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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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6. Durch die Oeffentlichkeit der Verhandlungen werden ost Privat- und Familienverhältnisse an das Licht gezogen, auf deren Kenntniß das Gemeinwesen kein Recht hat, und die im Interesse der Betheiligten nicht zur öffentlichen Kenntniß kommen sollten. . Endlich enthält sie 7. eine Härte für den Angeschuldigten. Dem frechen Bösewicht wird allerdings die Oeffentlichkeit kein Anstoß sein. Er wird sie vielmehr als ein willkommnes Mittel betrachten, um seine Gegner, den Verletzten, die Zeugen öffentlich zu beschimpfen und in den Augen der Menge herabzusetzen; um die Gesetze und Gerichte zu verhöhnen, mit Gefühlen und Redens arten zu prahlen, seine verderblichen Grundsätze auszubreiten und zu vertheidigen. Die öffentliche Verhandlung wird für ihn ein Schauspiel sein, was er vor seinem Austritt aus der menschlichen Gesellschaft dem Volke zu bereiten sich freut. Dem nicht verstock ten, dem reuigen Verbrecher , der vielleicht nur in aufwallender Leidenschaft, oder durch Mangel zu einem Verbrechen getrieben wurde, dem unschuldig Angeklagten wird und muß die Schau stellung vor der Menge ein beschimpfendes Gefühl, eine drückende Last sem. Manche Vertheidiger der Oeffentlichkeit behaupten zwar, daß man diese Erfahrung in Frankreich nicht gemacht habe, daß man vielmehr dort selbst unschuldig Angeklagte unbefangen mit heiterer Miene und ohne alle äußere Zeichen eines Mißbehagens oder der Schaam auf der Bank der Angeklagten sitzen sehe. Man kann dahin gestellt sein lassen, inwiefern dies gegründet und die Erscheinung selbst aus dem Nationalcharacter zu erklären sei, der andererseits auch Brandmarkung und Pranger unter die Strafen aufzunehmen gestattete. Eine erfreuliche, eine wünschenswerthe kann sie nicht genannt werden. Dem sächsischen Nationalcharacter insbesondere, der so gar die Ausstellung der schwersten Verbrecher als Strafmittel ver schmähet, weil sie für den vielleicht noch nicht ganz verstockten Verbrecher eine zu starke Beschämung sei, bei dem ruchlosen das letzte Ehrgefühl unterdrücke und in dem Volke nur rohe Gefühle er wecke, würde es gewiß nicht entsprechen, wenn während der Un tersuchung der vielleicht nicht verstockteVerbrecher, ja der unschul dig Angeklagte auf der Anklagebank zwischen Gensd'armen den Blicken der neugierigen Menge, ihren Bemerkungen, Spott oder Hohn preisgegeben, oder auch selbst nur ihrem Mitleid ausgesetzt würde, und gewiß wird Niemand diesen Zug des Nationalsinnes tadeln, die Erstickung dieses Zart- und Schicklichkeitsgefühls wünschen können. Hl. Das Institut der Geschwornengerichte, wonach die Frage: ob der Angeschuldigte das ihm beigemessene Verbrechen begangen habe?*) nicht durch ständige rechtsgelchrte Richter, son dern durch Männer aus dem Volk entschieden werden muß, wird zwar zum Lheil ebenfalls aus Rücksichten auf die Strafrechts pflege selbst und deren Zweck empfohlen, hauptsächlich aber, und vorzugsweise aus politischen Gründen gerechtfertigt und ange rühmt, und findet daher auch in Deutschland, selbst m Frankreich, weniger Anhänger als die Mündlichkeit und Oeffentlichkeit. *) Früher, wie jetzt noch in England, wurde sogar d i e Frage: ob hinreichende Grund vorhanden sei, Jemanden in Anklagestand zu versetzen ? durch Geschworene entschieden, eine Einrichtung, die in England aus der Gesammtbürgschaft und Verpflichtung der Gemeinde, begangene Verbrechen aazuzeigen, und aus der Annahme, daß durch die Rüge wenigstens der üble Ruf, wo nicht gar die volle Schuld begründet werde, entstanden ist. Wie ner, Beiträge zur Geschichte des JnquifitionsproeeffeS. Leipzig 1827. Kapitel 7. .... ,. Die Verfechter derselben sagen, 1. durch Geschworne werde die bürgerliche Freiheit sicherer ge schützt, als wenn ständige, rechtsgelehrte, von der Regierung ein gesetzte und vvn ihr abhängige Richter über das „Schuldig" oder „Nichtschuldig," und in Folge dessen über Leben und Tod, Frei heit, Ehre und Eigenthum der Staatsbürger zu entscheiden hätten. Kann die bürgerliche Freiheit aber nur in dem Schutz des Rechts, unter Sicherstellung gegen Rechtsverletzungen durch An dere, unter Aufrechthaltung der allgemeinen Ordnung und Si cherheit bestehen, hat die Strafrechtspflege nur den Zweck, das gestörte Recht herzustellen, so kann dem Princip nach die Regie rung und der von ihr eingesetzte Richter ebenso wenig, als der aus dem Volk genommene Geschworne ein Interesse daran haben, einen Unschuldigen zu bestrafen, vielmehr muß an sich das In teresse beider Arten von Gerichten dasselbe sein, die Wahrheit zu ermitteln und festzustellen, den schuldigen Verbrecher zur Strafe zu bringen, den Unschuldigen zu retten. Offenbar ist daher jene Behauptung nicht von der bürgerlichen Freiheit des Angeschul- digten, als des unmittelbar Betheiligten, sondern von der bür gerlichen Freiheit, oder den politischen Rechten des Volkes zu ver stehen, und von diesem Gesichtspunkt aus wird sie denn aller dings auch von mehren Vertheidigern der Geschwornengerichte aufgefaßt und näher entwickelt. Sie stellen den Satz auf: die Regierung könne im Kampf mit dem Volk um seine Rechte, mit Hülfe der von ihr abhängigen Richter, die Strafrechtspflege miß brauchen , durch Verfolgung und Bestrafung der Edleren des Volks, der muthigen Vertheidiger seiner Rechte, das Volk ein schüchtern und durch ein somit ausgeübtes Schreckenssystem sich die Gelegenheit verschaffen, dem Volk seine Freiheiten und Rechte zu entziehen. Mein ist es an sich schon nicht richtig, die Regierung als in ihren Interessen vom Volk getrennt, als eine dem Volk gegen überstehende Partei zu betrachten, so würde auch der Zustand, daß eine Regierung mit dem Volk um die gegenseitigen Rechte im Kampf begriffen sei, ein anomaler sein, auf welchen ein bleiben des, für alle Zeiten berechnetes und für die bürgerliche Gesell schaft unter jedem Verhältnisse so wichtiges Institut, wie die Rechtspflege, nicht berechnet werden kann, ein Zustand sein, den keine rechtmäßige Regierung voraussetzen darf und wird, die ihr Recht nicht aus einem Auftrag des souverainen Volks ableitet. Denkt man sich aber auch einen solchen anomalen Zustand als möglich, so würde hierdurch die Einführung von Geschwörnen- gerichten noch keineswegs gerechtfertigt sein. Bei einem solchen Kampf kann eben so gut das Volk es sein, welches im Unrecht ist, seine Rechte überschreiten, in die der Regierung übergreifen, der letztem ihre Befugnisse entziehen, die Regierungsgewalt an sich reißen will, kann daher eben so gut das Volk die aus ihm her vorgehenden Geschwornen mißbrauchen, um durch Straflosigkeit derer, welche gegen die Negierungsrechte ankämpfen, oder dieselbe gar durch Verbrechen zu stürzen suchen, durch Verurteilung de rer, welche dieselbe vertheidigen, die Regierung in ihrer Stärke zu untergraben und zu stürzen. Noch fürchterlicher als die Cabinets- justiz ist die Volksjustiz, der Mißbrauch des Rechts durch eine aufgeregte Menge. Aber auch bei einem solchen Kampf voraus gesetzt, daß die Regierung es sei, welche die Volksrechte verletzen wolle, so geben gewiß Gerichte mit ständigen in ihrer bürgerlichen Stellung unabhängigen Richtern, die moralische Kraft, die ihnen Bildung, Uebung, ein klares Erkennen ihres Berufs, ja ein ge wisses Selbstgefühl ihrer Unabhängigkeit gewahren, eine größere Garantie gegen Mißbrauch der Strafrechtspflege zu selbstsüchti-
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