Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
im Urtheil verlangt, so daß nur dann, wenn sie sich innerhalb 24 Stunden über einen gemeinschaftlichen Ausspruch nicht vereinigt hatten, die einfache Stimmenmehrheit als Ausspruch der Ge- sammtheit galt. Die Proceßordnung von 1808 schrieb vor, daß Stimmenmehrheit gelten solle; daß jedoch, wenn nur sieben Ge schworene für „Schuldig", fünf aber für '„Unschuldig" gestimmt hätten, die Stimmen der fünf gelehrten Richter zu den Stimmen der Geschworenen hinzugezählt werden sollten. Dies hatte zur Folge, daß die Geschworenen, welche die Schwierigkeit, über das Resultat der Beweisführung ein Urtheil zu fällen, den Mangel ihrer Befähigung hierzu erkannten, und die Verantwortlichkeit eures Ausspruchs von sich ablehnen wollten, sehr häufig, ohne ihre wahre Ueberzeugung zu fragen, darauf compromittirten, mit sieben Stimmen gegen fünf Stimmen „Schuldig" auszuspre chen, blos um die Entscheidung auch der Lhatfrage in die Hände der gelehrten Richter zu legen, welche sie hierzu für befähigter hiel ten— eine Observanz, die nach Feuerbach auch in den deutschen Rheinprovinzen sich eingeschlichen hatte—. Im Jahre 1831 wurde diese Mitwirkung der gelehrten Richter bei der Entschei dung über die Lhatfrage wieder aufgehoben und dagegen vorge schrieben, daß das „Schuldig" gegen die Angeschuldigten nur mit wenigstens acht Stimmen gegen vier ausgesprochen werden könne. Durch das Gesetz vom 9. September 1835 wurde wie der die Verurtheilung durch einfache Majorität hergestellt, und zugleich Bestimmung getroffen, daß die gelehrten Richter den Spruch aussetzen und die Wiederholung der Verhandlungen in einer künftigen Sitzung — in welcher verfassungsmäßig jedesmal andere Geschworene urthcilen — anordnen könnten, wenn die Mehrheit der Richter, also zwei, gegen die Richtigkeit der Verur theilung Bedenken trage. Im Jahre 1832 mußte man den Geschworenen, weil sie gegen die klarsten Beweise das „Schuldig" nicht erkannten und die gröbsten Verbrecher zum großen Nachtheil der Gesellschaft freisprachen, die Befugniß zugestehen, dem Ausspruch des „Schuldig", wenn gleich specielle Milderungsgründe weder vor gebracht, noch viel weniger erwiesen waren, den Zusatz: „mit mildernden Umständen", ja sogar ohne besondere Bezeichnung derselben beizufügen, und auf diese Art die Verbrecher der ordent lichen Strafe zu entziehen, indem die Richter bei diesem Aus spruch die gesetzliche Strafe um zwei Grad in der Stufenleiter herabsetzen können. Dies hat zwar insofern Nutzen gehabt, als, wie wenigstens die Jahresberichte des Ministern darlegen, seit dem verhältnißmäßig weniger Freisprechungen erfolgt sind, dage gen aber andererseits bei dem so häufigen und immer mehr zu nehmenden Gebrauch dieses Zusatzes den großen Uebelstand her beigeführt, daß die große Mehrzahl der Verbrecher der durch das Gesetz ausgesprochenen Strafe entgeht. *) Wiewohl endlich die Berathung der Geschwornen und Ab stimmung über ihren Ausspruch an sich schon in geheimen Sitzun gen und abgezogen von den Augen des Publikums erfolgt, so hat man doch auch dies noch nicht für ausreichend gefunden, um ih ren Muth zu heben, und sich vielmehr genöthigt gesehen, Abstim mung durch geheime Stimmzettel einzuführen. Dieser bestän dige Wechsel in den Vorschriften über die Urtheilssindung und die Befugnisse der Geschwornen beweist am sichersten, daß selbst *)Jm Jahre 1833 wurde diese Milderung nur bei 43, im Jahre 1836 schon bei 53, im Jahre 1837 bei 69, im Jahre 1839 sogar bei 70 Ver brechern auf das Hundert ausgesprochen, so daß die Ausschließung der gesetzlichen Strafe dermalen als Regel erscheint. Oss. äso Irib. von 1842 no. 46S3. die gesetzgebende Gewalt von der Unzulänglichkeit der Geschwor- nengerichte überzeugt ist und noch kein Mittel ausfindig zu ma chen gewußt hat, durch sie eine gute Strafrechtspflege herzustellen und zu sichern. Daher hat man auch in den mehrsten Staaten, wo unter dem vormaligen Einfluß Frankreichs die französische Gesetzgebung eingeführt war, nach Wegfall jenes Einflusses, wo nicht das ganze Criminalverfahren Frankreichs, doch wenig stens die Jury wieder abgeschafft, und selbst wo man auf die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit des Verfahrens wieder zurück gekommen ist, oder zurückzugehen beabsichtigt, wie in dem Kö nigreich der Niederlande, in mehren italienischen Staaten, wenig stens die Wiedereinführung der Geschwornen ausgeschlossen. In der Schweiz trugen die Jura-Districte im Jahre 1838 auf Wiedereinführung der französischen Gesetzgebung an, verwahrten sich aber ausdrücklich gegen Einführung der Jury. Im König reich Belgien wurde sie zwar nach der Trennung vom König reich der Niederlande dem Princip der Volkssbuverainität ge mäß wieder hergestellt, sie führte aber auch die frühem Nachtheile wieder herbei, wie bei Vorlegung eines darauf bezüglichen Ge setzes im Jahre 1838 laut und öffentlich anerkannt wurde. Mas endlich IV. das Anklageverfahren betrifft, so sind diejenigen, welche solches verlangen, wohl in der Mehrzahl darüber einig, daß die Verfolgung und Bestrafung der Verbrecher nicht allein davon abhängig zu machen sei, ob der Verletzte oder ein Dritter aus dem Volke die Bestrafung verlange und als Ankläger auftrete, vielmehr der Staat ein unmittelbares und eigenes Recht und zu gleich die Pflicht habe, Verbrecher zur Bestrafung zu bringen, mithin die Verbrechen Amtswegen zu untersuchen seien. Sie werden ferner mehrentheils zugeben, daß bei der Voruntersuchung der Richter, selbst wo Staatsanwaltschaft besteht, mit einer ge wissen Selbstständigkeit den Thatbestand und die Urheberschaft oder doch die Verdachtsgründe dafür ermitteln müsse *); auch während der Hauptuntersuchung das Gericht unabhängig von den Anträgen des Anklägers zu Erforschung der Wahrheit vor schreiten dürfe. Es handelt sich daher nicht sowohl um den reinen, der Verhandlungsmaxime des Civilprocesses nachgebildeten accu- satorischen Proceß, sondern vielmehr um die Frage: ob neben den Gerichten noch besondere Staatsbeamte aufgestellt werden sollen, welche das Recht und das Interesse des Staats auf Be strafung der Verbrechen bewahren, deshalb die Spuren dersel ben, die Verdachtsgründe wegen der Thaterschaft verfolgen, dies falls Anträge an den Untersuchungsrichter wie an die Gerichts höfe stellen, beide in ihrer Wirksamkeit controliren, bei der münd lichen Verhandlung, der Hauptuntersuchung, eine besondere An klage stellen, gegen den Angeschuldigten, damit dieser für schuldig befunden und bestraft werde, verhandeln und, wenn das Urtheil gegen denselben zu gelind ausgefallen, damit es verschärft werde, ein Rechtsmittel emwenden sollen. Es handelt sich nicht so wohl um das eigentliche Wesen, sondern um die Form des An- klageprocesses. Muß bei der Mündlichkeit, Oeffentlichkeit und Geschwor- nengerichten diese Form allerdings für nothwendig erachtet wer den, schon damit der Gefahr, welche darin für Erreichung des Zwecks, wirklich Schuldige zu überführen und zur Bestrafung zu bringen, ein Gegengewicht gegeben, Volk und Jury durch die ein seitigen und nur im Interesse des Angeschuldigten vorgebrachten *)Auch in England erfolgt das Jeugenverhbr vor der Anklagejury durch die Richter selbst, sogar ohne Beisein des Anklägers. Nur vor den Asst- sen durch die Parteien. Nach Cottu von Hornthal S. 140.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder