Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Fragen die Richter an den erstem und die Zeugen stellen, was diese antworten, wie der Ankläger die Anklage entwickelt nnd un terstützt, was der Angeschuldigte und sein Verth erdiger zu seinem Gunsten vorbringen und welches Erkenntniß hierauf von den Richtern ausgesprochen worden ist. Allerdings wird der Zuhörer hiernach wahrnehmen, und mit einigem Rechtsgefühl in den mehrsten Fällen wohl vielleicht auch bemessen können, ob der Inquirent den Angeschuldigten hart behandle und gesetzwidrig be drücke; ob er unbefangen die vom Angeschuldigten und seinem Vcrtheidi'ger oder andererseits von dem Staatsanwalt bemerk lich gemachten Umstände auch wirklich erörtere oder übergehe, und er wird insofetn allerdings eine gewisse Controle über das Un tersuchungsverfahren erhalten können. Darf der Zu hörer, der Natur der Sache nach, in die Verhandlung, in das Verfahrendes Richters nicht selbstthätig eingreifen, darf erden Letztem auf etwaige Mängel, Lücken oder widerrechtliche Hand lungen nicht aufmerksam machen, ist ihm jedeAeußemng des Beifalls oder Mißfalls verboten, so ergibt sich zugleich, daß die Zulassung von Zuhörern nur insoweit eine Controle abgeben und nützlich sein kann, als sie geeignet ist, gesetzwidrigen und parteiischen Handlungen, sie bestehen in Begünstigungen oder Bedrückungen der Angeschuldigten, im Voraus vorzubeugen. Mein daß ein solches Borbeugungsmittel nothwendig sei, ist durch aus zu bestreiten. Es ist schon vorhin »61. unter2, gezeigtworden, wie bei demJnquirenten und Jnstructionsrichter eine solche Besorg- niß mitRecht nicht angenommen werden könne, und wie derselben auf andere Weise begegnet sei. Noch viel weniger wird man, wenn das erkennende Gepicht die Hauptuntersuchung führt, eine solche Besorgniß bei einem ganzen Richtercollegium hegen können. So fern man aber dennoch Garantien durch eine Controle zu suchen hat, so wird diese schon hinreichend und viel natürlicher und zweckmäßiger durch den Angeschuldigten und seinen Vertheidiger ausgeübt, da diese zunächst und unmittelbar betheilkgt sind, auch sofort gegen etwaige Regelwidrigkeiten Einwendungen erheben können, als durch dritte dabei nicht betheiligte Personen, welche nur willkürlich beiwohnen und an sich zur Verwaltung der Rechtspflege nicht gehören *). Als Controle für die Entscheidung, für die Richtigkeit derselben, mithin für den wichtigsten Act der Strafrechtspflege, kann dagegen die Zulassung von Zuhörern nicht betrachtet werden. Hierzu reicht das Beiwohnen bei den Verhandlungen nicht aus. Es würde wenigstens dazu noch gehören, daß die Zuhörer auch die Gründe erfahren, aus denen die Richter auf die vor-usge- gangenen Verhandlungen das Schuldig oder Unschuldig ausspre chen. Es würde ferner, wie überhaupt jede Controle nur durch die jenigen zweckmäßig ausgeübt werden kann, welche mindestens gleiche Befähigung haben, als diejenigen, welche controlirt wer den sollen , vorausgesetzt werden müssen, daß die Zuhörer gleiche Intelligenz, Bildung und Uebung besitzen, wie die Richter selbst. Fragt man übrigens nach dem Nutzen, den eine Controle der Entscheidung durch dje Zuhörer für die Rechtspflege haben soll, so könnte er kaum in etwas Anderem gefunden werden, als darin, daß das Gericht durch feine Entscheidung sich nicht mit der Ansicht, welche das Publicum über die Sache gefaßt, in Widerspruch setze, oder mit anderen Worten, die Richter ihr Urtheil nach dem der Zuhörer richten. Läßt nun aber die blos *) Daß auch nach den Gesetzen der Staaten, welche Oeffentlichkeit ein geführt haben, das Publicum und die darin liegende Controle zur Rechts pflege an sich nicht nothwendig sei, wird Niemand bestreiten, da in manchen Fällen dasselbe ganz ausgeschlossen wird und selbst in den Fällen, wo dessen Zulassung gestattet ist, die Verhandlung der Sache vor sich geht, wenn auch gar keine Zuhörer sich eingefunden haben. passive Rolle, welche den Zuhörern zugetheilt ist, das Urtheil, was sie sich über die Sache gebildet, nicht einmal erkennen, müßte hierzu vielmehr eine Einrichtung der ähnlich in das Leben zurückgerufeu werden, wie sie die germanische Gerichtsverfassung m ihrer Kindheit darbot, wonach über die Richtigkeit des von den Schöppen ausgesprochenen Urtheils die Umstehenden befragt wurden, jeder aus den Umstehenden das Urtheil schelten, die Rich ter von ihrem Platz und Beruf verdrängen und statt ihrer ein an deres Urtheil Vorschlägen konnte, so würde auch dieser Zweck der Controle offenbar nicht eine Verbesserung der Strafrechtspflege herbekführen, sondern auch den Grundbedingungender Rechts pflege Widerstreiten. Die Richter sollen nach eigenem Wissen und Gewissen, nicht nach der Ansicht Anderer, das Recht ausspre chen. Unabhängig bei Ausübung ihres richterlichen Amtes von der Regierungsgewalt, dürfen sie ebenso wenig der Volksgewalt oder der Volksansicht unterworfen sein. Ein weiterer Vortheil, welcher in der Oeffentlichkeit als einer Controle des Volks inso fern gesucht wird, daß sie das Vertrauen in die Rechtspflege be fördere, wird weiter unten beleuchtet werden. 2. Als Vorzug der Oeffentlichkeit rühmt man, daß die Würde und Feier, welche die Zulassung von Zuhörern der gericht lichen Verwaltung verleihe, einen solchen Eindruck auf den An- geschuldigren und die Zeugen mache, daß man um so eher auf ein Geständniß desAngcschuldigten, auf die Wahrhaftigkeit der Zeugen rechnen könne. Man kann dahin gestellt sein lassen, ob in der Wirklichkeit Vie Zulassung von Zuhörern in den Ländern, wo solche stattsindet, den gerichtlichen Verhandlungen Würde und Feier beilege, wie man der Idee nach wohl glauben sollte, oder ob sie nicht vielmehr durch mancherlei Störungen die Würde der Rechtspflege und der Gerichte beeinträchtige Allein daß sie auf Wahrhaftigkeit des Angeschuldigten und der Zeugen vortheilhaft einwirke, kann keinenfalls zugegeben werden. Vielmehr muß man in dieser Beziehung die Oeffentlichkeit geradezu für nach theilig halten, daher dieser Grund in den weiter unten folgenden Gegengründen seine Widerlegung finden wird. 3. Die Oeffentlichkeit der Untersuchungen soll Kenntniß der Gesetze und des Rechts zum Gemeingut des Volks machen und das Rechtsgefühl des Volks erhöhen. Allein um zu bemes sen, was Recht, was Verbrechen sei, bedarf es für Niemanden dep Beiwohnung der Untersuchung von Verbrechen. Diese Kenntniß wird Jeder in seinem Innern, in seinem Gewissen schöpfen, er wird sie ebenso leicht und noch leichter aus dem Cri- mknalgesetzbuch entnehmen können. Das Rechtsgefühl würde durch unmittelbare Wahrnehmung, wie Verbrecher durch die Un tersuchung entlarvt werden und die verdiente Strafe erhalten, wie andererseits die Unschuld siegt, allerdings gestärkt werden können, wenn dieser Erfolg der Untersuchung gesichert wäre, wenn man annehmen könnte, daß die öffentliche Verhandlung nun wirklich in jedem Fall den Verbrecher zur Ueberführung und verdienten Strafe, die Unschuld an das Licht brächte, und wenn man andererseits zugleich voraussetzen dürfte, daß die Entschei dung des Gerichts jedesmal mit der Ansicht der einzelnen Zuhörer übereinftimmte. Ist dies aber nicht zu verbürgen, so kann durch die Oeffentlichkeit das Rechtsgefühl nur zu leicht Perletzt und nach und nach abgestumpft werden. Uebrigens dürfte eine Ver gleichung der Völker und Volksstämme, welche Oeffentlichkeit der Criminaljustiz haben, mit denen, wo sie nicht stattsindet, wohl schwerlich einen thatsächlichen Beweis dafür liefern, daß die öffentliche Rechtspflege das Rechtsgefühl des Volkes erhebe. Aus ähnlichen politischen Rücksichten empfiehlt man die Oef fentlichkeit
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder