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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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dort kein so allgemeines Lob erhielten, der Charakter der Englän der ein viel ernsterer, ruhigerer sei, wahrend der französische Cha rakter wegen seiner großen Beweglichkeit sich viel leichter und schneller jedem augenblicklichen Eindruck hingebe, weicher und namentlich dem Mitleiden offen sei. Viel mehr Garantie gewähre der Ausspruch durch ständige, ordentliche Richter, denen eine grö ßere Intelligenz und Uebung, so wie eine größere moralische Kraft zuzutrauen sei. Selbst dem Einwand, daß die Freiheit der Bür ger bei Geschwornengerichten mehr geschützt sei, wurde entgegen gestellt, daß tyrannische Regierungen gewiß viel leichter auf Ge- schwornengerichte, als auf ständige Richter Einfluß gewinnen könnten. — Ja es wurde auch der Satz mehrfach aufgestellt und vertheidigt, daß die actenmaßkge Untersuchung vor dem mündli chen Verfahren, theils wegen der größer» Gründlichkeit und Sicherheit, theils wegen der Möglichkeit, über die Lhatfrage zweimal entscheiden zu lassen, große Vorzüge habe. Und wenn dennoch die Entscheidung durch Geschw'ome bei behalten wurde, so geschah dies mit der Anmerkung, daß es ein Versuchsei; aus der Betrachtung, daß, da die Geschwornen- gerichte nun einmal eingeführt seien, es bedenklich falle, diese von der constktuirenden Versammlung als ein liberales Institut hin gestellte Einrichtung ohne nochmaligen Versuch einer Verbesse rung sofort wieder aufzuheben; in der Besorgniß, daß gelehrte Richter sich zu leicht bestimmte und feste Beweisregeln bilden würden, in dem Rückblick auf die dkesfallsigen Beispiele und die Gewalt früherer Parlamente. Man behielt daher die Geschwornengerichte unter Verbesse rung ihrer Zusammensetzung, wiewohl nur unter sehr wesentli chen Beschränkungen und Modifikationen, bei, indem namentlich die Anklagejury abgeschafft, der Regierung die Auswahl der Ge- schwornen Vorbehalten, eine große Anzahl von Verbrechen, ins besondere die gegen den Staat, wie eine gewisse Classi von Ver brechern (Rückfällige, Landstreicher und andere Leute ohne Wohn ort und Nahrungszweig) den Assisen entzogen und den Special gerichtshöfen zugewiesen wurde. Ob übrigens dieser Versuch, den man mit der Beibehaltung des Geschwornengerichts im Jahre 1808 annoch machen zu müssen und machen zu können glaubte, sich bewährt habe; ob die geschilderten früheren Gebrechen geschwunden seien; ob sich das Institut eines allgemeinen Vertrauens, ob es sich auch der Zu stimmung der Besonnenem und Verständigem im Volk erfreuet; dies mit Zuversicht entscheiden zu wollen, ist allerdings schwer. Fragt man die Stimmen, wie sie sich in Journalen und sonst bei öffentlichen Gelegenheiten kund geben, so würde man obige Frage bejahen müssen. Allein wenn man erwägt, welche politische Pha sen Frankreich in seinem innern Staatsleben, auch noch seit dem Jahre 1814 durchlebt hat, so wird man zu der gewiß nicht ge wagten Vermuthung geführt, daß die sich öffentlich aussprechende Vorliebe für die Geschwornengerichte nicht in der Ueberzeugung von ihrer Trefflichkeit, sondern in der Erinnerung an ihren Ur sprung, in dem allgemeinen Enthusiasmus für alle Einrichtun gen, welche aus der Zeit herstammen, wo die Souverainität dem Volke beigelegt war, in der Besorgniß, die damals erkämpften Volksrechte nach und nach zu verlieren, ihren Grund habe, da allerdings die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch das Volk, wie die Verhandlung vor dem Volke, dem Begriff der Volkssouve- rainität entspricht. Ruhige, besonnene, um das wahre, nicht ein gebildete Wohl der Nation bekümmerte Männer fällen zum Theil ein anderes Urtheil, und wie manche Erkenntnisse der Ge schwornengerichte — mögen sie „Schuldig" oder „Unschuldig" ausgesprochen haben — erlitten die Mißbilligung eines großen Theils des Publikums nicht blos in Deutschland, sondern auch in Frankreich. Werden doch, bei aller Scheu, ein Institut öffentlich anzugreifen, was