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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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mithin, wenn denselben übrigens die Bestätigung erthcilt wird, unbedenklich und nothwendig sei. Präsident v. Gers^dorf: Theilt die Kammer die Ansicht der Deputation in Bezug auf dieses Dafürhalten unter Nr. 4? — AllgemeinJa. Referentv. Friesen: Wenn übrigens das oberlaufltzer Statut §. 28 und 29 fest setzt, daß die Rentenbriefe keiner Ausloosung unterliegen, daß sie weder Seiten der Inhaber noch Seiten der Bank kündbar sind, außer in dem Falle, daß Seiten der Bank der Zinsfuß geändert werden soll, und wenn dieselbe nach §. 14 nur einen bestimmten Betrag alljährlich auf den Rückkauf der Rentenbriefe verwendet; wenn ferner das leipziger Statut diese gegenseitige Unkündbarkeit der Pfandbriefe zwar nicht ausdrücklich ausspricht, dieselbe aber aus Z. 54 und 59 hervorgeht und hier eine bestimmte jährliche Ausloosung statuirtwird, so sind dies Bestimmungen, über welche die Deputation ein Gutachten nicht zu geben haben dürfte, da sie die Natur eines Vertrags zwischen dem Creditvereine und seinen Gläubigern haben. 5. Das leipziger Statut beabsichtigtZ.56und57 Pfandbriefe auf Antrag des Inhabers oder einer Depositalbehörde außer Cours zu setzen und auf den Namen des dermaligen Besitzers ein- zutragcn. Dergleichen Pfandbriefe sollen dann nur mittelst ge richtlich recognoscirter Session im Besitze wechseln können, der Pfandbrief wird dann auf den Namen des neuen Besitzers einge tragen, oder auf sein Verlangen durch Bemerkung der Bank wieder in Cours gesetzt. Das oberlausitzer Statut gesteht tz. 40 dem Besitzer eines Rentenbriefs einen gleichen Antrag zu, sowie dasselbe annimmt, daß öffentliche inländische Behörden das Recht der Außer- und Wiederincourssetzung haben. Bloße Privatvermerke der Außer courssetzung erklärt das Statut in Beziehung auf die Bank für wirkungslos. Die Deputation ist des Dafürhaltens, daß dem Creditvereine oder der Bank das Recht zuzu gestehen sei, Pfand- oder Rentenbriefe auf Verlangen des Inhabers außer Cours und wieder in Cours zu setzen, daß aber ein bloßer Privatvermerk auf dem Pfand- oder Rentenbriefe in Beziehung auf die Bank ohne Wirkung sei, wogegen es sich von selbst verstehen dürfte, daß die Außer- und Wiederincourssetzung auch auf Antrag einer inländischen öffentlichen Behörde mit rechtlichem Erfolge zu bewirken sei, oder von dieser selbst vorgenommen wer den könne. Da aber außer Cours gesetzte Pfand- oder Rentenbriefe einem bestimmten Eigenthümer gehören und somit die Eigenschaft auf den Inhaber lautender Papiere verlieren, so beantragt die Deputation, als eine nothwendige Folge, daß solche Pfand- und Rentenbriefe, so lange sie außer Cours gesetzt sind, für vindicabel erklärt werden mögen. Staatsminister v. Könneritz: Bei der allgemeinen Be merkung , die ich mir vorhin erlaubte, glaube ich nicht nothwen dig zu Haben , auf das Einzelne zurückzukommen. So scheint es mir eine Beschränkung, die nicht nothwendig, daß die Au- ßercourssetzung und Wiederincourssetzung nur durch das Bank- directorium geschehen könne. Ich glaube, es wird den Umlauf der Papiere sehr erleichtern, wenn es vor jeder Gerichtsbehörde geschehen kann. Es bedarf blos einer Prüfung der Legitimation durch den Besitz des Papiers, respective der Identität der Person und einer Constatirung der Willenserklärung. ' Ich bemerke das deshalb, weil cs hier scheinen könnte, sie könne nur auf Antrag einer Behörde von einer Behörde geschehen. Es wird dies übrigens allerdings eine Sache sein, welche im Interesse derCre- ditanstalt selbst liegt und mit den Vereinen zu verhandeln ist. Referent v. Friesen: Ich kann dem Nichts entge gensetzen; ich glaube, wenn die Deputationsmitglieder dersel ben Meinung sind, so könnten die Worte wegfallen, welche erst einen Antrag von Seiten einer Behörde voraussetzen. Prinz Johann: Es steht auch im Antrag: „oder vondie- ser selbst," — also auch von inländischen öffentlichen Behörden vorgenommen werden könne. Staatsministerv. Könneritz: Selbst die Beschränkung auf „inländische Behörden" scheint nicht angemessen. Denkt man sich dm Fall und wünscht man, daß sie auch im Auslande coursiren, so würde dies für die Inhaber eine große Belästigung sein. Ich glaube übrigens nicht, daß es darauf ankommt, das Gutachten abzuandern, da es eben nur, ein Gutachten ist, und die Regierung schon in der Allgemeinheit gesagt hat, daß Modi- sicationen nothwendig werden können. v. Crusius: Der Antrag der Deputation kann wohl nur dahin gehen, daß esauch dem Vorstande zustehen solle, die Pfand briefe außer Cours zu setzen; wenigstens würde ich kein Bedenken haben, daß jede Depositalbehörde hierzu befugt sei. Präsidentv. Gersdorf: Ich erlaube mir, die Frage an die Kammer zu richten: ob sie auch hier unter Nr. 5 mit der An sicht der Deputation übereinstimmt? —Allgemein Ja. Referent v. Friesen trägt hen Bericht ferner vor, wie folgt: 6. Um den reinen Hypothekenwerth zu ermitteln, und dar nach die vom Creditvereine zu bewilligenden Darlehne zu be messen, beabsichtigt der leipziger Creditverein, alle Servituten, und dinglichen Lasten, welche durch nothwendige Subhastation nicht erlöschen, ingleichen solche Oner», welche nicht baare Geld gefälle sind, ferner Auszüge, auszugsmäßige Leistungen und lebenslängliche Renten nach ihrem Werthe und da nöthig nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. März 1832 und der Bekannt machung vom 2. October 1839 zu einem gewissen Capitalwerthe anzuschlagen und diesen vom Bruttohypothekenwerthe in Abzug zu bringen. Bleibt aber bei den deshalb geschehenen Angaben des Eigenthümers und den Zeugnissen der betreffenden Behörden noch einiger Zweifel übrig, so soll nach §. 31 des Statuts der Creditverein verlangen können, daß der Eigenthümer die gedach ten Lasten durch ein Ediktalverfahren nach dem Mandate vom 13. November 1779 und dessen Nachträgen auf seine Kosten constatiren lasse. Ein Gleiches soll nach §. 33 und 34 statt finden, wenn auf dem zu verpfändenden Grundstücke nach dem Mandate vom 4. Juni 1829 noch stillschweigende Hypotheken haften, deren Inhaber unbekannt sind, oder auch, wenn Hülfs- rechte, Protestationen und Widersprüche der Bestellung der ersten Hypothek, welche der Creditverein für seine Darlehne in Anspruch nimmt, entgegenstehen.
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