Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Kreises einen für sich bestehrnden Creditverein bilden würde, eine Bestimmung, über welche jetzt, da sämmtliche Ritterschaften der vier erbländischen Kreise sich zu gleichem Zweck vereinigt haben, ein weiterer Beschluß zu fassen ist. Das oberlausitzer Statut be durfte weder einer Bestimmung über den Gerichtsstand, noch des Vorbehaltes, daß dieUnternehmer der Hypothekenbank die Eigen schaft einer moralischen Person haben sollten, da es hier die schon verfassungsmäßig bestehende Corporation der Stande selbst ist, welche die Anstalt begründet. Die Deputation sieht es daher für erforderlich an, daß, wo ein Creditverein nicht von einer ständischen Cor poration begründet wird, demselben die Eigenschaft einer moralischen Person beigelegt und Bestimmung über seinen Gerichtsstand getroffen werde. Staatsminister v. Könneritz: Ich erlaube mir bei diesem Punkte und zugleich für die folgenden bis Nr. 12 eine allgemeine Bemerkung. Es ist hier die geehrte Deputation auf die einzelnen vorgeschlagenen Bestimmungen der verschiedenen Statuten ein gegangen. Die Regierung hat dies zub Zeit nicht gethan, viel mehr im Decrete gesagt, daß sie sich die Prüfung der Statuten im Einzelnen annoch Vorbehalte. Nun kann das Ministerium durchaus nicht dagegen sein, daß die geehrte Kammer auch über diese Sätze sich aussprkcht. Ich erlaube mir aber, darauf auf merksam zu machen, daß dieses nur ein Gutachten sein würde, und daß diese Bestimmungen im Einzelnen noch besondere Modi- sicatkonen erheischen können, die bei Durchgehung der Statuten mit den sich später bildenden Vereinen selbst von diesen noch für nothwendig gefunden werden könnten. Präsident«.Gersdorf: Wenn von keiner Seite Etwas bemerkt wird, so werde ich zur Fragstellung übergehen können. Die Deputation sieht es für erforderlich an, daß, wo ein Credit- verein nicht von einer ständischen Corporation begründet wird, demselben die Eigenschaft einer moralischew.Person beigelegt und Bestimmung über seinen Gerichtsstand getroffen werde. Lheilt die Kammer diese von der Deputation ausgesprochene Ansicht?— Es ist dies allgem ein der Fall. Referent v. Friesen: Nun heißt es imBerichte: 2. Das oberlausitzer Statut bestimmt §. 22, „die Verwal tung der Bank genießt die Rechte einer öffentlichen Behörde, und alle von ihr statutenmäßig vollzogenen Urkunden und Schriften, ihre Bücher und die daraus unter Vidimirung des Syndikus der Anstalt oder eventuell eines Gerichtsbeamten von dem Directorio ausgestellten Extracte gelten als öffentliche Urkunden bis zum Be weise des Gegentheils." eine Bestimmung, welche die Deputation für unbedenklich erachtet. Präsident v. Gersdorf: Hält die Kammer diese Bestim mung auch ihrerseits für unbedenklich ? — Allgemein Ja. Referent«. Friesen: Jetzt heißt es im Berichte: 3 Nach Z. 9 des leipziger Statuts vertritt der Bankvor stand die Bank (oder den Creditverein) in allen und jeden Be ¬ ziehungen und Rechtsangelegenheiten, activ und passiv, gegen Dritte und bei allen gerichtlichen Handlungen auch Eideslei stungen. Er bedarf dazu keiner weiteren Legitimation, als die «folgte Bekanntmachungseiner Wahl (§. 62). Ebenso ist nach tz. 94 des oberlausitzer Statuts das Di rektorium, aus acht Direktoren bestehend (Z. 88), in allen die Sank betreffenden Angelegenheiten berechtigt und verpflichtet, !raft allgemeinen und besondern Auftrags, im Namen der Stäyde zu handeln und nach bestem Wissen den Fortgang des Geschäfts zu befördern und dessen Interesse wahrzunehmen. Die Stände des Landkreises vertreten dessen Handlungen als von ihnen selbst ausgegangen und es bedarf zu keiner derselben einer besonder» Vollmacht. Die Namen der acht wirklichen Direktoren werden nach §. 95 öffentlich bekannt gemacht. Die Deputation hält beide Bestimmungen für richtig, zugleich aber auch eine ausdrückliche Ermächtigung des Vorstandes oder Di rektor» zu gerichtlichen Handlungen und Eidesleistungen, wie sie das leipziger Statut enthalt, für nothwendig. Prinz Iohann: Ich wollte mir hier eine Frage erlauben. Ich weiß nicht, warum es nöthig sein soll, eine ausdrückliche Er mächtigung bei diesen gerichtlichen Verhandlungen von Seiten des Direktor» auch in der Oberlausitz stattsinden zu lassen, da nach dem oberlausitzer Statut die Bankdirection ohnehin Alles zu thun ermächtigt ist, was in Folge eines allgemeinen oder be sonder» Auftrags geschehen kann; nun gehören aber, meines Wissens, die Eidesleistungen zu den »clls specialis manäati. v. Günth er: Ich erlaube mir, hierauf zu entgegnen, daß Eidesleistungen zu denjenigen Handlungen gehören, zu welchen nach sächsischem Rechte einem Dritten gar kein Auftrag gege ben werden kann. Referent v. Fr iesen: Es war freilich nothwendig, da eine Bestimmung fehlt, auf welche Weise eine Corporation den Eid leisten soll, gleich zu bestimmen, von wem er geleistet werden solle. Eine ähnliche Bestimmung findet sich in den Statuten jedes Actienvereins. Wäre es nicht bestimmt, so müßten jmatur! aus den Ständen gewählt werden, um den Eid zu leisten. Präsident v. Gersdorf: Ich darf mir wohl die Frage an die Kammer erlauben: ob sie auch diesem Anträge der Deputa tion, wie er hier unter 3 ausgesprochen ist, beistimmt? — Allgemein Ja. Referent v. Friesen: Der Bericht sagt ferner: 4. Beide Vereine nehmen das Recht in Anspruch, zinsbare auf den Inhaber lautende, mit Talons und Coupons versehene Pfandbriefe, oder Rentenbriefe, deren Inhaber ihre Gläubiger werden, auszugeben. Diese Pfand- oder Rentenbriefe sollen mit ihren Talons und Coupons, rücksichtlich der Vindikation, Ver jährung und Mortificatio« ganz dem königlich sächsischen Staats papieren gleichgestellt sein. Das leipziger Statut bestimmt über dies noch, daß alle verjährten Beträge dem Creditvercine zu fallen sollen. Vergl- leipziger Statut §. 3, 53,55. Oberlausitzer Statut §. 7,18,19,26,30. Die Deputation ist des Dafürhaltens: daß die Ausgabe zinsbarer auf den Inhaber lautender Pfand- oder Renrenbrkefe, welche in rechtlicherBeziehung den königlich sächsischen Staatspapieren gleichgestellt sind, eine nothwendigc Folge des Zweckes beider Anstalten,
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder