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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 25. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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-er Beilage sub 6. mit erschöpfender Gründlichkeit entwickelten Ansichten der Staatsregierung, als auch in den ebenerwahnten Petitionen, sowie endlich in dem Wesen und Zweck der Sache selbst dazu ein hinlängliches Anhalten zu finden. Wenn die Deputation bereits oben die Meinung ausge sprochen hat, daß die Begründung eines Creditsystems in Sach sen für den ländlichen Grundbesitz überhaupt wünschenswerth und ein Bedürfniß sei, so hat sie dabei für den bäuerlichen wie für den ritterschastlichen Grundbesitz die gleiche Nützlichkeit eines Creditsystems vorausgesetzt. Denn wenn Niemand behaupten wird, daß für den Besitzer bäuerlichen Grundbesitzes ein gerin geres Bedürfniß stattsinde, Darledne aufzunehmen, sich gegen ungelegene Kündigungen sicherzustellen und Zeit zu gewinnen, Vas Darlehn mit Ruhe und nach und nach wieder abzutragen, so muß man zugeben, daß Anstalten, welche diese Vortheile gewähren, für das bäuerliche Grundeigenthnm ebenso nützlich und wünschenswerth seien, wie für die Rittergüter. Ob ein für bäuerliches Grundeigenthum begründetes Creditinstitut einer andern Organisation bedürfe, als ein blos ritterschaftliches, ob dem bäuerlichen Grundeigenthum ferner bei der Aufnahme andere Bedingungen zu stellen sein dürsten, als jenem, ist eine Frage, welche die Deputation nicht zu beant worten haben dürfte, theils weil die Antwort darauf erst von künftiger Erfahrung zu erwarten sein wird, da das ganze Unter nehmen in Sachsen noch neu und ohne Beispiel ist, theils weil es überhaupt nicht in der Aufgabe der Deputation liegt, weitere Vorschläge über die Organisation eines Creditvereins zu thun, als schon geschehen, dieselbe sich vielmehr nur mit den allgemei nen Voraussetzungen zu beschäftigen hat, von welchen hierbei auszugehen sein wird. Indessen möchte eine bäuerliche Creditanstalt wohl mancher andern Einrichtung bedürfen, als eine ritterschastliche, um die nothwendige Strenge der Bank in Beitreibung ihrer Forderun gen und im Fall einer Sequestration nicht zu sehr zum Nach theil der Teilnehmer wirken zu lassen und um nicht dadurch die nothwendigen Subhastationen zu vermehren, auch möchte ein bäuerliches Creditinstitut einer großem Mitwirkung der Staats behörden kaum entbehren können. Aus gleichem Grunde enthält sich die Deputation auch eines Gutachtens über das Maß des von einem Creditverein zu gewährenden Credits und über die Größe des Gutes, dessen Be sitz den Eigenthümer befähigen soll, in den Creditverein zu tre ten. Ob es gerathen sei, Güter mit 150 Steuereinheiten, mit hin 1250 Thlr. Grundwerth in den Creditverein aufzunehmen, Gütern von 1250 Thlr. bis 5000 Thlr. Werth die Hälfte dieses Werthes zu creditiren, Gütern über 5000 Thlr. aber Z, ob überhaupt als Maß des Darlehns die Hälfte, oder zwei Dritt- theile des Werthes, oder 60 Procent zu empfehlen seien, und ob bei Verabreichung von Darlehnen bis auf die Summe von 50 Thlr. herabgegangen werden könne, dieses Alles sind Fragen, welche der wirklichen Ausführung zu nahe liegen und welche daher theils dem Ermessen der Staatsregierung, theils der Ver einigung derer, welche einen Creditverein bilden wollen und zu unternehmen sich getrauen, überlassen werden müssen. Die erste un-unerläßlichste Bedingung eines Creditvereins ist Sicherheit, mithin die erste Voraussetzung, unter welcher ein Gut in einen Creditverein ausgenommen werden kann; die subjektive Möglichkeit, von der Theilnahme an einem Credit- vereine Vortheil zu ziehen, hängt daher von der Fähigkeit ab, Hypothek zu bestellen, und die Hindernisse zu beseitigen, welche vorhergehende Hypotheken oder Neallasten dem entgegenstellen. Eine andere der vorigen gleichstehende Rücksicht bei der Bildung eines Creditvereins ist ferner die, daß die Verwaltungs kosten sein Bestehn nicht hindern, oder erschweren, oder sogar gefährden, und daß solche nicht die Vortheile größtentheils wie der vernichten, welche die Anstalt an sich zu gewähren vermag. Es ist hierbei besonders in Betracht zu ziehen, daß die Ritter güter nur zwei Hypothekenbehörden zu Dresden und Budissin haben, das bäuerliche Grundeigenthum aber ungleich mehr,, und daß dadurch die Arbeiten und Kosten einer Anstalt, welche Bauergüter aufnimmt, sehr bedeutend vermehrt werden wür den; ferner zu beachten, daß die Ausleihung vieler kleinerer Summen in der Buch- und Contoführung ungleich mehr Arbeit und Kosten verursacht, als die Ausleihung einer großen Summe auf einmal, daß daher die großen, die unter einer Hypotheken-- behörde stehenden Gutsbesitzer die kleinern in Ansehung der all- gemeinen Kosten mit übertragen müßten und diese Kosten die Bildung der Reserve- und Amortisationsfonds sehr aufhalte» würden. Es ist daher nicht zu verkennen, daß zwischen Ritter gütern und Bauergütern eine Verschiedenheit der Verhältnisse stattsindet, welche eine Verbindung beider Arten von Gütern zu einer Creditanstalt, wo nicht, wie in der Oberlausitz, eine Ge meinschaftlichkeit ständischer Fonds vorhanden ist, sehr erschwert, daß einerseits die durch diese Verbindung vermehrten Kosten den Rittergütern nachtheilig, andererseits aber die der Bank unent behrlichen Sicherheitsmaßregeln, insonderheit die Sequestration den Bauergütern gefährlich werden würden, nnd daß die nöthige subsidiarische Gewährleistung bei den Bauergütern schwer zu realisiren sein möchte. Es ist daher schwer zu sagen, ob eine Bestimmung, wie sie der ritterschastliche Creditverein für die Fürstentümer Calenberg, Grubenhagen und Hildesheim vom 5. August 1825 durch den Zusatz vom 23. Januar 1838 erhal ten hat, nach welchem außer den Besitzern immatriculirter Rit tergüter auch Besitzer bäuerlicher Landgüter und Höfe, welche mindestens 6000 Thlr. Cour. Schätzungswert haben, in den Creditverein unter gewissen Voraussetzungen ausgenommen werden können, die richtige und befriedigende sei, und ob nicht, wenn man Güter von 6000 Thlr. Werth aufnähme, Güter vvn 5000 und 4000 Thlr. Werth, ja wie in einer Petition bean tragt wird, von 1250 Thlr. Werth das gleiche Recht in An spruch nehmen könnten. Auch ist hierbei wieder sehr zu beach ten, daß, wenn man die größer» Bauergüter durch die Ver bindung mit einer ritterschastlichen Creditanstalt von den klei nern trennen wollte, die Errichtung einer Creditanstalt für diese letzteren dadurch nur um so schwieriger werden würde. Es scheint daher wenigstens vor der Hand sicherer, bei der Bildung von Creditanstalten einem Unterschiede zu folgen, wel cher in den Kategorien der Güter und in ihren verfassungsmäßi gen und natürlichen Verhältnissen bereits jetzt besteht, und wel cher auch von den Verfassern zweier Petitionen selbst billig aner kannt wird, als daß man eine Trennung nach dem bloßen Geld- werthe und nach dem Umfange der Besitzungen vornimmt, welche immer mehr oder weniger als eine willkürliche erschei nen würde. Ueberhaupt aber gebietet die Neuheit des Unternehmens in Sachsen, der Mangel an eigner Erfahrung über die Bildung von Creditvereinen und über ihren Erfolg, wie Seite 525 der Beilage suk> 6. erinnert wird, alle mögliche Vorsicht, sowohl bei der Bildung besonderer ritterschastlicher und bäuerlicher, als allgemeiner Creditvereine. Es erscheint daher für jetzt jedenfalls rathsam, den Erfolg der jetzt beabsichtigten beiden Unternehmungen wenigstens noch eine Zeit lang abzuwarten und zu beobachten, wie die sich be reits gebildet habenden beiden Vereine sich befestigen und ent wickeln werden, ehe man deren größere Ausdehnung unter nimmt. Die Deputation- eröffnet daher in Ansehung der Frage sub 2. ihr Gutachten dahin:
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