Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
immer Hrrn ungehinderten Gang fortgeht. So vortheilhaft dies für den Schuldner ist, so lassen sich doch wohl Falle denken , in welchen es dem Schuldner erwünscht sein könnte, auch die be stellte Hypothek umsoviel vermindern und löschen zu lassen, als er durch wirkliche Abschlagszahlung an seiner Schuld getilgt hat. Vermindert sich die dem Vereine bestellte Hypothek um soviel, als diese Abschlagszahlung betragt, so kann doch die Sicherheit des Vereins dadurch nichts verlieren, denn die Abschlagszahlung soll nach Z. 18 des Statuts in Pfandbriefen der Bank nach dem Nennwerthe geleistet werden. Der Passiv- und Activstand des Vereins nimmt also in gleichem Verhältniß ab, und es wäre gegen die Bestimmung §. 58, den zurückgezahlten Pfandbrief wieder aufs Neue auszugeben. Die Deputation kann es daher, wenn man die drei erwähnten Sicherheitsmittel in ihrem Zusam menhänge in Betracht zieht, nicht für unzulässig erachten, wenn es einem Schuldner, welcher eine außerordentliche Abschlagszah lung leistet, gestattet würde, für den Betrag dieser Abschlags zahlung auf Löschung seiner Hypothek anzutragen, nicht aber auf Löschung eines Theils der Hypothek für denjenigen Betrag feiner Schuld, welcher nur durch successive Amortisation abge- mindcrt worden ist. So sehr nun aber auch der Werth der sub 1, 2 und 3 ge dachten Mittel, einer Kreditanstalt eine völlig sichere Grundlage zu geben, anzuerkennen ist, so läßt sich doch, wenn auch die Wahr scheinlichkeit, doch die Möglichkeit eines Verlustes nicht ableugnen, welcher eine augenblickliche Zahlungsunfähigkeit herbeiführen könnte. Kann eine solche auch immer nur eine augenblickliche, kann sie ferner nur eine Zahlungsunfähigkeit der Caffen des Ver eins, nicht des ganzen Vereins selbst sein, so erfordert doch eine solche Möglichkeit nothwendigerweise eine positive Bestimmung. Die Deputation beantragt daher für den Zweck der vollstän digen Sicherheit, welche ein Creditverein seinen Gläubigern zu gewähren schuldig ist, folgende Maßregeln: 1) wenn eine ständische Corporation für eine von ihr zu be gründende Hypothekenbank die Garantie übernehmen will, daß es bei dieser Garantie vollständig ausreichend zu bewenden habe und es der Corporation zu überlassen sei, sich für diese Garantie gegen ihre Mitglieder die nöthigen sicherstellenden Verbindlich keiten zu bedingen; 2) wo aber ein Creditverein einer solchen Art der Garantie entbehrt, daß derselbe seine Mitglieder verbindlich zu machen habe, diejenige Summe, welche der Verein seinen Gläubigern zu einem bestimmten Termine zu gewähren hat, und welche seine Caffen und Reservefonds nicht zu leisten vermögen, durch außer ordentliche Zahlung aufzubringen, und zwar dergestalt, daß jeder Schuldner des Vereins pro rata der Schuld, mrt welcher er zur Zeit noch belastet ist, zu dieser Summe beizutragen, und dadurch die obenerwähnte subsidiarische Gewährleistung zu bewirken habe; < 3) daß ein Antrag auf eine theilweise Löschung der dem Cre- ditvereine bestellten Hypothek wohl in dem Falle einer außer ordentlichen Abschlagszahlung und für deren Betrag, nicht aber für denjenigen Betrag der Schuld zulässig sei, welcher nur durch gewöhnliche Rentenzahlung, mithin durch successive Amortisation getilgt ist. Daß die Deputation bei diesem ihrem Gutachten derjenigen Garantie nicht gedacht hat, welche der Staat für ein Kreditinsti tut selbst zu übernehmen gemeint sein könnte, wie solches in An