Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 24. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
züglichsten Bestimmungen zu entsagen, der Bestimmung näm lich, daß sie nie kündigt und überhaupt nie Veranlassung zu einer gezwungenen Abzahlung gibt, sondern daß sie vielmehr jede Schuld nur durch Rente und durch freiwillige Abzahlung tilgen lassen will. Wenn gesagt worden ist, dem neuen Acquirenten könne cs gleichgültig sein, ob die Hypothek erlöscht oder nicht, so ist zu bedenken, daß er die Hypothek bestellen und von Neuem die Ko ssen der Hypothek bezahlen muß; also mit den Kosten würde er nicht verschont bleiben, wahrend, wenn diese Bestimmung von der Regierung zugestanden wird, er die Schuld ohne weitere Ko ssen übernähme. Der gestellte Antrag, glaube ich, könnte deshalb entbehrlich scheinen, weil die Regierung das Recht behält, das Zugeständniß zu ertheilen oder abzuschlagen. Die Regierung ist, wie sie erklärt hat, durch das Gutachten der Stände in keiner Weise gebunden, die Erwägung bleibt ihr völlig offen. Prinz Johann: Nachdem die Regierung erklärt hat, daß sie den Gegenstand in Erwägung ziehen werde, und mir von meh ren Seiten Gewichtiges entgegengehalten worden ist, so nehme ich meinen Antrag zurück. Präsident v. Gersdorf: Nach dieser Erklärung darf ich wohl die Kammer fragen, ob sie das zugestehen wolle, was in den Worten enthalten "ist: „daß die Hypotheken der Bank und die derselben schuldigen jährlichen Renten durch nothwendige Sub- hastation nicht erlöschen, und daß die letztem auch während eines Concurses oder einer gerichtlichen Sequestration, jedoch dann ohne Verzugszinsen und unbeschadet der Rechte der Staatsabgaben und anderer vorgehender dinglicher Lasten, sowie der Concurs- und Sequestrationskosten, aus den Einkünften des Pfandgrund stücks fortzucntrichten seien." Ich frage: ob Sie dieses geneh migen können?— Wird einstimmig genehmigt. Referent v. Friesen: Jetzt sagt der Berich t: II. Was über dieses in §. 50 des leipziger Statuts be stimmt ist, dürfte sich zur Genehmigung nicht eignen. Sobald zu dem Vermögen eines Vereinsschuldners Concurs eröffnetwird, dürften die gesetzlichen Vorschriften des Concurses einzutreten ha ben. Was der Verein zur Zeit des eröffneten Concurses an Ren ten , Verzugszinsen oder Kosten bei dem Schuldner zu fordern hat, kann dann nur nach Vorschrift der Gesetze liquidirt und lo- cirt werden, und es beantragt daher die Deputation: den weitern Inhalt der §. 50 von den Worten an: „auch die bei Eröffnung rc." nicht beifällig zu begutachten. Die Worte lauten nämlich so: „Auch sind die bei Eröffnung der Sequestration oder des Gantes rückständigen Renten kosten frei als Massenschuld auszuzahlen, und zwar dann, wenn diesel ben blos auf einen Termin in Rest, nur unter der Voraussetzung, daß die Bank, ehe zwei Termine rückständig waren, gerichtliche Vorschritte that(tz.47) und den Proceß ununterbrochen fortsetzte. Langen dazu die Einkünfte des Grundstücks nicht hin, so ist der Rest als absolute Priorität aus den Kauf- (Licitations-) Geldern sofort nach deren Eingang kostenfrei abzutragen. Wegen älte rer Rückstände hat die Bank bei Concursen zu liquidiren und ist prioritätisch nach Vorschrift der Gesetze zu locixen? Präsident v. Gersdorf: Wenn man hierbei Nichts er wähnt, frage ich: ob Sie deck Anträge derDeputation in Bezug auf den letzten Theil, wo sie den Inhalt der Z. 50 abzulehnen anrathet, beizutreten geneigt sind? — Einstimmig Ja. Referent v. Friesen: Im Berichte heißt es nun weiter: 12. Daß §. 58 des leipziger Statuts, das Gleichgewicht der Summe der in Cours befindlichen Pfandbriefe mit den Activ- hypotheken der Bank, oder vielmehr mit ihrem wirklichen durch Hypothek gesicherten Guthaben bei den Schuldnern betreffend, einer deutlichem, dem Zwecke entsprechenden Fassung bedürfen werde, ist bereits oben unter L. I. erwähnt worden. Faßt nun die Deputation die im Vorstehenden begutachte ten Bestimmungen nochmals zusammen, so dürfte sich für die unter I, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10 erwähnten Rechte der Creditvereine, jedoch mitden bei verschiedenen dieser Punkte beantragten Modificationenbei der Staats regierung zu verwenden sein, wogegen aber die unter 0, 8 und II erwähnten Bestimmungen sich zu einer gleichen Verwendung nicht zu eignen scheinen, und'endlich, wie unter 12 bemerkt worden, für §. 58 des leipziger Statuts auf eine andere Fassung anzutragen sein dürfte. Referent v. Friesen: Es ist dies nur geschehen, weil die em Mißverständniß veranlaßt hat. Präsident v. Gersdorf: Ich frage: ob endlich die Kam mer mit diesem Anträge unter Nr. 12 übereinstimmen kann? — Einstimmig Ja-. Präsident v. Gersdorf: Das Uebrige ist blos Rekapitu lation. Referent v. Friesen: Die beiden Satze nämlich: „Faßt nun die Deputation die im Vorstehenden begutachteten Bestim mungen nochmals zusammen, so dürfte sich für die unter 1,2,3, 4, 5, 7, 9,10 erwähnten Rechte der Creditvereine, jedoch mit den bei verschiedenen dieser Punkte beantragten Modifikationen, bei der Stavtsregierung zu verwenden sein, wogegen aber die unter 6,8 und II erwähnten Bestimmungen sich zu einer gleichen Ver wendung nicht zu eignen scheinen." Da über diese schon Abstim mung stattgefunden hat, so werden sie einer weitern.Abstimmung nicht bedürfen. Präsident v. Gersdorf: Die einzelnen Sätze sind sämmt- lich von Ihnen genehmigt. Jndeß, meine Herren, werden wir nicht weiter fortfahren können, die Zeit ist verlaufen, und ich er suche Sie, zu dem Ende sich Montags um 10 Uhr zur Fortsetzung dieses Geschäftes eknflnden zu wollen. Ich habe zu erwähnen, für den bei weitem größten Theil der Kammer ist Etwas ein gegangen und ich ersuche diejenigen Herren, die das zu erhalten wünschen, sich gefälligst in der Canzlei einzufinden. Schluß der Sitzung um ^-3 Uhr. D ru ckfeh lcr. In Nr. 23, Seite 409, Sp. l, Z. 3 von unten muß es in einigen Exemplaren heißen: „Barbiergewerbe" statt „Barbiergewcbe". — Seite 423, Spalte 2, Zeile 2! von unten, lies „Digression" statt: „Disgression". Druck und Papicx van B. G. Lrubnrr >» Dresden. — Mit der Redaktion draustragt: v. Grerjchei.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder