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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Die nächsten Jahre sind es daher auch, welche besondere Schonung der armem Hausbesitzer verlangen; denn bei diesen ist es ganz vorzüglich zu wünschen, daß ihre Brandversicherungs summen möglichst hoch erhalten werden, da ein Brandunglück sonst ihre völlige Verarmung nach sich zieht. — Die Deputation ist ganz damit einverstanden, daß die Brandversicherungsanstalt eines Reservefonds und zwar eines angemessen hohen Reservefonds bedarf, wodurch, zu große Schwankungen in den Beiträgen vermieden werden, nur glaubt sie nicht, daß solcher sofort nach so großem Unglück aufzubringen sei, sondern ist der Meinung, daß hierzu, soweit möglich, gün stigere Zeiten abgewartet werden müssen. Die Erfahrung in den 56 Jahren, seit welcher das Jmmobiliarbrandversicherungs- institut besteht, zeigt, daß die Zahl der Jahre, wo ein Zuschlag zu dem Beitrage, welcher dasBedürfniß deckt, ohne Beschwerung gemacht werden kann, (und nur erst die Jahre 18KZ- belegen dies,) nicht gering ist; die Deputation ist auch der Ueberzeugung, daß bei der unzweifelhaften Nützlichkeit eines solchen Reserve fonds die künftigen Ständeversammlungen auf dessen Heran bringung bei den Fixationsbeitragen Rücksicht nehmen werden; nur den jetzigen Zeitpunkt hält sie dazu nicht für geeignet; dieselbe muß ferner die Seite 219 der Unterlage ersichtliche Bemerkung zugestehen, daß der im allerhöchsten Decrete bezeichnete Fixations beitrag keineswegs ein ungewöhnlich hoher sei, wie dies auch die Angaben S. 216 bestätigen; allein seit 1787 werden nur etwa drei Trimmen vorkommen, wo fortwährend so hohe Beiträge zu geben waren, in der Regel wechselten hohe und niedrige Beiträge von Jahr zu Jahr, und auch hier muß immer wieder auf den da maligen Nothstand hingewiesen werden, welcher selbst in den Jahren 18^ — wo gleich hohe Beiträge durchschnittlich sich Herausstellen — nicht so drückend war, da Handel und Gewerbe damals Verdienst verschafften; unbeachtet darf man hierbei nicht lassen, daß in jener Zeit die Höhe der Versicherungssummen ganz in die Willkür der Betheiligten gegeben und der jetzige, ge wiß seinen Nutzen bringende Zwang nicht da war. Dagegen kann die Deputation sich nut der fernem Aeuße- rung am angeführten Orte (S. 219), „das, was die Bethei ligten jetzt mehr geben sollen, sei ein Ersparniß und Jnnenbehalten der Vergangenheit" nicht einverstanden erklären. Keiner der Contribuenten wird deshalb eine Erhöhung gerechtfertigt finden. Mag es ferner auch wünschenswert sein (wie Seite 220 gesagt wird), daß dieselben Contribuenten die zur Ausgleichung erforderliche Nachzahlung leisten, so kann dies doch nur eine unter geordnete Berücksichtigung finden; denn es läßt sich dieser Grund satz, mag ein Fkxationsprincip bestehen oder nicht, nie durch führen, da im Laufe jeden Jahres mehr oder weniger Besitzver änderungen vorkommen. Das Anhalten, um zu einer andern Fixationssumme zu gelangen, hat die Deputation in mehrerwähnter Unterlage S. 219 und zwar in dem Satz gefunden: daß ein längerer Durch schnitt ein richtigerer sei, eine Behauptung, der-sie vollkommen bei stimmt. Sie erlaubt sich, der hohen Kammer in dieser Bezie hung folgende Notizen vorzulegen: Seit Errichtung der Versicherungsanstalt bis jetzt, das heißt von 1787 bis mit 1'842, ist von 100 Lhlr. Subscription beigetragen worden 17 Thlr.25 Ngr. 5 Pf., rechnet man hierzu — - 11 - 6 - als so viel inden letztvergangenen 3 Jahren mehr aufzubringen gewesen wäre, um Vas Deficit abzuwenden und den Reserve- ° fonds zu erhalten, so ergibt sich die Gesammtsumme von 18 Thlr. 7 Ngr. 1 Pf. und ein Durchschnittsbeitrag in diesen 56 Jahren von -9Ngr.7UPf. . oder wenn man von den in Conventionsgeld zu leisten gewesenen Beiträgen den Agiozuschla^ Wegfällen Hßt, jährlich; der Durchschnittsbeitrag°der letzten 6 Jahre unter ebenmäßiger Berücksichtigung schon erwähnter — 11 Ngr, 6 Pf. berechnet sich auf -7 Ngr. 4z Pf. Die Gesammtausgabe der Brandversicherungsanstalt von und mit Michaelis 1837 bis mit dem Jahre 1842 betragt nach einer vorliegenden Uebersicht 1,723,176 Thlr. 14 Ngr. 1 Pf., mithin der durchschnittliche einjährige auf diesen Zeitraum 313,204 Lhlr. 24 Ngr. 3 Pf.; in obiger Ausgabe sind begriffen 77.239 Thlr. 8 Ngr. 4 Pf. außerordentlicher Catastrations ¬ aufwand, 4,000 - — - — - nachträglich auf den Termin Ostern 1836. 81.239 Lhlr. 8 Ngr. 4 Pf. Die Versicherungssumme ist in Folge der neuen Gesetz gebung und Catastration von 103,622,956z Thlr. bis zum 1. April 1840 auf 129,436,562z Thlr., von da bis 1. Ocw- ber 1842 auf 138,724,725 Thlr. gewachsen und übersteigt am Jahresschluß 1842 die Summe von 140,000,000 Thlr. Nimmt man nun den oberwähnten längsten Durchschnitts satz in der am bequemsten theilbaren Summe von — 9 Ngr. 6 Pf. an, so ist von der nur gedachten Hauptvcrsicherungssumme eine jährliche Einnahme von 448,000 Lhlr. zu erwarten; es ist zwar davon die Ausgabe für Einnehmer gebühren an 1 K nicht abgezogen, dagegen ist aber auch auf die Nebeneinnahmen und auf das wahrscheinliche Wachsen der Brandversicherungssumme, welches vom Jahre 1841 von z Jahr zu z Jahr 2 Millionen Thlr. betragen hat, keine Rück sicht genommen worden. Vergleicht man diese Einnahme mit dem obangegebenen durchschnittlichen Bedarf, und erwägt man hierbei, daß in der Zeit, aus welcher der Durchschnitt gezogen, nicht weniger als fünf große Stadtbrände und mehre sehr bedeutende Fabrikbrände vorgekommen sind, daß ferner in der Ausgabe eine ziemlich hohe Summe außerordentlichen Aufwandes begriffen ist, so läßt sich wohl hoffen — (mit bestimmter Sicherheit läßt sich freilich gar keine beziehendliche Berechnung geben) — daß die Einnahme nicht nur den Bedarf decken werde, sondern das Deficit durch selbige auch ganz oder doch zum größten Theil herbeigebracht werden könne. Noch weiter in der Fixationssumme herabzugehen und den Durchschnittssatz der letzten 6 Jahre an 7z Ngr. anzunehmen, will bei dem Stande der Casse doch bedenklich erscheinen, ja eS dürfte die Vorsicht sogar anrathen, für besondere Unglückssälle Fürsorge zu treffen und deshalb eine Ermächtigung dahin aus zusprechen, daß für das Jahr 1845 die Beitragssumme auf —12 Ngr. 8 Pf. erhöhet werden könne, wenn das wirkliche Erforderniß für Brandvergütungen — nicht die Heranbrin gung des Reservefonds — solches unabwendbar erheische. Die Deputation — welche sich mit den Herren Regie- rungscommiffarien hierüber vernommen hat — glaubt auf diese Weife ebenso die Verhältnisse des Landes möglichst berücksichtigt, als das Interesse der Anstalt gewahrt zu haben, und stellt ihr Gutachten dahin-
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