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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Drc dem Dccretc bcigefügte Beilage sub v geht nun von dem Grundsätze aus, daß die Creditanstalt nur in denjenigen Fällen, wo ihr selbst die Stempelentrichtung obliegen würde, mit letzterer zu verschonen sei; ein Grundsatz, welcher neuerdings auch in Preußen zur Anwendung gekommen, und daß daher nach sel bigem eine Stempelbefreiung wegen dersub 1.3. und 4. bezeich neten Geschäfte nicht, sondern nur wegen der sub 2. und 5. be merkten zulässig erscheine. Zwar ließen sich gegen die Befreiung «ud 5 die in der Beilage sub v. entwickelten Bedenken erheben, andererseits aber dürften in Rücksicht der gemeinnützigen Zwecke der Creditanstalten ausreichende Beweggründe vorliegen, denen- selben die Befreiung von der Stempelabgabe nicht nur für die Ausgabe von Pfand- und Rcntenbriefen, sondern auch für die von den Anstalten ausgehenden Schriften zuzugestehen, daher sich denn d'e deshalb in den Statuten aufzunehmende Bestim mung dahin generalisiren lassen würde, daß die Bank in allen Angelegenheiten, bei welchen der vorschristmäßige Stempelimpost von ihr selbst zu tragen sein würde, damit gänzlich verschont werden solle. Die Deputation glaubt, daß es mit Rücksicht auf den von der Staatsregierung selbst anerkannten gemeinnützigen Zweck der Creditvereine billig sei, sich für ein solches Zugeständniß zu ver wenden, ein Mehres jedoch aber nicht mit Billigkeit zu bean spruchen sei, und nimmt dabei auf die gleiche Vergünstigung Be zug, welche der sächsischen Rentenversicherungsanstalt zugestan denwordenist, indem derselben durch das hohe Decret vom 27. Mai 1841 (Ges. und Verordn. Blatt S. 51.) „auf geschehenes Ansuchen, in Rücksicht auf deren allgemeine Gemeinnützigkeit, die Befreiung vom Schriften- und Werthstempcl in allen den Fällen bewilligt wird, wo die Entrichtung dieser Steuer gesetzlich ihr obliegen würde, wogegen alle diejenigen den sie gesetzlich treffenden Stempelimpost zu entrichten gehalten bleiben, die mit gedachter Anstalt Verkehr und Geschäfte treiben." Die Deputation beantragt daher, daß sich die Ständeversammlung für obige in der Beilage des Decrets «ub v. erwähnte Vergünstigung zu Gunsten der Creditvereine bei der hohen Staatsregierung ver wenden wolle. Vicepräsident v. Carlowitz: Der jetzt vom Herrn Refe renten vorgetragene Lheil des Berichts umfaßt eben die Be stimmungen, von denen ich mir vorhin zu äußern erlaubte, daß ich gewünscht hätte, daß sie in einem liberaleren Geiste behandelt worden sein möchten. Da ich inzwischen glaube, daß es der De putation vor Allein darum zu thun gewesen sei, jedes vcllmn von dieser Anstalt zu entfernen und die Sache möglichst bald ins Leben zu rufen, so erkläre ich mich, jedoch nur aus diesem Grunde, mit den Anträgen der Deputation einverstanden. Referent v. Friesen: Die Deputation trug freilich Be denken, größere Vergünstigungen zu begutachten, die bei der Re gierung Bedenken erregen und die Sache eher aufhalten, als fördern würden; man glaubte sich daher lieber mit einem gerin gem Maße begnügen zu müssen, als ein ungewisses Maß in Anspruch zu nehmen. Präsident v. Gersdorf: Ich glaube wohl, die Frage dar auf stellen zu können: ob die geehrte.Kammer das, was die De putation in ihrem Gutachten ausgesprochen hat, nämlich: „daß sich die Ständcversammlung für obige in der Beilage des De krets sub V. erwähnte Vergünstigung zu Gunsten der Crcdi't- verekne bei der hohen Staatsregierung verwenden wolle", wirk lich zu thun gemeint sei ?— Allgemein Ja. Referent v. Friesen: Im Berichte heißt es nun ferner: 8. Nach der §. 38 des leipziger Statuts sollen die Schuld ner des dortigen Creditvereins unter andern auch der Wiederklage und nicht nur allen suspensiven, sondern auch allen devolutiven Rechtsmitteln gegen die Bank entsagen und alle Einwendungen und Einreden gegen dieselbe mittelst besonderer Klage ausführen. Auch setzt der Schluß der gedachten Paragraphe fest, daß mehre Mitbesitzer eines verpfändeten Grundstücks der Bank solidarisch ohne Vorausklage, Lheilung und Klagabtretung haften sollen. Die Deputation glaubt aber, daß, wenn man gleich die Bedin gungen, an welche der Creditverein die Bewilligung von Darleh nen knüpft, und welche der Schuldner seinerseits zugesteht, au4. dem Gesichtspunkte des'freien Vertrags betrachten könnte, durch welchen kein Dritter im Mindesten berührt und beeinträchtigt wird, obige Bestimmungen dennoch zu viel, wenigstens mehr enthalten, als die Bank zu ihrer Sicherheit bedarf und als die selbe rechtlich verlangen kann. Der Wiederklage gänzlich zu entsagen, scheint nicht zulässig, weil die dem in Anspruch genommenen Schuldner vielleicht zu stehende exceptio solutionis in vielen Fällen nicht im Wege beson derer Klage, sondern nur durch die Wiederklage ausgeführt wer den kann. Darum kann der Beklagte wohl dem ioro reeonven- tionis, d. i. seinem eigenen loro, nicht aber der Wiederklage selbst entsagen, und nur soviel zugestehen, daß er dieselbe bei dem loro der Bank anbringen wolle. Ebenso verhält es sich mit dem Rechtsmittel der Appellation, deren suspensiver Wirkung der Schuldner wohl entsagen kann, damit der gegen ihn gebrauchte Executkonsproceß ohne Hemmung fortgestellt werden könne, während es auf allen Rechtsschutz ver zichten hieße, wenn man zugeben wollte, daß die Appellation auch keine devolutive Wirkung haben, mithin das Erkcnntniß oder die Entscheidung eines höheren Richters ganz ausgeschlossen sein solle. Im Einverständniß mit den königlichen Herren Commissa- rien beantragt daher die Deputation, daß die beiden die Wiederklage und die Devolutivkraft der Appellationen betreffenden Bestimmungen in §. 38 in der obenangedeutcten Maße modificirt werden möchten. König!.Commissar Hänel: Da hier des Einverständnisses der königl. Commissarien gedacht ist, so habe ich zu bitten, eine kleine Bemerkung machen zu dürfen, die als eine erläuternde gelten kann, damit der Bericht nicht einem Mißverständnisse unterliege, wozu mir Anlaß zu sein scheint. Es könnte nach dem Berichte scheinen, als wäre die Absicht, daß der Verein sei nen Schuldnern eine absolute Verzichtleistung auf jede Suspen sivkraft der imNechtsgange von ihm etwa eingewendeten Appella tion zumuthen wolle. Es wird ein Creditverein in Sachsen nicht nöthig haben, von seinen Schuldnern zu verlangen, sich in weiterem Umfange der Appellation zu begeben, als dieses nach dem Gcsetzee schon der Fall ist. Nach der Bestimmung des
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