nun einmal aus den vorhin angegebenen Ursa chen zum Idol geworden ist, selbst öffentlich Stimmen laut, welche dasselbe tadeln. So wurde in den gegenwärtigen Sitzungen der Kammern der Mißbrauch, welchen die Geschwornen mit dem Beisatz der mildernden Umstände getrieben, laut getadelt und von dem Departementsminister anerkannt. So bildet es einen stehen den Artikel in den statistischen Jahresberichten des Justizministers, nachzuweisen, wie nach und nach die Geschwornen sich mehr dar an gewöhnten, „Schuldig" auszusprechen. So sagte unter an dern der Vertreter des öffentlichen Ministern bei Eröffnung des Gerichtshofes im Jahre 1838: Er liebe das Institut der Geschwornengerichte als das Symbol der Volksfreiheit, als ein Ideal einer Gerechtigkeit, er liebe sie mit dem Pomp ihrer Sitzun gen und der Feierlichkeit ihrer Debatten, er liebe sie als Mensch, weil er der menschlichen Eitelkeit, die sich durch Beredsamkeit auszeichnen könne, zugänglich sei; aber dennoch müsse er öffent lich gestehn, es sei eine schlechte Justiz; sie sei eine schlechte, denn diejenigen, welche sie ausübten, entweihten oft ihren Eid, oder hätten keinen deutlichen Begriff von der Heiligkeit desselben; sie sei schlecht, denn sie überschreite die Grenzen, welche das Gesetz ihr auflege, lüge gegen den Augenschein der Thatsachen, um die sie sich zu kümmern habe, und denke nur an die Strafe, um die sie sich nicht zu kümmern habe; sie sei eine schlechte, weil sie leider nur zu oft eine egoistische, furchtsame und schwankende Justiz sei, weniger empfänglich für die Macht der Beweise, als für den Zauber der Beredsamkeit; sie sei schlecht, dies beweise, daß die Geschwornengerichte mehr die Hoffnung als den Schrecken der Verbrecher in Anspruch nähmen; sie sei schlecht, dies fühlten die Geschwornen selbst, dies räumten die ausgezeichnetsten Rechts anwälte ein, dies gebe sogar der Gesetzgeber zu erkennen *). So sieht man noch täglich, wie, um wenigstens einige Be strafung der Verbrecher zu sichern, die verabscheuungswürdigsten Handlungen nicht als Verbrechen — criwes — sondern als ge ringere, als zuchtpolizeiliche Verbrechen — llellts — dargestellt und verfolgt werden, blos um die Geschwornengerichte auszu schließen und die Competenz der Zuchtpolizeigcrichte eintreten zu lassen, welche aus ständigen gelehrten Richtern bestehen. Am sichersten wird man aber darüber urtheilen, wenn man die vielfachen Abänderungen und Maßregeln betrachtet, zu wel chen die gesetzgebende Gewalt sich nach und nach genöthigt gesehen hat, um die Abstimmung zu verbessern, die Geschworenen insbe sondere zu Verurtheilung der Schuldigen zu disponiren, oder auch ihnen manche Verbrechen zu entziehen. So wurde, obschon die neue Verfassung Specialgerichtshöfe verbietet, die Pairskammer als Gerichtshof für gewisse Staats- und Majestätsverbrechen or- ganisirt, ihre Competenz nach und nach erweitert. Was die Ab stimmung betrifft, so verlangte man im Jahre 1791 zur Verur theilung des Angeklagten acht Stimmen gegen vier. Später wurde, nach Vorbild der englischen Verfassung, Einstimmigkeit *) Diese Klagen gehn zwar zunächst nur gegen die Geschworenen. Wer sollte aber nicht finden, daß sie zum Theil auch gegen die Mündlichkeit und Oeffentlichkeit aNgezogen werden können. Furcht vor der Rache der Angeschuldigten und ihrer Angehörigen, Scheu vor der öffentlichen Mei nung, Bestechung durch die Beredsamkeit der plaidirenden Anwälte, Mit leid bei dem Anblick der Angeschuldigten, sind Einwirkungen, welche durch das mündliche und öffentliche Verfahren angeregt werden, wenn sie schon bei ständigen gelehrten Richtern von geringerer Bedeutung sein werden. Was beweisen übrigens die geschilderten Nachtheile, ohne Mittel zu deren Abhülfe aufzufinden? Daß es ein Ideal ist, zu hoch, um es zu erreichen, praktisch unausführbar, bei der Schwäche der Menschen voller Fehler. Die Gesetzgebung muß aber die Institutionen wählen für Menschen, wie sie sind, nicht wie sie in der idealen Welt sein möchten.
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