, indem sie inr Eingänge ihres Statuts, sowie §. 6 und Z 26 erklären, daß die Hypothtken» bank und ihre Gesammtschuld von der geiammt n Corporation der S ande des Landkr.ises garantirt werde —, eine Garantie, gegen deren Vollständigkeit und Wirkiamkeit sich wohl irgend ein Einwand auf keine Weise erheben lassen dür-te, und welche die Deputation daher für ausreichend armkennen muß. D.nn wenn auch in den Statuten nicht gesagt ist, auf welche Weise im nöthigen Falle diele Garantie praktisch ge - tend gemacht und geleistet werben soll, io folgt doch aus der' Best'mmung von selbst, daß eine der Bank verloren gehende, von ihr daher zu deckende Summe zuerst von den eigenrhüm- lichen Fonds der standüchen Corporat'on. oder aber durch ein auf ihren gemeinsamen Credit au^zunehmendes Darlrhn, oder endlich durch von ken einzelnen Mitgliedern nach dem verfas sungsmäßig geltenden oder festzusetzenden Beirragsfuße auszu schreibende Anlagen zu er etzen lein würde. Wo eine solche Garantie von einer gejammten ständischen Corporation für einen Creditverein nicht übernommen wird, da dürsten andere Mittel der Gewährleistung aufzusuchen und auch mit gleicher Wirksamkeit leicht aufzusinden sein. Daß diese Gewahrt, istung von dem Cndirvercine und seinen Mit gliedern zu übernehmen sei, weil er es ist, welcher gegen Aus gabe von Pfandbriefen Geld von den Käufern leiht, und daß diese Gewährleistung für die einzelnen Mitglieder res Benins nicht eine solidarische, sondern nur eine subsidiarische, wie weiter unten näher bezeichnet ist, sein könne, sieht die De putation für einen Satz an, welcher keines Beweifts, keinep weitern Ausführung bedarf. Denn beieiner solidarischen Haftung würde jedes ein zelne Mitglied des Veieins anch über die Post hinaus, die es dem Vereine schuldet, auf jede mögliche Summe gehalten sein, was den c imritt in den Verein zu einem si hr gewagten Geschäfte machen würde. Bevor aber die Deputation über die Art und Weise, durch welche eine subsidiarische Gewährleistung des Benins zu bewir ken sei, Vorschläge eröffnet, mutz sie noch auf die gewöhnlichen, Sicherh.itsmitkel aufmtrksam machen, we che den (Lr.ditanllal- ten zu Gebote stehen, um einer subsiviariichen Vertretung zuvvr- zukommen,' welche daher auch in den meisten Statuten ausge nommen sind und welche den Fall der suosidiarischen Vertretung bei nur einigermaßen vldentlicher Verwaltung als fast undenk bar erschenen lassen. Außer den Bestimmungen, welche auf die möglichst genaue Ermitte'.ungdesGrundw.rtyeöderPfanrgrundstucke abzw.cken
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