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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Es kann zwar Nichts dagegen cingewendet werden, wenn die Bank sich §. 46 für den Fall, daß die ihr schuldigen Renten zum Verfalltage nicht pünktlich entrichtet werden, von dem Schuldner vom Verfalltage an Zinsen von der rückständigen Rente stipulirt, da dies Sache des freien Vertrags zwischen dem Vereine als Gläubiger und dem Schuldner ist, und der Verein bei ausbleibender Rentenzahlung zu Erfüllung seiner Verbind lichkeiten vielleicht ein Darlehn sufnehmen, oder seine Reserve fonds angreifcn muß, deren Zinsen bereits ihre planmäßige Be stimmung haben. Ebenso dürfte der Bank dann, wenn sie im Executionswege zu den ihr gebührenden Renten beziehendlich mit Verzugszinsen nicht gelangen kann, das Recht zuzugestehen sein, auf Sequestration anzutragen, den Sequester selbst zu wählen, ihn der Behörde vorzustellcn und die Sequestration aufeigne Rech nung, Gefahr und Vertretung zu führen, bis sie befriedigt ist. Dieses Letztere jedoch nur dann und so lange, als nicht mit dem Erheben anderer rechtlicher Forderungen von Seiten Dritter Con- curszum Vermögendes Bankschuldners eintritt, oder als nicht auch außerhalb des Concurses ein dritter Berechtigter bei dem Ge richt Sequestration ausgebracht hat. In diesem letztem Falle, wie im Falle des Concurses, würde die Bestellung eines Seque sters. nur dem ordentlichen Richter nach gesetzlichen Vorschriften zustehen können. Sobald also in diesen Fällen mit oder ohne Concurs gerichtliches Einschreiten erfolgt, würde die Anlegung der Sequestration von Seiten der Bank und die Forderung von Zinsen vom Rückstände nicht statthaft sein. Die Deputation be antragt daher, daß dem Creditvereine zwar außerhalb des Concurses und außerdem Falle gerichtlichen Einschreitens gegenden Schuldner zugestanden werden möge, sich Zinsen wegen rückständiger Renten zu stipuliren und Sequestration an zulegen, nicht aber in den letztgedachten beiden Fallen. Präsidentv. Gersdorf: Wenn Niemand über den Ge genstand spricht, so erlaube ich mir die Frage an die Kammer: ob sie dem Anträge ihrer Deputation zu 9 bekstimmen kann? — Es hat sich Niemand dagegen erhoben.— . Referent». Friesen: Nun heißt es im Berichte: 10. Wenn das leipziger Statut ferner §. 48 bestimmt, daß die Hypotheken der Bank nicht durch Zahlung an sich, son dern nur durch ausdrückliche Relaxation und Cassation (Löschung), mithin auch nicht durch successive Amortisation erlöschen, so ist und bleibt das Erstere ohnedies gesetzlich, das Andere aber eine natürliche Folge des Planes der Amortisation, welchen der leip ziger Creditverein adoptirt hat, und vermöge welchen die Schuld des Bankschuldners, auch wenn er keine außerordentliche Ab schlagszahlung leistet, schon durch die bloße jährliche Rentenzah lung in bestimmter Zeit getilgt wird. Wenn aber ferner dieselbe Paragraphe verlangt, daß die Hypotheken der Bank buch nicht durch nothwendige Subhastation der verpfändeten Grundstücke erlöschen, vielmehr auf jeden drit ten Besitzer derselben unter den in der Erl. Proc. Ordn, all tit. XI.ll.i Z, 8 genannten vneribus nach ihrem vollen Nennwerthe übergehen, so ist dies zwar eine Abweichung vom gemeinen Rechte, aber eine solche, welche nach dem Dafürhalten der Deputation einem Creditvereine, in dessen Plane es liegt, die Schuld des Einzelnen allmälig durch bloße Rentenzahlung abzuwickeln, nicht zu versagen sein dürfte. Im nothwendigen Zusammenhänge hiermit steht es, daß, wietz. 