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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 27. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Jacobshospital nach Dresden zurück, wo niemals so viele Strei tigkeiten obgewaltet hätten. Sie bitten, daß sie allein mit dem Herrn Minister sprechen dürften und daß die Commission für die Straf- und Versorgungsanstalten so bald als möglich selbst nach Hubertusburg kommen möge, um das Erforderliche an Ort und Stelle zu untersuchen. Der Hospitalit Bar wünscht namentlich ein amtliches Verhör und versichert, daß er Alles be schwören könne, was er wahrend eines Aufenthalts von 46 Wo chen im Krankenhause gesehen, gehört und was ihn selbst be troffen habe, namentlich in Betreff der Mißhandlung, die die Kranken Sekten der Krankenwärter ertragen müßten. Die Deputation hat nun auch in diesem Nachtrage Nichts gefunden, was sie zu einer andern Ansicht, als die im Berichte ausgespro chene, bewegen könnte; sie hält jedoch für angemessen, daß letztere Eingabe an die hohe Staatsregierung abgegeben werde, damit diese die ihr als geeignet erscheinenden Schritte zu thun im Stande sei. Bürgermeister Hübler: Mit dem Vorschläge unsererDe- putation, daß die zuerst unterm 13. Januar d. I. eingereichte Eingabe der Hospitaliten zu Hubertusburg aufsich beruhen möge, bin ich meinerseits vollkommen einverstanden, kann aber um des Princips willen den Wunsch hierbei nicht unterdrücken, daß die geehrte Deputation der Eingabe schon früher diese Ruhe gegönnt und, ohne der grundlosen Beschwerde eine so gründliche Beleuchtung zu schenken, ihr als einer anonymen nach klarer Vor schrift der §. 118 der Landtagsordnung ihr Recht hätte angedeihen lassen mögen. k Mv. P o ser n: Aber die zuletzt eingereichte zweite Beschwerde, welche der Herr Referent so eben mündlich vortrug, rechtfertigt doch das Verfahren der Deputation. Auffallend ist es aller dings, daß diese Leute zum zweiten Male kommen, und möglich ist es denn doch, daß bei dem untern Aufsichtspersonal solche Be drückungen vorkommen können. Von der hohem Behörde, in die wir gewiß alle vollkommenes Vertrauen setzen, bin ich voll kommen überzeugt, daß so Etwas nicht stattsindet; aber Ein Mensch kann nicht Alles übersehen. Irren ist menschlich! Bürgermeister Hübler: Ich habe blos von der anonymen Beschwerde vom 13. Januar gesprochen; was die spätere Ein gabe des Hospitaliten Bär anlangt, so bin ich mit der Deputation ganz einverstanden, daß selbige an das betreffende Regierungsde- partcment abzugeben sein wird. Referent v. Metz sch: Die Anonymität hörte dadurch auf, daß die Verfasser sich später gemeldet haben. Bürgermeister Wehner: Ich will kürzlich die Gründe an geben, warum die Deputation sich der Begutachtung dieser Be schwerdeschrift unterzogen hat. Erstens kann man sich auf tz. 118 der Landtagsordnung in dem vorliegenden Falle nicht beziehen; denn dort steht zwar: , unzulässig ist eine Beschwerde, a) wenn sich Zweifel ergibt, ob sie nicht mit einem falschen Namen unter schrieben sei." Nun ist aber diese Petition, wenn auch nicht mit einem Personalnamen, doch mit dem Collectivnamen: „die sämmtliche Brüderschaft" unterschrieben und also ist eine Unter schrift vorhanden. Unter den in der Landtagsordnung angege benen Punkten ist hierüber keiner so ausgedrückt, daß man nicht wenigstens zweifelhaft sein könnte, ob. eine Petition nicht ange nommen werden solle, wenn nur überhaupt eine Benennung dar unter steht, woraus man abnehmen kann, wo die Beschwerde her kommt, also konnte wohl die Deputation ungeachtet §. 118 der Landtagsordnung auf die gegenwärtige Petition eingehen. Aber ich bitte auch noch zu bedenken, was für häßliche Beschwerden in dieser Petition mit enthalten sind, und obwohl man von dem Ungrunde derselben sich im Voraus überzeugt halten konnte, so war man es doch den betreffenden Behörden wohl auch schuldig, ihnen Gelegenheit zu geben, l sich zu vertheidigen. Es wäre wohl überhaupt gut, wenn Petitionen der Art mehr Publicität erhiel ten, damit man ihre Grundlosigkeit kennen lernte. Es geht mit solchen Dingen, wie es in Gellerts Fabeln heißt: „Erst sind sie klein, dann werden sie größer und am Ende bekommen sie gar lange Ohren." Die Deputation hat also geglaubt, darauf ein gehen zu müssen, und zwar ganz besonders weil ihr Inhalt gegen eine Behörde gerichtet war. Bürgermeister Hübler: Meine Bemerkung galt blos dem Principe, und da möchte ich freilich nicht, daß aus diesem Vorgänge nachtheilige Consequenzen für die Kammerpraxis erwüchsen. Die tz. 118 der Landtagsordnung schreibt ausdrücklich vor; „anonyme Beschwerdeschriften werden nicht angenommen, sondern zurück gegeben." Nun muß aber, so lange die Brüderschaft in Hu bertusburg nicht für eine moralische Person angesehen werden kann, ihre blos mit der Unterschrift „die Brüder des Hospitals Hubertusburg" versehene, ohne Namensunterschrist gelassene Eingabe als eine anonyme betrachtet werden; auch hat sie ja die Deputation -selbst in ihrem Berichte als eine solche bezeichnet, und scheint mir daher die Anwendung der angezogenen ß. der Landtagsordnung nicht zweifelhaft, abgesehen davon, daß schon der Mangel des Nachweises der gesuchten und nicht erlangten Abhülfe bei dem betreffenden Ministerialdepartement die Abwei sung der Beschwerdeführer vollständig gerechtfertigt haben würde. Bürgermeister Schill: Ich will mich nur dem anschließen, was Herr Bürgermeister Hübler früher gesagt hat, und noch hin zufügen, was er jetzt selbst hinzugefügt hat. Ich glaube nämlich, diese Beschwerde hätte sollen auf sich beruhen; auch glaube ich nicht, daß das Publicum ein so großes Interesse daran nehmen werde, oder auch, daß der betreffenden Behörde durch diesen Be richt eine große Beruhigung verschafft werde, weil das Volk zu sehr überzeugt ist, daß dieselbe mit dem mildesten Geiste und den mildesten Gesinnungen die Verwaltung leite. v. Großmann: Das Verfahren der geehrten Deputation hat meinen ganzen Beifall, weil die Collectivunterschrist einer moralischen Person jedesmal die größte Berücksichtigung verdient, zumal hier, wo es sich um alte, kranke, hülflose und verlassene Menschen handelt. Wenn von dieser Seite eine Beschwerde er folgt, so muß wohl durchaus das Verfahren eintreten, was die geehrte Deputation beobachtet hat, umsomehr, als selbst beider angestellten Untersuchung das Schweigen so hartnäckig festgehal ten worden ist, daß lange Zeit hingegangen, ehe sich ein Verfasser zu der Beschwerdeschrist bekannt hat. Dieses Schweigen ist
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