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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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das Gesetz Jedem, welcher Zeuge eines Verbrechens gewesen ist, die Anzeige bei der Behörde zur Pflicht macht (6ocls ä'mstru- etmiicrim. Lrt. 30), hat die sächsische Gesetzgebung eine solcheVer- pflichtung gesetzlich auszusprechen bisher Bedenken getragen, ha ben die Stände Sachsens bei Berathung des Criminalgesetzbuchs sogar die Verpflichtung, annoch zu verübende Verbrechen der der Behörde anzuzeigen und den Verbrechen somit vorzubeugen, sehr beschränkt. Diese Scheu, als Zeugen in Untersuchungen abge hört zu werden, muß in verstärkter Maße zu besorgen sein, wenn sie in öffentlicher Gerichtssitzung austreten, wenn sie im Beisein desPublicums gegen den Angeschuldigten Zeugniß ablegen, wenn sie hierbei vielleicht den Angriffen und Schmähungen des An geschuldigten vor versammelter Menge ausgesetzt sein sollen, wenn sie befürchten können, daß unentdeckte Mitschuldige, Freunde oder Verwandte des Verbrechers ihre Aussagen erfahren und an ihnen Rache nehmen. Die Oeffentlichkeit der Verhandlungen würde daher dazu führen, daß diejenigen, welche einen Umstand wissen, der zu Entdeckung oder Ueberfuhrung des Verbrechers gereichen kann, diese ihre Kenntniß zu verbergen suchen, nur um nicht in der öffentlichen Sitzung Zeugniß ablegen zu müssen, oder daß sie, wenn sie dennoch als Zeugen aufgefordert werden, soviel wie mög lich von ihrer Wissenschaft, selbst mit Verletzung ihrer Pflicht und ihres Gewissens, verschweigen, oder sogar von den bei der Vor untersuchung erstatteten Aussagen wieder abgehen. Diese letztere Erscheinung, wie die ihr zum Grunde liegenden Lhatsachen, daß die Zeugen von demAngeschuldigten vor der versammelten Menge geschmäht, von Zuhörern bedroht werden, tritt in Frankreich sehr häufig hervor. Daher die häufigen Klagen der Staatsan wälte über die Reticenz der Zeugen, das Schwankende ihrer Aus sagen, das Zurückgehen von früheren Zeugnissen; daher die öf teren Falle, daß Zeugen wegen dieses Zurückgehens und Meinei des zur Untersuchung gezogen werden. Aber auch abgesehen davon, daß die Oeffentlichkeit den mo ralischen Muth der Zeugen schwächt, nmß sie insofern nachtheilig auf die Bestimmtheit, Vollständigkeit und Glaubwürdigkeit der Aussagen einwirken, als der Anblick der Menge, und zwar in noch verstärkter Maße, als oben schon bei der Mündlichkeit auseinan der gesetzt worden, die Unbefangenheit, ruhige Fassung und Ue- berlegung des Zeugen stören kann; als ferner der Zeuge durch das Vorlesen der Anklageacte und deren Entwickelung im Voraus von der Lhat Und allen ihren einzelnen Umständen und den gegen den Angeschuldigten vorliegenden Verdachtsgründen in Kenntniß ge setzt wird, von dem, was andere Zeugen ausgesagt haben, unmit telbar durch sein eignes Beisein, oder mittelbar durch die bei der Verhandlung anwesend gewesenen Zuschauer Nachricht erhält oder erhalten kann, und' so, bewußt oder unbewußt, seine eigene Aus sage im Voraus darnach einzurichten in den Stand gesetzt wird. Gewiß mit Recht rügte der Generalprocurator Dupin vor dem Cassationshofe bei Gelegenheit eines Cassationsgesuchs der Lafarge in der Sitzung vom 11. December 1840 (Ss-r. des Iribllngllx) die vorzeitige Veröffentlichung der Verhandlungen vor Fällung des Urtheils und ihren Einfluß auf die Zeugen als ein Gebrechen, und war dies anscheinend zunächst auch nur gegen die Veröffentlichung durch den Druck gerichtet, welche das Caffa- tionsgesuch veranlaßt hatte, so wird doch jeder Unbefangene er kennen, daß das Gebrechen tiefer, daß es in der Oeffentlichkeit der Verhandlungen überhaupt liege. Denn was durch die öffentli chen Blätter wieder erzählt werden kann, kann es auch von Mund zu Mund, und selten hat es bei einer einmaligen Abhörung eines Zeugen zu bewenden, und nicht immer können die Zeugenverhöre in einem Tage beendigt werden. 