sehung der Landrentenbank geschehen ist, (Gesetz vom 17. März 1832, ß. 2) wird einer besonder» Rechtfertigung nicht bedürfen, da der Fall, diese Art der Garantie in Vorschlag zu bringen und daher die Bedingungen, unter welchen sie zugestanden werden iönne, zu begutachten, zur Zeit nicht vorliegt. Referent v. Friesen: Es sind also die drei Punkte unter ^.,2. und3. Seite304(s.vorstehendeSeitc), die Anträge derDe- putation zu diesemKapitel,über welche sie eine Erklärung derKam- mer erwartet. Vorher erlaube ich mir noch, eine Erläuterung zu geben, welche im Berichte nicht ausgenommen worden ist, damit er nicht zu umfänglich werden möchte. Es ist nämlich Seite 514 der Beilage sub 6. gesagt: „So vortheilhaft ferner die An nahme von Pfandbriefen für die Kapitalisten in manchen Be ziehungen allerdings erscheinen mag, so sind doch einestheils auch sie den Coursschwankungen und den damit verbundenen Verlusten ausgesetzt, denen kein als Waare umlaufendes Kredit papier auf die Dauer entgehen wird, anderntheils ist die recht- iche Gestaltung des Pfandgeschäfts, insofern die Inhaber der. Pfandbriefe an sich nur mit dem Vereine contrahiren und blos ein persönliches Klagrecht gegen denselben haben, während die Grundstücksbesitzer ebenfalls nur dem Vereine zu seiner Deckung ein Pfandrecht ertheklen, gegen das geltende Rechtssystem ge halten , eine sehr unnatürliche. Denn das sogenannte Unter pfandsrecht am Vermögen des Vereins ist theils, da die Pfand briefe nicht gekündigt werden können, ohne Einfluß, theils über haupt gar nicht realisirbar. Da ein als Executionsobject dienen der Pfandgegenstand weder speciell bezeichnet, noch sogar recht lich möglich ist, indem die einzelnen Vereinsgüter, so lange sie die Rente richtig abführen, gar nicht angegriffen werden dürfen, so kann selbst bei offenbarer Insolvenz des Vereins die Pfand briefgläubigerschaft kein Pfandobject selbst, sondern blos den Verein aus dem Contract in Anspruch nehmen, zu dessen Reali- sirung ihm die dem Institut versprochenen Zinsen als Executions object dienen. Die ganze Sicherheit beruht mithin hauptsäch lich im Credit des Vereins als moralische Person, verschwindet daher , sobald der Verein zahlungsunfähig wird, wie dies, wenn nicht wahrscheinlich, doch keineswegs unmöglich ist." Es wird also hier gesagt, die Sicherheit, welchedie Gläubiger haben, sei eigent lich nicht realisirbar, bei offenbarer Insolvenz des Vereins hätte der Pfandbriefgläubiger kein Pfandobject, um zu seinem Gelde zu gelangen, die rechtliche Gestaltung des Pfandgeschäfts sei eine un natürliche; es wird endlich eine Zahlungsunfähigkeit des Vereins vorausgesetzt. Darauf bemerke ich Folgendes: Die Gläubiger haben, wenn sie Pfandbriefe kaufen, demnach mit der Bank con trahiren, zwei Rechte: erstens das Recht, ihren Zins zu jedem Termine pünktlich zu erhalten, zweitens das Recht, das Capi tal zurück zu erhalten, sobald die Pfandbriefe ausgelöst werden oder die Bank einen Theil der Anleihe kündigt. Mit diesen Bedingungen kaust der Gläubiger seine Pfandbriefe, mit den: Empfang des Pfandbriefes unterwirft er sich diesen Bedingun gen und erklärt damit seine Zufriedenheit. Der Verein als sol cher kann nie insolvent werden, denn es stehen im Hintergründe allemal die Hypotheken, die den Verein für seine Schulden decken; die Caffen des Vereins könnten vielleicht durch einzeln- Unglücksfälle einmal eine Zeitlang insolvent werden, aber nie-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder