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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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außer den Bestimmungen über das Maß des Credits, welcher den in die Anstalt tretenden Mitgliedern bewilligt werden kann, rechnet die Deputation hierher hauptsächlich 1) das fortwährende Gleichgewicht der Summe der in Cours befindlichen Pfandbriefe mit den wirklich eingetrageüen Activhypotheken; 2) die Verpflichtung der Darlehnsempfänger, von ihrer Schuld noch über die laufenden Zinsen der Pfandbriesschuld ein gewisses Uebermaß für die Regiekosten und zu Deckung etwai ger Verluste an die Bank zu zahlen; 3) die Bestimmung, daß eine Löschung der Hypothek nicht beantragt werden rann, wenn nicht die Schuld an die Bank, sei es durch Capitaleknzahlung, sei es durch successive Amortisation, oder durch Beides zusammen — gänzlich getilgt ist. - all 1. Die Bestimmung «ul> I. ist natürlich nicht so zu verstehen, daß der Betrag der in Cours befindlichen Pfandbriefe sich bis auf die Höhe der Nominalbeträge der eingetragenen Activhypo- theken belaufen dürfte, vielmehr kann hier nur von dem wirk lichen Gesammtbetrage der Schulden die Rede sein, mit welchen die Lheilhaber des Creditvereins diesen Letzter» noch verpflichtet sind, und für welche der Creditverein bis zu gänzlichem Abtrag. der Schuld durch die bestellte Activhypothek sichergestellt ist. Die Schuld des Creditvereins und sein Guthaben bei seinen Lheilhabern müssen sich immerfort die Waage halten, der No minalbetrag der eingetragenen Activhypotheken aber wird dieser Vereinsschuld nur im ersten Jahre gleich sein, in den folgenden aber dieselbe und zwar im zunehmenden Verhältnisse vermöge der Amortisation überwiegen. Sollte hierüber die tz. 58 des leipziger Statuts einen Zweifel übrig lassen, so wäre die in ihm liegende wahre Absicht vielleicht durch eine bestimmtere Fassung auszudrücken. Folge dieses fortwährenden Gleichgewichts zwi schen Schuld und Guthaben des Vereins muß sein, daß, da der Verein von seinen Mitgliedern etwas Gewisses mehr empfangt, als er zur Verzinsung seiner Pfandbriefschuld bedarf, von dem Gesammtbetrage der ausgegebenen Pfandbriefe oder der Ge- sammtschuld des Vereins alljährlich so viel abgezahlt wird, als von der jährlichen Einnahme des, nach Abzug der Pfandbrief zinsen, seiner Verwaltungskosten und etwaigen Verluste rein übrig bleibt. Diese Bestimmung ist enthalten in dem leipziger Statut §§. 59 und 60 in Verbindung mit §Z. 76 und 78 ff., indem dasselbe a. a. O. festsetzt, daß alljährlich nach der Inven tur, d. h. nach dem sich ergebenden reinen Uebcrschusse so viel Pfandbriefe auszuloosen sind, als der Amortisationsfonds, in soweit dieser in dem Betrage von 25 Lhalern aufgeht, zu til gen vermag, daß aber die nach der Ausloosung eingelösten Pfandbriefe öffentlich verbrannt werden sollen. Wenn, wie es auch geschehen kann, die von dem Creditvereine aufgenommenen Anleihen in Serien nach Zeit und Zinsfuß abgetheilt werden und der Betrag der ausgeloosten Pfandbriefe auf die verschie denen im Gange befindlichen Serien vertheilt wird, so ändert dies an dieser Grundbestimmung Etwas nicht, da durch die Ausloosung in allen Serien immer nur die Gesammlschuld des Vereins gemindert wird. sä 2. Kann man schon annehmen, daß die von den einzelnen Schuldnern des Vereins gezahlten Pfandbriefzinsen ohne das zu entrichtende Uebermaß einigen Ueberschuß gewähren, mithin einen Theil der Verluste und Kosten decken werde, da die Renten von den Schuldnern gewöhnlich prsenumeranäo zu zahlen sind, j I. 24. mithin hierdurch schon bei einer so großen Verwaltung nicht unbedeutende Zwischenzinsen entstehen, so mag doch angenom men werden, daß das, was der einzelne Schuldner an Zinsen nach dem Zinsfuß der laufenden Pfandbriefschuld zahlt, zur Verzinsung der Pfandbriefe gerade ausreiche, oder mit an dern Worten, eingehende und zu zahlende Zinsen sich gerade die Waage halten. Die mehr zu zahlenden Procente würden also bestimmt sein, a) um Verwaltungskosten und Verluste zu decken, K) um einen Amortisationsfonds, c) um einen Reservefonds zu bilden. Nach §. 78 ff. des leipziger Statuts sollen vom reinen jähr lichen Ueberschuß Z- zum Amortisationsfonds, aber zum Re servefonds fließen. Dieser letztere wird aber nach §. 79 geschlos sen, sobald er mit Hinzurechnung seiner eigenen Zinsen die Höhe von fünf Procent der Anleihe oder der Serie, welcher er ange hört,. erreicht hat. Derselbe wird zinsbar gemacht und unter andern auf Ankauf von Pfandbriefen angelegt, so lange diese zum Nennwerthe zu erlangen, es werden also auch dadurch Pfandbriefe außer Cours gebracht. Derselbe fährt also bis zu seiner Erfüllung immer fort, Zinsen zu tragen und zu wachsen. Erleidet er einen Verlust, so muß er nach §. 81 zuvörderst von den reinen jährlichen Ueberschüssen ergänzt werden und kommt davon, bis dieses vollständig geschehen, Etwas nicht zum Amor tisationsfonds. Es könnte sich also dadurch ereignen, daß die Ausloosung von Pfandbriefen einmal zeitweise sistirt würde. Ist der Reserve fonds erfüllt, so hören die jährlichen Zahlungen am denselben auf und seine Zinsen fließen zum Amortisationsfonds, §. 79. Nähert sich die Anleihe auf dem Wege derAusloosung ihrem Ende, so ist dann der ganze Reservefonds zur gänzlichen Til gung der Anleihe zu verwenden. Er hat also einen doppelten Zweck, einmal, den der Sicherung der Anleihe, so lange als dieselbe noch lauft, dann aber, so gut wie der Amortisationsfonds, den der Amortisation, Die Abtheilung der Gesammtschuld des Vereins in Serien nach Zeit und Zinsfuß macht in Beziehung auf die Sicherheit der Gläubiger keinen Unterschied. Denn wenn auch jede Serie ihren eigenen Reserve- und Amortisations fonds hat, so haften doch nach §. 76 und §. 77 für Zinsen, Ko sten und Verluste alle Serien solidarisch, und wenn sie sich auch im Interesse der, Schuldner des Vereins unter sich zu berechnen und auszugleichen haben, so sind doch zur Deckung der Gläu biger nicht die Reservefonds einzelner Serien, sondern alle Re servefonds so gut wie ein einziger bestimmt. sä 3. Vermöge der Bestimmung sab 3 kann ein Schuldner des Vereins auf eine theilweise Löschung der Hypothek nicht antragen, wenn und bevor nicht seine Schuld, sei es nun durch successive Amortisation, sei es durch Abschlagszahlung, gänzlich getilgt ist. Wenn also ein Mitglied des Vereins Ein Lausend Lhaler Dar lehn empfangen hätte, so würde die hierauf bestellte Hypothek ungelöscht fortbestehen, so lange bis der Schuldner im letzten Jahre der Lilgungsperiode die letzten 40Lhaler einfache Jahres rente oder 4 Procent der Schuld bezahlt hätte. Diese Bestimmung, welche auch §. 19 des leipziger Sta tuts enthält, ist zwar zur Sicherheit der Anstalt sehr geeignet und für den Schuldner darum nicht drückend, weil es ihm unbenom men bleibt, Abschlagszahlungen, welche er in guten Jahren er übrigen konnte, beim eintretenden Bedürfnisse wieder zurückzu verlangen, während im Uebrigen die successive Amortisation der Stammschuld durch die Zahlung der Jahresrente (§.15.18,20) 3
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