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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Mittheilurrgen über die Verhandlungen des Landtags. I. Kammer. 28. Dresden, den 23. März 1843. Sieben und zwanzigste öffentliche Sitzung am 20. März 1843. Inhalt: Vortrag aus der Registrande. — Zurücklegung der Petition des Gemeinderaths zuSchönhaida, gewisse sorstpolizeiliche Einrichtungen und die Einschärfung des Mandats von 1726 betr. — Mündlicher Vortrag des Grafen v. Hohenthal - Püchau, die Petition der israelitischen Gemeinde zu Dresden betr. — Abgabe einer Petition mehrer Geist licher und Schullehrer der Ephorie Leisnig an die zweite Kammer. — Urlaubsertheilung. — Abstimmung über den Bericht der vierten Deputation, die Beschwerde Karl ^Gottlob Kliebers zu Wingendorf betr. — Benutzung > des Berichts der ersten Deputation zu dem allerhöchsten Decret vom 2. Januar 1843, die Gesetzentwürfe: 1) über ! dieGrund- und Hypothekenbücher und das Hy- j' pothekenwesen, 2) über dieAufhebung der ein- q zelnen noch bestehenden stillschweigenden Hy- potheken und 3) über d as Vorzugsrecht der rssck- ständischen Abgaben im Concurs betr. (§§.1—16.) Die Sitzung beginnt nach ^11 Uhr in Gegenwart des Staatsministers v. Könneritz und des königl. Commissars Hänel mit Borlesung des über die letzte Sitzung aufgenomme nen Protokolls durch den Secretair ».Biedermann. Da kein Kammermitglied bei dem Inhalte desselben Etwas zu be merken findet, wird dasselbe vom Bürgermeister Schill und v. Hartitz sch mit unterzeichnet. Zur Registrande find folgende Nummern eingegan gen: 1. (Nr. 194.) Allerhöchstes Decret, den Entwurf eines Gesetzes über Schuldarrest betreffend. Präsident v. Gersdorf: Ist gedruckt und bereits aus gegeben worden. Prinz Johann: Es ist bereits an die erste Deputation abgegeben. ' 2. (Nr. 195,) Protokollextract der zweiten Kammer vom 6. Marz 1843, die Petition der Gutsbesitzer zu Mühlau, Nie derfrohna, Burkersdorf, Ziegelheim, Oberelsdorf und Ober- gräfenherm um Wiederaufhebung des Gesetzes vom 14. Juli 1840 wegen Ablösung der Naturalzehnten der Geistlichen be treffend. l. 28. v. Lhielau (aufLampertswalde): Diese Petition halte ich für gerecht und billig; ich werde fie zu der meinigen machen und bitte, sie an die dritte Deputation abzugeben. Vicepräsident v. Carlowitzr Wenn es erwünscht ist, daß die eine Kammer stets genaue Kenntniß von der Kammerpraxis in der andern habe, so ergreife ich die Gelegenheit, welche der Registrandenvortrag darbietet, um eine Ansicht zu berichtigen, die ein sehr einflußreiches Mitglied in der zweiten Kammer über die Kammcrpraxis in der ersten Kammer gefaßt zu haben scheint. Es handelt sich nämlich um die Frage, ob, wenn eine Petition von auswärts an eine Kammer gelangt, und in der Kammer ein Mitglied diese Petition zu der seinigen macht, gleichwohl aber der Antrag des Petenten in der Kammer unbeachtet und unberücksichtigt bleibt, ob, sage ich, in einem solchen Falle die Petition auch noch an die andere Kammer gelangen kann, um dort berathen zu werden. Das geehrte Mitglied der zweiten Kammer war der Ansicht, daß diese Frage in der ersten Kam mer nach der dort bestehenden Praxis zu verneinen sein werde, und zwar aus dem Grunde, weil bei Gelegenheit des allerhöch sten Decrets, welches in Betreff der Einbringung ständischer Petitionen am vorigen Landtage an uns ergangen ist, bestimmt wurde, daß ein Ständemitglied eine Petition nur in seiner eig nen Kammer einbringen könne. Hieraus folgert man nun, daß auch die Petition eines Unterthanen, wenn sie von einem Standemitglied bevorwortet wurde, im Fall der Zurückweisung nicht noch nachträglich an die andere Kammer gelangen könne. Allein die erste Kammer hat sich am vorigen Landtage im Einver ständnisse mit der hohen Staatsregierung zu einen: andern Grundsätze bei Gelegenheit der Berathung jenes Decrets bekannt, nämlich zu dem Grundsätze, daß eine von einem Unterthanen eingebrachte Petition, wenn auch ein Mitglied der Kam mer, an die sie zuerst gelangt, obschon erfolglos sie zu der seinigen gemacht, dennoch, wenn sie nur an beide Kammern gerichtet war, in der andern Kammer nachträglich berathen werden könne. Es ist nämlich mit dem Ausdrucke: „eine Petition zu der seinigen zu machen" nicht die Absicht verbunden,^den ursprünglichen Peten ten seiner Autorschaft zu berauben, sondern es soll dadurch nichts Anderes gesagt werden, als daß ein Ständemitglied sich für die Petition verwenden wolle. Außerdem würde der Petent durch die ständische Verwendung sich schlechter gestellt sehen. In der zweiten Kammer wurde zwar diese Frage am vorigen Landtage nicht so speciell aufgestellt und erwogen; ich ersehe inzwischen aus einer Aeußerung des jenseitigen Herrn Präsidenten, daß, unge achtet in der zweiten Kammer kein fester Beschluß darüber fest- 1
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