Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
lung in kleinen Raten möglichst erleichtert werde, und endlich meint man, der Tilgungszwang sei ohne Zweck und gewisserma ßen gegen die Natur des Grundeigenthums, welche es mit sich bringe, daß das Bedürfniß nach Capitalien sich im Ganzen gleich bleibe und kein Creditverein, der seinen Zweck nicht verfehlen wolle, verhindern könne, daß nicht an die Stelle der durch Amortisation getilgten Schulden deren neue ausgenommen würden. Diese Gründe scheinen aber doch erheblichen Ein wendungen zu unterliegen. Zuvörderst könnte man wohl fragen, ob hiervon einem Zwange schon deshalb überhaupt .die Rede sein könne, weil das ganze Institut kein gezwunge nes, sondern ein freiwilliges, der Beitritt in jedes Grund besitzers Belieben gestellt ist, und derjenige, dem die Bedingungen des Beitritts nicht zusagen, sich davon fern halten. Weiter ist aber zu berücksichtigen, daß, wenn ein Zwang stattfindet, derselbe ja nicht etwa Has Beste der Anstalt oder, der Gläubiger, sondern vielmehr das eigne Unmittelbare Jneereffe des Schuldners selbst bezweckt, dem dadurch eine Erleichterung und Bequemlichkeit in Abtragung seiner Schulden gewahrt werden soll, daher aber zu präsumiren ist, daß die Mehrzahl der Grundbesitzer mit dem Princip einverstanden sek, und die gezwungene Tilgung wünsche. Ein Zwang aber, dem man sich freiwillig unterwirft, verdient diesen Namen schon an sich nicht. Drückend endlich könnte er nur werden, wenn es darauf abgesehen wäre, die Schulden des Vereins in verhältnißmäßig kurzer Zeit zu tilgen, so daß ein sehr hohes Amortisationsprocent erhoben werden müßte, wie das z. B. bei dem Creditvereine im Königreich Polen der Fall ist, wo die Pfandbriefe 4 Procent Zinsen tragen, und außerdem 2 Procent zur Tilgung gezahlt werden müssen, so daß die Schuld in 28 Jahren abgetragen ist. Ein solches Verfahren würde in unseren Verhältnissen allerdings unausführbar sein und zum Ruin der Grundbesitzer führen. Allein davon ist nicht die Rede; es handelt sich von einem Tilgungsbeitrage von nicht über H bis Atel Procent, und ich sollte wohl meinen, daß hier durch die Schuldner nicht gedrückt werden könnten. Wenigstens möchte es um einen Grundbesitzer, welcher durch ein solches Til gungsprocent in ernste Verlegenheiten käme und seine Existenz gefährdet sähe, so bedenklich bestellt sein, daß es sich fragt, ob ihm überhaupt irgend ein Creditverein helfen könne. Der Schuldner, welcher einen solchen Beitrag zur Schuldentilgung zahlt, bezahlt ja am Ende nicht mehr, oder nicht viel mehr, als was er ohne Cre ditverein seinem hypothekarischen Gläubiger! zu bezahlen haben würde, nur mit dem Unterschiede, daß die erhöhte Zinszahlung in diesem Falle dem Gläubiger zu Statten kommt, während sie bei dem Creditverein im eigenen Interesse des Schuldners erfolgt. — Indessen könnte man den Gegnern der gezwungenen Amor tisation demungeachtet Recht geben, wenn es begründet wäre, daß auch ohne Zwang auf so sichere und vortheilhafte Weise zUm Ziele, nämlich zur allmäligen Abminderung der Schuld zu ge langen sei. Allein, das ist es eben, was entschieden in Zweifel gestellt werden muß. Es scheint nämlich zunächst hier nicht ssowohl.darauf anzukommen, ob der Schuldner ohne Zwang zur Amortisation ebenfalls tilgen könne? sondern vielmehr darauf, ob nach