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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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mals der ganze Verein, es müßte denn das ganze Grundeigen- khum selbst gänzlich untergehen. Also daß das Recht des Gläu bigers gegen den Verein gar nicht realisirbar wäre, möchte doch wohl zu viel gesagt sein. Sobald die Gläubiger ihre Zinsen oder ihr Capital nach der Auslösung nicht zu rechtcrZeit erhalten, so steht ihnen unbedingt das Recht der Klage gegen den Verein zu. Der Verein würde zu sofortiger Zahlung condemnirt wer den, und er würde diese aufbringen können dadurch, daß er seine Schuldner auf die Art und Weise in Anspruch nähme, wie es die Deputation beantragt hat. Ich glaube sogar, daß das Gutachten, welches die Deputation über diese Frage gegeben hat, sehr Vieles aufklärt, was bisher in dem Systeme der Cre- ditvereine noch unklar war. Man hat sich nämlich sehr viel über die Frage gestritten, wer eigentlich zur Vertretung der Creditvereine verbunden sei. Viele haben behauptet, die ganze Landschaft der betreffenden Provinz, Viele dagegen, blos die jenigen , welche Credit empfangen haben und dem Vereine Dar lehne schuldig sind, also nur die aktuellen Lheilnehmer der Bank. Diese letztere Meinung hat die Deputation für die richtige er kannt und erkennen müssen, sie steht nur diejenigen für wirklich vertretungspflichtig an, welche von der Bank Darlehne empfan gen haben und zur Zeit noch Darlehne haben, aber auch nur im Verhaltniß der Schuld eines Jeden und der Summe, mit wel cher er überhaüpt der Bank noch verpflichtet ist. Ich enthalte mich jedoch für jetzt einer weiteren Bemerkung. Staatsminister v. Könneritz: Mit der Entwickelung des Rechtsverhältnisses, welche der Herr Referent soeben gegeben hat, kann sich das Ministerium zwar im Allgemeinen einverste hen. Der Pfandbriefsinhaber ist Gläubiger des Vereins oder der Bank, mit der er contrahirt hat. Verein oder Bank ist an dererseits Gläubiger des Gutsbesitzers, der Pfandbriefe auf sein Gut ausgenommen hat, und findet die Mittel zur Verzinsung und Tilgung der Pfandbriefsgläubiger in den Beiträgen der Pfandschuldner. Allerdings könnte aber möglicherweise wohl der Fall vorkommen, wo diese Pfandschuldner, auch über ihre ursprüngliche Verbindlichkeit hinaus, nämlich über den Betrag der Bank hinaus, noch verhaftet bleiben müssen, um die Ver bindlichkeit der Bank zu erfüllen. Gesetzt, daß in einem Kriege die bereits eingegangenen Renten auf eine oder mehre Termine von Jemand weggenommen worden, so würde nun freilich die Bank selbst, wenn sie nicht aus Reservefonds zu schöpfen ver mag , durch Bekziehung der Pfandschuldner düs Nöthige zu er gänzen suchen müssen, um die Inhaber der Pfandbriefe wegen ih rer Zinsen oder der ausgeloosten Capitalien zu befriedigen. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: In einer Be ziehung wünsche ich eine ausdrückliche Erläuterung von dem Herrn Referenten; nämlich das Verhältniß, wie er es dargestellt hat, wo nur die Theilhaber der Bank verbindlich sein sollen, ist doch wohl nur auf den Fall zu beziehen, wenn nicht eine ändert Garantie von einer ständischen Corporation ausgesprochen ist. Referent v. Friesen: Sehr richtig; sobald eine ständische Corporation die Garantie übernimmt, so tritt ein anderes Ver hältniß ein. l. 24. Präsident v. Gersdorf: Es scheint kein Kammernntglied über diesen Gegenstand sprechen zu wollen. Ich würde somit auf die Fragstellung übergehen können. Die Deputation hat ms den dreifachen Antrag gestellt, den wir unter I, 2 und 3 auf Seite 304, (s. oben Seite 442) finden. Zunächst frage ich die Kam mer: ob sie dem unter 1. von der Deputation gestellten Antrag beistimmt?— Allgemein Ja, Präsident v. Gersdorf: Sodann frage ich: ob sie den unter 2. gestellten Antrag ebenfalls genehmigt? — Allge mein Ja. Präsident v. Gersdorf: Hierauf stelle ich die Frage auf den unter 3. bemerkten Antrag. Dieser wird ebenfalls einstim mig genehmigt. Referentv. Fries en: Im Berichte heißt es nun: Anlangend II. die rechtlichen Verhältnisse und Eigenschaften eines Creditin- stituts, so kommen hier weniger die innern, als die äußern in Be tracht. Die ersteren sind Gegenstand der Organisation und des Vertrags zwischen den Vercinsmitgliedern, können mithin in der Regel nicht von der Art fein, daß sie dritte, außerhalb des Ver eins befindliche Personen berührten. Jndeß konnten doch auch sie hier nicht ganz unerwogen bleiben, weil mehre Bestimmungen des leipziger Statuts über die Rechte des Creditvereins gegen seine Mitglieder so beschaffen sind, daß es zweifelhaft sein würde, ob denselben, wenn auch auf Vertrag und freiwilliger Entsagung beruhend, eine Wirkung vor Gericht würde zugestanden werden können. So z. B. die Bestimmung des leipziger Statuts 8- 38, daß den Schuldnern des Creditvereins gegen diesen keine Wiederklage, kein devolutives Rechtsmittel zustehen solle. Auch unter den äußern Rechtsverhältnissen der Creditanstalten sind nur diejenigen in's Auge zu fassen, welche vom gemeinen Rechte ab weichen und deren Zugeständnis, Sekten der Staatsregkerung da her als eine Rechtsbegünstigung anzusehen ist. Schon das hohe Decrer erklärt, daß Se. König!. Majestät solche zu verleihen nicht abgeneigt sei, ohne dieselben jedoch näher zu bezeichnen, und die Deputation erachtet es für ihre Pflicht, auch hierüber ihr Gut achten zu eröffnen und nicht nur die ihr unentbehrlich scheinenden Rechtsbegünstigungen einzeln zu benennen, sondern auch aus bei den ihr vorgelegten Statutenentwürfen diejenigen auszuheben, welche nach ihrem Dafürhalten nicht zu genehmigen sein dürften, wobei sie der Ordnung des leipziger Starutenentwurfs gefolgt ist. Wenn sich nun, die einzelnen Bestimmungen beider Sta tutenentwürfe anlangend, I. der leipziger Creditverein Z. I des Statutenentwurfs die Rechte einer moralischen Person bedingt, so dürfte es, ihm diese recht liche Eigenschaft zuzugestehen, unbedenklich, ja sogar nothwendig sein, da die Rechtsverbindung, welche zwischen dem Creditvereine als einer Collectivperson und den Gläubigern entsteht, das Wesen der ganzen Sache ausmacht und die Gläubiger wissen müssen, an wen sie sich zur Geltendmachung ihrer Rechte zu halten haben. Es ist auch nothwendige Folge hiervon, daß eine Justizbehörde bestimmt werde, vor welcher der Creditverein Recht zu leiden hat) und die, welche mit ihm contrahiren, ihn belangen können. Die Bestimmung Z. 6 des leipziger Statuts, daß der dor tige Creditverein vor dem Kreisamte Leipzig Recht zu leiden habe, war nur für den Fall berechnet, daß die Ritterschaft des leipziger: 3*
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