3. Die Zulassung des Publikums, die bei allen Verboten nicht zu vermeidenden Ausbrüche einer billigenden oder mißbilli genden Ansicht der Zuhörer können leicht einen nachthekligen Ein fluß auf die Unbefangenheit und Unparteilichkeit des Richter spruchs ausüben. Nichts spricht mehr für die Richtigkeit dieser Besorgniß, als die großen Veranstaltungen der exekutiven, selbst der militairischen Macht bei Untersuchungen, an denen das Pu blicum aus irgend einem Grunde gerade lebhaften Antheil nimmt; als die öfters vorkommenden Ermahnungen an die Richter, mit denen z. B. die Untersuchung gegen Mac Leod in Uttica eröffnet wurde: die Richter möchtenvergessen, daß sie nicht allein im Gerichtssaal, sondern daß die Tribünen vom Volk besetzt seien; sie möchten Augen und Ohren schließen, damit sie ein unparteii sches Urtheil fällten. Was kann bezeichnender das Geständniß ausdrücken, daß die Zulassung des Publikums auf die Unparteilichkeit nachtei lig einwirken könne, und daß ohne Oeffentlichkeit unbefangere Entscheidung zu erwarten sei. Allerdings wird diese Besorgniß bei ständigen Richtern, de nen eine größere moralische Kraft beigemessen werden kann, in geringerem Grade gehegt werden können, als bei Geschworenen. Immer aber wird die Gesetzgebung in der Wahl der zu treffenden Einrichtungen auch bei jenen die Schwache der menschlichen Na tur nicht unberücksichtigt lassen dürfen. 4. Sind Mitschuldige noch unentdeckt, so werden sie durch die öffentlichen Verhandlungen in den Stand gesetzt, etwaige Spuren und Verdachtsgründe im Voraus zu entfernen und ihrer Entlarvung vorzubeugen. 5. Der Nutzen der öffentlichen Verhandlungen für die Bil dung der Zuhörer ist gewiß sehr problematisch, da die Mehrzahl der Zuhörer nicht aus reinem Interesse für die Rechtspflege und das Ergebniß der einzelnen Untersuchung, nicht aus Rücksichten für ihre Ausbildung, sondern aus Neugier und Hang zu aufre genden Gemüthsbewegungen, aus Geschmack an dem ihnen da durch gebotenen Schauspiel, oder aus Müssiggang den Verhand lungen beiwohnen werden. Dagegen lernt der angehende Gau ner, der noch nicht geübte Verbrecher, wie man Missethaten ge schickt, mit Leichtigkeit und ohne Gefahr, entdeckt zu werden, bege hen, wie man einen Zeugen verwirren, einer Frage ausweichen, die Abwesenheit zur Zeit der That erdichten, für Beweis dersel ben im Voraus sorgen, eine Thatsache'verschleiern, das Strafge setz umgehen kann. Dagegen wird dort der noch nicht Verdorbene durch die Verhandlungen, durch die Reden und Gegenreden, durch die Ver- theidigung des Anwalts, der vielleicht mit glänzenden Farben, mit allem Schmuck der Redekunst das Verbrechen entschuldigt, wohl gar als eine erlaubte Handlung, oder als die Folge an sich ehrenwerther und edler Gesinnungen schildert, den Verbrecher in dem günstigsten Lichte darzustellen sucht, nur zu leicht in den ohne dies vielleicht nicht zu festen Grundsätzen seiner eigenen Morali tät erschüttert werden, oder Kenntniß van Verbrechen erhalten, die er bis dahin nicht kannte. *) Nicht mit Unrecht nennt man daher die öffentlichen Ver handlungen eine Unterrichtsanstalt für die Verbrecher und eine Schule für die Immoralität. *) Gewiß nicht ohne Bedeutung für eine solche Besorgniß ist ein Bei spiel, wonach in Paris an demselben Lage, an welchem früh vor den Assisen ein sonst sehr seltenes Verbrechen, daß ein Mensch aus Nachsucht mit Schwefelsäure begossen, verbrannt und verstümmelt worden war, verhan delt wurde, das nämliche Verbrechen des Abends von zwei verschiedenen Individuen wiederholt wurde. dos Irib. vom 31. October 1841.
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