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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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gäbe Mrs gewissen Johann Gottfried Wünsch, welcher eine Beschwerde eingereicht hat; er beklagt sich darin, wie es scheint, darüber, daß er bei dem Verkauf eines Gutes durch Advocaten zu kurz gekommen, und daß ihm die Justiz verweigert worden sei. Die Petition ist aber so unklar, daß man aus ihr mit Gewißheit nicht wahrnehmen kann, was tr eigentlich will. Auch hat er nicht beigebracht, daß er bis zum Ministerialdepartement gegan gen ist. Deshalb ist er von der Deputation zurückgewiesen worden. Nach §. 118 der Landtagsordnung habe ich dies der Kammer mitzutheilen nicht Anstand nehmen sollen. Bürgermeister Gottschald: Nachträglich habe ich daran zu erinnern, daß die Eingabe noch an die zweite Kammer ge langen m'uß, da sie an die Ständevcrsammlung im Allgemeinen gerichtet ist. Präsident v. Gers do rf: Ich habe zu bemerken, daß der Herr v. Friesen Urlaub für den 8., 9. und 10. dieses Monats wegen dringender Geschäfte zu erhalten wünscht.' Sodann habe ich Hinzuzufügen,daß am5-,als dem Namenstage Sr. Koni gl. Majestät, die Präsidenten beider Kammern in der bisher jeder zeit befolgten Weise um Audienz gebeten haben, um die Glück wünsche beider Kammern und die Gesinnungen der Treue und -er Anhänglichkeit der Stande an der Person Sr. Majestät auszusprechen. Die deshalb erbetene Audienz ist bewilligt worden, und wir haben in der angedeuteten Weise uns gegen S e. Majestät auszusprechen das Glück gehabt. S e. M a- jestät haben diesen Ausdruck unserer Gesinnungen huldvoll angenommen und den Kammern dafür gedankt. — Wir würden nun zur Fortsetzung unfers vorgestrigen Geschäfts übergehen können, wobei ich den Herrn v. Friesen, als Referenten, ersuche, die Rednerbühne zu besteigen. Wir waren bis zum Hauptab schnitt III. S. 315 gekommen. Referent v. Friesen: Der Bericht fährt fort: Mit Beziehung auf das bereits im Eingänge Gesagte geht die Deputation m. auf die Frage über einen mit dem Creditsysteme zu verbindenden Amortisationsplan über. Schon in dem Worte Amortisationsplan liegt es, daß diese Frage nur auf eine gezwungene, versprochene Tilgung gerichtet sein könne; denn es versteht sich von selbst, daß sich der freiwilli gen Amortisation eines Darlehns kein Schuldner begeben wird, und daß daher eine Frage, ob eine freiwillige Amortisation zweck mäßig, oder unzweckmäßig, unnöthig sei. Der leipziger Creditverein macht seinen Mitgliedern die nothwendige, planmäßige Amortisation zur Bedingung, indem er von den Schuldnern über den Betrag der Zinsen der Pfand briefe noch H Procent von ihrer Schuld erhebt, der oberlausitzer Plan dagegen überläßt die Tilgung des Darlehns dem freien Willen der Schuldner, indem er diesem nach §.77 gestattet, seine Schuld zu jeder Zeit ganz zu tilgen, oder darauf Abschlagszah lungen zu machen, jedoch kann Beides nur durch Rentenbriefe und in Beträgen geschehen, welche in der Höhe eines Renten briefs aufgehen. Nothwendige Folge beider Bestimmungen ist es, daß bei der leipziger Anstalt eine planmäßige Auslosung nach Maßgabe ihres jährlichen reinen Einkommens stattsinden muß, §. 59, daß eine solche aber bei der oberlausitzer Bank nur insoweit stattsinden könnte, als die durch Disconto und Zwischenzinsen jährlich entstehenden reinen Ueberschüsse der Bank dies gestatten. Indessen hat die oberlausitzer Hypothekenbank eine regelmäßige Ausloosung §.28 überhaupt von ihrem Plane ausdrücklich ausge schlossen ; sie kauft nach §. 14 nur alljährlich ein Sechstheil Pro cent von der Gesammtsumme der umlaufenden Rentenbriefe zu rück, ja sie verwendet die gesummten Ueberschüsse eines Jahres so lange auf den Rückkauf, als die Rentenbriefe unter dem Nenn- werthe stehen. Außer diesem Seiten der Bank bewirkten Rück käufe der umlaufenden Rentenbriefe, findet aber auch noch eine Verminderung derselben dadurch statt, daß die einzelnen Schuld ner ihre Schuld nach §. 77 theilweise oder ganz abzahlen können, wenn sie wollen, jedoch nur in Rentenbriefen, welche daher von ihnen gekauft werden müssen und dadurch aus dem Course ver schwinden. Ist also von derjenigen Amortisation die Rede, welche nicht die einzelnen Schuldner, sondern die Anstalten selbst bewirken, nicht von der Amortisation der einzelnen Darlehne, sondern von der der Gesammtschuld des Vereins, so kann man keineswegs sagen, daß die oberlausitzer Hypothekenbank ohne Amortisations plan sei, vielmehr liegt derselbe wesentlich in den beiden Bestim mungen §. 14 und 77 des oberlausitzer Statuts. Die von der Deputation zu erwägende Frage kommt also immer wieder darauf zurück, ob es besser sei, dem Schuldner des Vereins eine nothwendige planmäßige Tilgung zur Bedingung zu machen, oder aber die Tilgung ganz seinem freien Willen zu überlassen. Ueber die Nothwendigkeit der Tilgung einer einmal aufgenommenen Schuld im Allgemeinen, sie möge nun früher oder später geschehen, kann ein Zwekfel nicht stattsinden, sie wird von dem oberlausitzer Plane ebenso gut anerkannt, wie von dem leipziger, ja der erstere glaubt und beabsichtigt diese Tilgung den Schuldnern gerade dadurch zu erleichtern, daß er sie ihrem freien Willen überläßt, indem einestheils der Schuldner durch die an die Bank zu entrichtende geringere Rente mehr von seinem jährlichen Einkommen übrig behält, anderntheils aber dadurch, daß die Bank immer den möglichst niedrigsten Zinsfuß, mithin die Rentenbriefe selbst auf dem möglichst niedrigsten Course erhalt, weshalb dieselben stets wohlfeiler zu erkaufen sein werden. So viel aber dürfte gewiß und einer Widerlegung nicht fähig sein, daß ein Institut, welches nicht durch eine ständische Corporation garantirt wird, sondern sich selbst durch den Gesammtcredit der Vereinsmitglieder garantiren muß, eines regelmäßigen Amor tisationsplans unerläßlich bedürfe, um bei den Gläubigern Kre dit zu finden und zu erhalten; denn wenn der Gläubiger einem solchen Vereine das Pfandbriefdarlehn nicht kündigen darf, so muß er doch einmal die Aussicht haben, es zurück zu erhalten« Ebenso gewiß aber ist es ferner, daß, wenn das oberlausitzer Institut von seinen Schuldnern nach §.67 noch ein halbes Pro cent, also — I5Ngr.—, zu deü Regiekosten und zu Deckung der Verluste über den Zinsfuß der Pfandbriefe erhebt, die Til gungsverbindlichkeit , welche den Mitgliedern des leipziger Ver eins auferlegt wird, eine ziemlich leichte und wohlfeile ist, wenn sie mit I Procent, also — 20 Ngr. —, erfüllt wird, dadurch aber nicht nur Regiekosten und Verluste gedeckt werden, sondern auch die Schuld selbst in 55 — 60 Jahren getilgt werden soll. Allerdings liegt in der Bestimmung, daß die Mitglieder des leip ziger Creditvereins überden Zinsfuß der Pfandbriefe noch Z-Pro cent bezahlen sollen, ein Tilgungszwang, allein einestheils ein gerechter, anderntheils aber auch ein nicht drückender. Ge recht ist die TilgungsVerbindlichkeit, welche dem Schuldner auf-
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