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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Executionsgesetzes ist die Suspensivkraft der Appellation schon insoweit genommen, daß diese den Fortgang des Verfahrens nicht hindern kann, bis es zu einer Handlung gekommen ist, wo durch deu Schuldnern unwiederbringlicher Schaden zugefügt werden könnte, wie die Subhastation der Grundstücke, die Ver steigerung abgepfändeter beweglicher Sachen. Es wird sich also der Verein nicht in der Nothwendigkeit befinden, noch weiter eine besondere Appellation, zu verlangen, wodurch noch mehr erreicht werden sollte, als das Gesetz schon gewahrt. Sollte das die Absicht sein, daß die Schuldner der Suspenstvkraft der Appellation sich unbedingt begeben sollten, so würde die Negie rung in Erwägung zu ziehen haben, ob, wenn ein Privilegium gegeben werden sollte, dahin, daß eine solche Verzichtleistung von den Gerichten für gültig anzusehen sei, eine solche Vergünstigung ertheilt werden könnte, was bezweifelt werden muß. Domherr 0. Günther: Ich muß hierauf ergegnen, daß der eigentliche Sinn des Berichtes kein anderer hat sein sollen, als der: zu erklären, daß die Deputation es nicht für gut achte, wenn in den Statuten beantragt ist, es solle Jemandem das Recht der Appellation entzogen werden. Denn darinnen würde liegen, daß er auch der Devolutivkraft der Appellationen entsage, mithin sich Allem unterwerfen müsse, was irgend gegen ihn ver fügt würde. Eine solche Ausdehnung des Privileg» eines Cre- ditvereins schien der Deputation unnöthig, und das ist im Be richte ausgedrückt. Welche Anordnung die Regierung im Spe- ciellen hinsichtlich des Gebrauchs der Appellationen in den An gelegenheiten der Creditvereine treffen will, dem ist auf keine Weise vorgegriffen. Vicepräsident v. Carlowitz: Was die Deputation hier über das Befugniß, auf Appellationen zu verzichten, darlegt, das entspricht dem in Sachsen in dieser Beziehung bestehenden Rechte vollkommen. Es ist allerdings Rechtens, daß Niemand auf Appellation in Bezug auf das Verfahren im Voraus verzichten kann. Steht das nun einmal fest, so muß ich allerdings der Deputation beipflichten, wenn sie die Ansicht darlegt, daß im Interesse des Instituts, von dem es sich heute handelt, eine Aus nahme von dieser Regel nicht beliebt werden könne. Es hieße das zu viel gefordert- Allein da einmal hier gelegentlich jener Grundsatz zur Sprache kommt, so muß ich erklären, daß, wenn es sich von der Feststellung eines neuen Proceßrechtes überhaupt handelte, ich anderer Ansicht sein würde. Mir scheint es ein großer Eingriff in die persönliche Freiheit, wenn man aufAppella- tion nicht verzichten darf. Ich weiß, daß diese meine Ansicht gegen die Ansicht aller practischen Juristen verstößt; aber ich kann dennoch nicht umhin, mich so zu erklären,weil mir die persönliche Freiheit höher steht', und ich das Bevormundungssystem, das auch hier wieder spukt, nicht liebe. Referentv. Friesen: Die Deputation hat, wie ich auf die Bemerkung des Herrn Commissars ergegnen muß, nur von dcrdcvolutivenWirkung der Appellationen gesprochen und bean tragt, daß nur der devolutiven Wirkung eines Rechtsmittels nicht entsagt werden könne. Die Bestimmung wegen der Suspensiv kraft der Appellation stimmt nicht nur mit dem Executionsgesetze überein, sondern es wäre auch dem Vereine zu überlassen, wie weit er mit der Entsagung darauf kommt, und die Deputation hat nicht geglaubt, nothwendig zu haben, hierüber ein Gutach ten zu geben. Präsident v. Gersd orf: Wenn Niemand weiter darüber spricht, darf ich die Kammer fragen: ob sie hierin mit der geehr ten Deputation einstimmig ist? — Wird einstimmig be jaht.— Referent v. Friesen trägt aus demBerichte Folgendes vor: Die Schlußbestimmung der §. 38 ist eine solche, welche nur dann von Wirkung sein würde, wenn ein dem Creditvereine ver pfändetes Gut subhastirt und mit dem Erlöse die Bank nicht voll ständig befriedigt worden wäre, dieselbe daher den Rest ihrer For derung von den vorherigen Mitbesitzern eines Gutes mittelst per sönlicher Klage einklagen müßte, ein Fall, welcher nicht häufig' und in welchem dann das Klageobject gewöhnlich nicht von gro ßer Bedeutung sein wird. Denn so lange die Schuldner das Gut noch besitzen, würde die Bank vermöge des Hülfsverfahrens oder einer Sequestration zu dem gelangen, was sie an rückständi gen Renten zu fordern hätte. Allein nach der Subhastation ei nen der vorherigen Mitbesitzer allein nöthigen zu wollen, die ganze noch übrige Schuld allein, mithin zum Kyeil für die an dern zu bezahlen, scheint eine zu große und zugleich unnöthige Härte zu sein, weil die Bank vermöge ihrer übrigen Rechte Mit-, tel genug besitzt, zu verhindern, daß es bis zu diesem Aeußersten komme, und namentlich rückständig gebliebene Renten mit Ver zugszinsen sehr bald wieder zu erlangen. Die Deputation beantragt daher, auch diese Schlußbestimmung der §. 38 von den Wor ten an: „Mehre Mitbesitzer rc." zu widerrathen. Referent v. Friesen:Die Worte lauten nämlich: „Mehre Mitbesitzer eines verpfändeten Grundstücks haften der Bank so lidarisch ohne Vorausklage, Theilung und Klagabtretung." Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand darüber spricht, so frage ich: ob die Kammer mit der Deputation übereinstimmt? — Einstimmig Ja. Referent v.Friesen:JmBerichte heißt es ferner: 9. Die Z. 47 des leipziger Statuts enthält zwei besondere Bestimmungen, die eine, daß die Bank berechtigt sein solle, alle ihre belegten Ansprüche gegen die Rentenpflichtigen im Exe- cutionswege beizutreiben, die andere, daß es ihr in Ermange lung anderer Hülfsobjecte freistehe, auf Sequestration anzutra gen, den Sequester zu wählen und ihn der betreffenden Behörde vorzustellen. Die erste dieser Bestimmungen setzt voraus, daß die dem Creditvereine ausgestellte Schuldverschreibung so beschaf fen sei, daß der Executionsproceß verhangen werden könne; es wird daher mehr auf das Formular dieser Verschreibungen an kommen , als auf eine allgemeine Bestimmung des Statuts, ob gleich die letztere dazu dient, die Schuldner von den Bedingun gen zu unterrichten, welchen sie sich Alle gleichmäßig gegen den Creditverein zu unterwerfen haben werden. Die zweite Bestim mung aber, das der Bank beigelegte Recht der Sequestration anlangend, hängt mit dem zusammen, was A. 46 und 50 des ' leipziger Statuts festgesetzt ist.
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