diesem Systeme wirklich getilgt werden wird? Man wird daher abzusehen chaben von dem Falle, wo durch einen Glücksfall oder sonst durch zufällige Umstände eine größere Summe in die Hande des Schuldners kommt. Jeder gewissen-, hafte Mann wird einen solchen Fall benutzen, um seinen Schul- denstand zu vermindern. Ebensowenig kann die Rede von rei-' chen, sehr bemittelten Grundbesitzern sein, deren Einnahme ihre regelmäßigen Bedürfnisse ohnehin übersteigt. Diese werden bei der einen wie bei der andern Einrichtung mit ihren Schuld den fertig zu werden wissen. Man hat es vielmehr lediglich zu thun mit der jedenfalls zahlreichsten Claffe derjenigen Grundbe sitzer, deren Einnahme sie eben in den Stand setzt, ihrem Stande und ihren Verhältnissen gemäß zu leben, die daher, wenn sie ihre Schulden abtragen wollen, sich das dazu Nöthige an ihren täg lichen Ausgaben und Bedürfnissen abbrcchen, die also sparen müssen. Ich fürchte sehr, daß der alte Satz: daß Schulden machen leichter sei, als Schuldenbezahlen, rücksichtlich dieser Claffe von Grundbesitzern auch bei den Cieditvereincn, und trotz der selben eine Wahrheit bleiben werde. Dazu, daß der beitritts fähige Grundbesitzer die ihm durch den Cnditverein dargebotcne Gelegenheit benutze, um einen Theil seines Grundeigenthums in bewegliches Capital zu verwandeln, wird es keiner besonderen Ueberredungskünste bedürfen; Jeder wird darüber bald mit sich im Reinen sein. Wenn aber die Reihe an die Abtragung der Schulden kommt, dann werden sich die gewöhnlichen Schwierig keiten zeigen. Man muß hier berücksichtigen, daß bei der freien Tilgung eine Abzahlung der Schulden nur dann stattsinden kann, wenn der Schuldner wenigstens soviel beisammen hat, um einen Pfandbrief zu kaufen; daßer mithin 100 50, mindestens 25 Thlr. erübrigt haben muß, ehe er an eine Rückzahlung denken kann. Denn Pfandbriefe in noch kleinern Appoints ausgeben zu lassen, möchte wohl für bedenklich zu halten seinl Nun liegt aber zwischen dem Zeitpunkte, wo der Schuldner den ersten Thaler zurücklegt, bis zu dem Zeitpunkte, wo der hundertste, fünfzigste, fünfundzwanzigste sich dazu gesellt, eine ganze Reihe von Wech selfällen in der Mitte, welche der Zufall, ein plötzliches Bedürfniß, der Reiz der Mode, des Vergnügens herbeiführen können, und es müßte in der That wunderbar zugeben, wenn in fünfzig und mehr Fällen unter hundert diese Sparpfennige nicht zerronnen und zerstoben wären, ehe sie ihre Bestimmung erreichen. Das Re sultat wird daher schließlich sein, daß Wenig oder Nichts zurück gezahlt wird. Dagegen befinden sich die Mitglieder von Cre- ditvercinen, bei denen ein geregelter Lilgungsplan besteht,^gegen über den Mitgliedern von Vereinen, wo keine gemeinschaftliche Tilgung stattfindet, offenbar in einer weit günstigem Lage. Sie wissen im Voraus, wieviel sie auf ihre Schuld terminlich abzutragen haben, und daß man die Beiträge zur bestimmten Zeit mit Strenge von ihnen beitreiben wird. Sie werden also ihre Einrichtung darnach machen und den Betrag von ihrer Einnahme abziehen, ohne daß es ihnen besondere Entbehrungen und Opfer kostete. — Endlich wird auch hier die Erfahrung die beste Lehrmeisterin abgeben, und ich erlaube mir wieder auf das Beispiel der preußischen Crediisysteme zu verweisen. Auch dieser
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder