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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Da aber die Anwendung eines Edictalverfahrens nach dem Mandate von 1779 in den obengenannten Fallen überhaupt nicht zulässig erscheint, da ferner durch die gegenwärtig beabsich tigte neue Gesetzgebung und die Anlegung von Grund- und Hypothekenbüchern alle auf den Grundstücken haftenden ding lichen Lasten der obengenannten Art, und alle Protestationen und Vormerkungen gegen dieBestellung von Hypotheken in die größt mögliche Gewißheit gesetzt werden, da ferner alle jetzt noch übrigen stillschweigenden Hypotheken mit einem bestimmten Ter mine, und vorgeschlagener Maßen mit dem I. Januar 1845 er löschen, und nur noch dann ihre Wirkung äußern sollen, wennschon vor diesem Termine, Coneurs zu dem Vermögen des Schuldners eröffnet wäre, so findet die Deputation, daß ein Ediktalverfahren für die genannten Fälle theils nicht nöthig, theils auch in rechtlicher Hinsicht nicht zuzugestehen sei. Denn es würde dem Creditver- eine nach Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher an den bestimmtesten Nachrichten und Unterlagen nicht fehlen, um ding liche Lasten, welche auf einem Grundstücke haften, abschätzen und zu Capitale anschlagen zu können, und wenn Protestationen und Vormerkungen die Bestellung der von ihm verlangten ersten Hypothek hinderten, würde es ihm freistehen, die Bewilligung eines Darlehns hiernach zu bemessen, oder aber nach Befinden ganz zu versagen, so lange der Eigenthümer diese Hindernisse nicht zu beseitigen vermöchte. Die Deputation rathet daher an, sich in der ständischen Schrift dahin auszusprechen: daß das in Z. 31,33, und 34 des leipziger Statuts zur Bedingung gemachte Ediktalverfahren nicht zuzugestehen sein, überhaupt aber nach der neuern Gesetzgebung eine Aenderung indiesen §§. vorgenommen werden möchte. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand sich hierüber äußert, so frage ich: ob die Kammer sich auch in Hinsicht des Antrags unter Nr. 6 mit der Deputation vereinigt? — Allge- mein Ja. Prinz Johann: Ich wollte mir eine Frage erlauben, nämlich einen Zweifel aufzustellen, ob diese Edictalladungen ganz zu entbehren sein sollten, denn Servitute werden in den Hypo thekenbüchern nach dem Entwürfe der Hypothekenordnung nicht ausgenommen. Zur Ermittelung dessen würde es doch einer Edictalladung bedürfen. Nun fragt es sich, ob bei stillschweigen der Hypothek nicht eine Vorkehrung nöthig sein wird, da man noch nicht genau weiß, inwiefern die Vereine mit der Hypothe kenordnung gleichzeitig ins Leben treten. Ich beruhige mich in- deß dabei, daß dieser Satz allgemein so gefaßt ist, daß eine Aen derung der tz. nothwendig sein wird. Staatsminister v. Könne ritz: Ich erlaube mir, darauf aufmerksam zu machen, daß, um Servituten Hinwegzuschaffen, , eine derartige Citation wohl in keinem Falle zulässig sein wird. Das Gesetz ist auch bei der Hypothekenordnung von der Ansicht aüsgegangen, daß die eigentlichen Servituten den Werth des Grundstücks nicht verringern, daß sie sonach auch auf den Credit, welchen der Verein geben kann, keinen Einfluß ausüben. Präsident v. Gersdorf: Die Deputation rath uns an, gewisse Worte: „daß das in §. 31, 33 und 34 des leipziger Statuts zur Bedingung gemachte Ediktalverfahren nicht zuzu gestehen sein, überhaupt aber nach der neuern Gesetzgebung eine Aenderung in diesen §5. vorgenommen werden möchte", m die ständische Schrift aufzunehmen. Ich frage die Kammer: ob sie damit übereinstimmt? — Allgemein Ja. Referent v. Friesen: Jetzt heißt es im Berichte: 7. §.36 des Statuts nimmt der leipzigerCreditverein die Befreiung von der Stempelsteuer für folgende Fälle in An spruch : 1) für die Gläubiger, wenn sie gegen die Befriedigung in Pfandbriefen über die Forderung quittiren, und ihr Hypotheken-, recht an den Creditverein cediren, 2) für die Schuldner des Creditvereins eine gleiche Be freiung .von der Stempelsteuer, die sie bei Aufnahme von Dar lehnen von dem Vereine für die Schuldverschreibung und Hypo thekenbestellung, ingleichen von derjenigen, welche sie für die Cassation (Löschung) einer dem Vereine bestellten Hypothek zu entrichten hatten, 3) für die Bank des Creditpereins selbst, wenn sie über zurückempfangene Darlehne quittirt und in die Löschung einer ihr bestellten Hypothek willigt. Dagegen soll nach dem oberlausitzer Statut §. 17 die dor tige Hypothekenbank die Stempelfreiheit in folgenden Fällen ge nießen : 1) für die von ihr auszugebenden Rentenbriefe, unbescha det jedoch des von den Schuldnern der Bank bei Ausbringung oder Löschung der Bank zu entrichtenden Werthstempels; 2) für alle ihre Schriften, welche sich auf die Verwaltung der Bank, insonderheit auf die Erörterungen wegen der Credir- bewilligungen beziehen und für die von.dem Directorio zu erlassen den Monitorien an die Schuldner; 3) für alle und jede Quittungen (Scheine) der Bank an ihre Schuldner über Capitalszahlungen, so lange als der Credit offen steht; 4) für die von ihr ausgestellten Schuldverschreibungen über aufgenommene Capitalien. Da nun der Cessionsstempel, welcher bisher bei der Session hypothekarischer Forderungen neben dem Quittungsstempel zu entrichten war, nach der Verordnung vom 16. Juli 1849 ohne hin weggefallen ist, so ist solcher unter den von dem leipziger Cre- ditvereine in Anspruch genommenen Befreiungen in Vorstehen dem nicht mit aufgeführt worden, und es würde daher eine Be freiung von der gesetzlichen Stempelabgabe bei Errichtung von Creditvereinen überhaupt noch bei folgenden Verhandlungen in Frage kommen können: 1) bei der Quittung bisheriger Hypothekengläubiger, welche ihre Forderung dem Creditvereme abtreten, die Zahlung dafür jedoch nicht in baarem Gelde, sondern in Pfandbriefen annehmen, 2) bei der Quittung von Seiten des Creditvereins über die von dessen Schuldnern erfolgenden Capitalsrückzahlungen und bei der diesfallfigen Hypothekenrelaxation, 3) bei der Cassation der beim Eintritt in den Creditverein vorerst zu tilgenden altern Hypotheken, 4) bei den Schuldverschreibungen der Pfandgrundstücksbe sitzer an den Creditverein und den diesfallfigen Hypothekenbe stellungen, 5) hei der Ausstellung der auf den Inhaber lautenden Pfandbriefe des Creditvereins.
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