50 des leipziger Statuts im An fänge enthält, die der Bank schuldigen Renten auch währenddes Concurses und während einer gerichtlich angelegten Sequestra- I. 24. tion, gleichwie andere onera reslis, aus den EnMnfien des Pfandgrundstücks fortzuentrichten sind. Hierbei bedarf es kaum der Erwähnung, daß StaaKabga- ben und andere dringliche Lasten, wie sie in der Erl. Proc. Ordn, sä tlt. Xl.II. §. 8 erwähnt sind, ingleichen die Concurs - und ge richtlichen Sequestrationskosten der Rentenzahlung vorzugehen haben, und die Bank hierdurch um so weniger gefährdet werden kann, als sie, wie das leipziger Statut §. 26 und 27 beabsich tigt, dringliche Lasten der gedachten Art, nach einemgewissen Ca- pitalwerthe angeschlagen, ohnedies von dem Bruttohypotheken- werthe des Pfandgrundstücks in Abzug bringt, und ihr Darlehn nur nach dem reinen Hypothekenwerthe bemißt, mithin der Ca« pitalwerth der vorgehenden Lasten von der Hypothek der Bank gar nicht betroffen wird. Die Deputation findet es daher unbe denklich und nothwendig, dem Creditvereine zuzugestehen, daß die Hypotheken der Bank und die derselben schuldigen jährlichen Renten durch nothwendige Subhastation nicht erlöschen, und daß die letztem auch während eines Con curses oder einer gerichtlichen Sequestration, jedoch dann ohne Verzugszinsen und ünbeschadet der Rechte der Staatsabgaben und anderer vorgehender dringlicher La sten, sowieder Concurs-und Sequestrationskosten, aus den Einkünften des Pfandgrundstücks fortzuentrichten seien. Prinz Johann: Was den Punkt betrifft, daß die Hypo theken der Bank und die derselben schuldigen jährlichen Renten durch nothwendige Subhastation nicht erlöschen, so kann ich nicht leugnen, daß ich gegen denselben Bedenken habe. Es scheint eine Ausnahme von dem allgemeinen Hyporhekenrecht zu sein, die nicht nothwendig ist. Sie scheint mir nämlich darum nicht nöthig, weil kein Theil, der dabei interessirt ist, Etwas gewinnt; die Bank wird nicht geschützt, daß man nicht zu viel Capktalien kündige, denn es kann der Käufer jeden Lag kündigen. Aber auch der Käufer hat kein Interesse, daß die Schuld stehen bleibe'; denn er kann sich ja mit der Bank vernehmen und die Schuld ste hen lassen, er kann ja auch auf Pfandbriefe Geld nehmen, als» auch er ist unbetheiligt. Dagegen habe ich bei Einführung der neuen Hypothekenprdnung einige Bedenken, wenn jener Grund satz durchgehends angenommen wird. Es wird, wenn man das Hypothekenbuch einsieht, wo ich mir erlaube, mich nur auf daS vorhandene Schema zu berufen, wenn es zur nothwendigenSub hastation gekommen ist, nicht weiter nachgesehen zu werden brau chen, höchstens bei eisernen Capitalien. Ist aber eine Ausnahme gemacht in Bezug auf einen gewissen Theil, wo die Hypotheken stehen bleiben, so wird eine sorgfältige Durchsicht nothwendig werden. Dann habe ich das Bedenken, daß solche Bestimmun gen in der Dberlausitz, wo keine planmäßige Tilgung stattsindet, weniger nöthig sind. Ein Ausnahme dem Einen gewähren und dem Andern nicht, scheint mir nicht zweckmäßig, und ich erlaube mir den Antrag, daß an die Stelle des Deputatkonsgutachtens gesetzt werde: „Der Staatsregierung zur Erwägung zu stellen, ob der Wegfall der Bestimmung, daß die Hypotheken der Bank und die derselben schuldigen jährlichen Renten durch nothwendige Subhastation nicht erlöschen, nicht zweckmäßig und dem Ver trauen selbst unnachtheilig erscheinen". ' 4'
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