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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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In einer vor der königlichen Straßenbaucommission in Pirna zwischen dem BauergutsbesitzerMende in Wingendorf und -er Gemeinde Göppersdorf anhängig gewesenen Wegebaudiffe renz wurde von besagter Straßenbaucommission eine Entschei dung gegeben, welche wörtlich so lautet: daß die Gemeinde zu Wingendorf den durch die Fluren desBauergutsbesitzers Karl Gottlieb Mende von Wingen dorf nach Hartmannsdorf führenden Weg, soweit derselbe zum wingendorfer Flurcomplexe gehört, nach Maßgabe der im Straßenbaumandate vom 28. April 1781 H. §. 9 ä. enthaltenen Bestimmungen zu bauen und zu unterhalten schuldig, dieser Entscheidung so lange nachzu gehen ist, als nicht in denr, den Parteien annoch offen stehenden Rechtswege eine rechtskräftige definitive Ent scheidung vorliegt. Uebrigens bleibt der Gemeinde Wingendorf unbenommen, ihre etwanigen Ansprüche gegen die Commun Göppersdorf oder gegen wen sie sich damit sonst- fortzukommen getraut, auf dem Rechtswege näher an- und auszuführen. Karl Gottlieb Klieber aus Wingendorf bei Pirna hat nun als betheiligtes Gemeindemitglied einen zweimaligen erfolglosen Recürs gegen diese Entscheidung eingewendet, zuletzt aber eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben, ist jedoch auch hiermit abgewiesen U»d um vierzig meißnische Gulden bestraft worden. Diesen Umstand sowohl, als die angebliche Ueberzeugung, -aß in der fraglichen Wegebausache 'ein verfassungsmäßiges und gesetzliches Verfahren nicht stattgefunden habe, hat Kliebern ver anlaßt, sich mit vorliegender Beschwerde an die Standeversamm- Lrng zu wenden. Er sucht in seiner Eingabe darzuthun: 1) daß die gesetzlichen Competenzverhältniffe nicht berück sichtigt worden, und 2) daß die Sache formell und materiell von den betreffenden Behörden unrichtig behandelt worden sei, und schließt endlich mit dem Anträge: die Ständeversammlung wolle bei der hohen Staatsregierung sich dahin verwenden, daß das ganze in der fraglichen Straßenbausache beob achtete Verfahren mit seinen Folgen für unwirksam er klärt werde. Hat nun die unterzeichnete Deputation, an welche diese,Be schwerde von ihrer geehrten Kammer zur Begutachtung über wiesen worden ist, in formeller Beziehung Nichts zu erinnern ge funden, so kann, was das Materiell^ betrifft, sie sich aus dem Grunde nicht für den obigen Antrag verwenden, weil, wie schon §us der Vorlage selbst hervorgeht, die fragliche Wegebaudifferenz -en Administrativjustizweg in allen seinen Instanzen durch gegangen und rechtskräftig geworden, der Antrag aber auf ein Reformatorium hinausläuft, welches zu veranlassen, oder auch nur zu befürworten außer der Competenz der Ständeversamm- jung liegt. Die Deputation sieht sich daher veranlaßt, ihrer ge- «hrten Kammer anzurathen: Klieber mit seiner Beschwerde aus obigen Gründen ab zuweisen, da sie jedoch an die Ständeversammlung im Allgemeinen gerichtet ist, selbige annoch an die zweite Kammer gelangen zu lassen. Präsident v. Gersdorf: Ich weiß nicht, ob von irgend einem Mitgliede der Kammer Etwas dagegen bemerkt wird. Wenn-das nicht der Fall ist, so kann ich sofort die Frage darauf richten, was die Deputation vorgeschlagen hat, die Petition zurückzuwcisen; da sie aber an die Ständeversammlung im All gemeinen gerichtet ist, sie annoch an diezweite Kammer abzu geben. Wenn Sie damit einverstanden sind, würde das zu erfolgen haben. — Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Nun würde ich den Herrn Bürgermeister v. Gross zu ersuchen haben, uns Bericht zu erstatten über das allerhöchste Decret vom 2. Januar 1843, die Gesetzentwürfe 1) über die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen, 2) über die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken, und 3) über das Vorzugsrecht der rückständigen Abgaben im Concurs be treffend. Referent Bürgermeister I>. Gross: Das allerhöchste De cret lautet: Wiewohl bei Aufstellung der Cataster behufs der Erhebung der neuen Grundsteuer von dem Begriff der geschlossenen Güter abzusehen gewesen ist, so erachten doch Se. Königliche Ma jestät in anderer Beziehung und insbesondere aus Rücksicht auf privatrechtliche Verhältnisse die Feststellung der zusammengehö rigen Grundstücke für unerläßlich, und daß hiermit zugleich die Anlegung von Grund- und Hypothekenbüchern in derjenigen übersichtlichen Form, wie sie rn anderen Staaten zu mehrerer Beförderung des Realcredits als zweckmäßig sich bewähret hat, verbunden werde, für angemessen. Se. Königliche Majestät lassen daher den getreuen Ständen in den Anlagen: I. den Entwurf eines Gesetzes, die Grund - und Hypotheken bücher und das Hypothekenwesen betreffend, nebst dazu gehöriger Laxordnung und einem Schema; II. einen Gesetzentwurf, die Aufhebung der einzelnen noch bestehenden stillschweigenden Hypotheken betreffend, und III. den Entwurf eines Gesetzes über die Befriedigung rück ständiger Abgaben im Concurs, nebst den zu diesen verschiedenen Gesetzen bearbeiteten Motiven, behufs der hierüber anzustellenden verfassungsmäßigen Be- rathung und abzubenden Erklärung, andurch zugehen. Wegen Bewilligung einer Berechnungssumme zu Deckung des in der nächsten Finanzperiode hierdurch entstehenden Auf wandes, wobei übrigens darauf Rücksicht genommen werden soll, daß sämmtlichen Gerichtsbehörden die Abschriften der Flurbücher, sowie das zu Anlegung der Grund- und Hypothekenbücher erfor derliche bedruckte Papier unentgeltlich geliefert , auch die Kosten für Insertion der nach ß. 229 und 230 des Gesetzes sub I. vor geschriebenen Bekanntmachungen der Gerichtsbehörden in der leipziger Zeitung Staatswegen übertragen werden, behalten Sich Allerhöchstdieselben weitere Eröffnung vor. Den getreuen Ständen wird übrigens bei Durchgehung des Gesetzes sub 1. nicht entgehen, daß in dem dritten und vierten Abschnitt desselben, wie auch in den Motiven hierzu angedeutet, sehr viele Bestimmungen ausgenommen worden sind, welche weniger die Rechte der Betheiligten berühren, als vielmehr nur Folgerungen aus anderen gesetzlichen Vorschriften und Instruction für die Hypothekenbehörden wegen Ausführung des Gesetzes ent halten und daher an sich nicht sowohl dem eigentlichen Gesetz, sondern der Verordnung angehören, wegen des besseren Zusam menhanges und der leichteren Uebersicht aber nicht füglich zu trennen waren. Werden nun auch Allerhöchstdieselben selbst bei diesen Vorschriften etwanige Bemerkungen der Stände gern entgegennehmen, so geben Sie doch denselben anheim, rück-
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