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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 26. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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481. selbst, daß auch ihnen erlaubt sein müsse, das Wild durch un geladenes (soll wahrscheinlich blind oder nicht scharf geladenes) Feuergewehr von ihren Fluren und aus ihren Wäldern zu ver scheuchen, weil dies bekanntlich das einzige Schutzmittel-sei. Die gräfliche Herrschaft zu Wechselburg und mit ihr das, dastgö Zustizamt schienen jedoch anderer Meinung zu sein; , denn als sie eines Tages gemeinschaftlich die Rehe von ihren Fluren weggetrieben hätten, wären sie nicht nur von dem gräflichen Revierförster angehalten, sondern auch von dem Justizamte in eine Criminaluntersuchung verwickelt und zweien von ihnen seien die Flinten bei einer zu diesem Zwecke bei ihnen veranstalte ten Haussuchung weggenommen und gegen sie die Art. 275 und 276 des Criminalgesetzbuchs geltend gemacht worden, obschon diese Paragraphen nur auf den Fall der Beeinträchtigung frem der Jagdgerechtigkeit sich bezögen, ein Fall, der nach dem Ein- geständniß des herrschaftlichen Bevollmächtigten bei ihnen gar nicht vorhanden wäre. Da nun beim vorigen Landtage die hohe Staatsregierung zum Vorth eil der Jagdberechtigten ein Erläu terungsgesetz, im Einverständniß mit den Landständen, erlassen habe, so glaubten sie keine unbescheidene Bitte zu wagen, wenn sie sich der hohen zweiten Kammer nahten: Hochdieselbe wolle, im Einklang mit der hohen ersten Kammer, die Staatsregierung ersuchen, sie gegen den beträchtlichen Wild-, und namentlich Rehstand in der Herrschaft Wechselburg dadurch zu schützen, daß ihnen gesetzlich gestattet werde, das auf ihren Feldern und in ihren Wäldern sich aufhaltende Wild, namentlich die Rehe, mittelst ungeladener Flinten und sonstiger Feuer gewehre abzutreiben. Die zweite Kammer, an welche diese Petition zuerst ge langte, war der Meinung, daß der Gegenstand dieser Petition insofern ganz außer dem Bereiche der ständischen Verwendung liege, als 1) wegen der Klage über allzu großen Wildstand von den Petenten nirgends nachgewiesen worden ist, daß sie da gegen bereits eine Remedur auf dem Wege/der Be schwerde gesucht hätten, und als 2) die Stände sich schwerlich für berechtigt halten können, bei der hohen Staatsregkerung zu Gunsten der Petenten eine Ausnahme vom Criminalgesetzbuche zu beantragen, in dessen Artikel 275 es ausdrücklich heißt: „Wer auf einem fremden Jagdveviere ohne Erlaubniß desjenigen, dem auf demselben die Jagdgerechtigkeit zusteht, oder der die Aufsicht darüber hat, eine Flinte oder Büchse führt, von welcher das Schloß nicht abgeschraubt ist, ist mit 8—14TagenGefängniß oder verhältnißmäßiger Geldbuße und hierbei mit dem Verluste des Gewehrs zu bestrafen." sowie dann auch nach Artikel 276: „Die jenigen, welche die Gewehre, mit denen sie auf fremden Wildbahnen von dem Jagdberechtigten, oder Revierauf seher, oder Polizeibeamten betroffen werden, auf deren Verlangen nicht vorzeigen, öder nicht niederlegen, oder sich weigern, das Gewehr abzugeben oder dem Anhal tenden an Gerichtsstelle zu folgen, mit Gefängnißstrafe bis zu 3 Monaten belegt werden sollens Die zweite Kammer hat daher diese Petition abgewiesen, dieselbe jedoch, da die Petenten in dem Petito zugleich die Ver wendung der ersten Kammer in Anspruch nehmen, dahin abzugeben beschlossen. Auch die unterzeichnete vierte Deputation der ersten Kam mer empfiehlt aus den oben angeführten Gründen der geehrten ersten Kammer, dem Beschluß der zweiten Kammer beizutreten. I. 26. Präsident v. Gersdorf: Hat Jemand Etwas bei dem Vortrage zu bemerken? v. Watzdorf: Nur eine Bemerkung wollte ich mir erlau ben. Soweit ich den Vortrag des Herrn Referenten verstanden habe, so ist das Petitum darauf gerichtet, daß die zweite Kam mer im Verein mit der ersten Kammer sich für die Petition ver wenden solle. Die Ueberschrift ist aber nur an die zweite Kam mer gerichtet, und es ist mir daher nicht klar, wie sie in der be treffenden Deputation zur Berathung und zum Vorträge ge kommen ist. Bürgermeister Wehnerr Soviel ich mich erinnere, ist darauf angetragen, sie an die erste Kammer mit abzugeben. Vicepräsident v. Carlo Witz: Zuvörderst möchte man fragen, ob diese Eingabe als Beschwerde oder als Petition anzu- sehen sei. Im Allgemeinen bin ich aber der Ansicht des Herrn v. Watzdorf, und ich habe diese Ansicht auch schon selbst vor eini gen Tagen dargelegt, obschon später, als diese Eingabe an uns gelangte, so daß ich daher meiner Meinung auf diese Eingabe keine rückwirkende Kraft verschaffen konnte. Wenn nämlich eine Petition bei einer Kammer eingereicht wird.und die Ueber- schrist nur an die betreffende Kammer trägt, so kommt nichts darauf an, ob im Schlußpetitum gesagt ist, man erwarte eine Remedur von nur dieser oder von beiden Kammern. Es liegt das in der verfassungsmäßigen Stellung der Kammern, weil, wenn auch eine Kammer sich einer Petition annimmt, diese Petition dennoch nicht eher an die Staatsregierung gelangen kann, als bis die andere Kammer damit einverstanden ist, daher denn diese erst gehört werden muß. Wenn aber die Kammer, an welche die zufolge der Aufschrift ihr allein zugewiesene Eingabe gelangte, die Sache auf sich beruhen läßt, so bin ich der Meinung, es fei nicht angemessen, sodann die Eingabe noch an die andere Kammer zu bringen. Es kommt mir dies nämlich vor, wie eine Zudring lichkeit, die ich nicht im Interesse der Petenten finde. Denn wir müssen annehmen, daß die Petenten zu der Kammer, an welche sie die Petition bringen, ein besonderes Vertrauen haben, und, wenn sie dies vielleicht zur andern Kammer nicht haben, auch nicht wünschen werden, daß sich diese nachttäglich noch mit ihrer von der erwählten Kammer zurückgewiesenen Petition beschäftige. Ich würde daher, wenn heute erst dieser Gegenstand auf der Re- gistrande vorkame, der Ansicht des Herrn v. Watzdorf beitreten müssen. Bürgermeister Wehner: Die Deputation konnte nicht anders als Bericht erstatten, weil ihr der vorliegende Gegenstand zur Begutachtung zugewiesen worden war; übrigens aber werden wir aus dieser, wie soll ich sagen, Petitionen - und Be schwerdenconfusion mit festen Beschlüssen nicht herauskommen, da die Beschlüsse, welche die erste Kammer und die zweite Kam mer gefaßt hat, sich ganz entgegentreten. Wir werden uns daher bei jedem einzelnen Fall helfen müssen, so wie es geht. Prinz Johann: Ich kann diese Petitionen- und Be schwerdenconfusion nicht entdecken, unser Verfahren ist einfach 2
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