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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sichtlich dieser Bestimmungen in ähnlicher Weise, wie bei dem Landtag I8M rücksichtlich des Entwurfs einer Armenordnung geschehen, eine abgekürzte Form der Berathung eintreten zu lassen. Se. Königliche Majestät bleiben den getreuen Stän den mit Huld und Gnaden jederzeit wohl beigethan. Dresden, den 2. Januar 1843. Friedrich August. Julius Traugott Jakob v. Könneritz. Referent Bürgermeister v. Gross: Es wird zweckmäßig sein, an die Vorlesung des Decrets zuvörderst die einleitenden Bemerkungendes Deputationsberichts anzuknüpfcn, da sich die selben auf den Inhalt aller drei Gesetzentwürfe beziehen. Im Eingänge des Berichts der Deputation ist gesagt: Die sächsische Gesetzgebung ist schon seit langer Zeit bemüht gewesen, die aus der unbeschränkten Aufnahme der Grundsätze des römischen Rechts über das Pfand - und Hypothekenwesen hervorgehenden Jnconvenienzen zu beseitigen und den für den Realcredit und die Sicherheit wohlerworbenerRechte daraus ent springenden Nachtheilen zu begegnen. So wurde insbesondere in der erläuterten Proceßordnung vom Jahre 1724 »6 lit. XI-IV. §. 2 der Grundsatz sestgestellt, daß an beweglichen Sachen ein Pfandrecht nur durch wirkliche Uebergabe der verpfändeten Sache erlangt werden könne, s<1 tit. XI.IV. §. 1 die Zulässigkeit der bis dahin üblichen Generalhypotheken auf dem gejammten Vermögen und »6 lit. XI.VI. §. 1 die Wirk samkeit der nach der Proceßordnung vom Jahre 1622 noch ge statteten außergerichtlichen Verpfändung unbeweglicher Güter abgeschafft. Und wenn auch die damals ebenfalls als nothwen- dig anerkannte und »6 tit. X1.V. ausgesprochene Abschaffung aller stillschweigenden Hypotheken bei der Ausführung auf so viel Schwierigkeiten stieß, daß die Staatsregierung sich bewogen fand, die sechsjährige Frist, binnen welcher die stillschweigenden Hypotheken noch in Gültigkeit bleiben sollten, durch das Man dat vom 26. Juli 1730 auf noch zwei Jahre und durch das Mandat vom 2. August 1732 anderweit um zwei Jahre zu ver längern, durch das Mandat vom 24. September 1834 aber nicht nur die Aufrechthaltung der bei Publikation der erläuterten Proceßordnung schon bestehenden stillschweigenden Unterpfand rechte anzuordnen, sondern auch für die Zukunft den Eheweibern, den Kindern, dem Fiscus, den püs causis und wi86rsbilibu8 per- 80NI8 ein stillschweigendes Unterpfandrecht in der bis dahin be standenen Maße zu gestatten, so waren dadurch doch wenigstens mehre der außerdem bestehenden und in der Proceßordnung vom Jahre 1622, tit. XU aufgeführten stillschweigenden Hypo theken außer Wirksamkeit gesetzt. Ferner wurde durch das Mandat, die Edictalcitation in Civilsachen außerhalb des eon- cursus crütiitoruM betreffend, vom 13.November 1779 den Be sitzern von Immobilien die Möglichkeit gegeben, sowohl alle darauf haftende ausdrückliche und noch ungelöschte Hypotheken, deren Eigenthümer unbekannt sind, unter gewissen Voraus setzungen zur Cassation zu bringen, als auch bei Veräußerungen die Grundstücke frei von etwaigen unbekannten stillschweigenden Hypotheken den Käufern zu übergeben. Die durchgreifendste Reform der Bestimmungen über das gesetzliche Pfandrecht er folgte jedoch erst im Jahre 1829, wo durch das Mandat vom 4. Juni, die Aufhebung der stillschweigenden Hypotheken und' einige damit in Verbindung stehende Bestimmungen betreffend, vom 1. November 1829 an die Erlangung einer stillschweigen den Hypothek gänzlich aufgehoben, den bis dahin gesetzlich er langten das einigen von ihnen zuständige Vorzugsrecht in Con- cursen entzogen, die Erlöschung jeder solchen Hypothek inner halb einer Frist von zwei Jahren nach Beendigung des Verhält nisses-durch welches sie begründet worden, angeordnet, und den bis dahin mit einem stillschweigenden Pfandrechte begabten Personen theils die Möglichkeit, auf den Immobilien der ihnen in dieserHinsicht persönlich Verhafteten eine ausdrückliche Hypo thek sich zu verschaffen, gewährt, theils bei entstehenden Concur- sen ein besonderes persönliches Vorzugsrecht vor den chirogra pharischen Gläubigern zugestanden wurde. Diese damals nur für die Erblande geltenden Bestimmungen erlangten durch das Gesetz zur Einführung mehrer kreisländischer, die Priorität der Gläubiger in Concursen und das Pfandrecht betreffender gesetz licher Bestimmungen in der Oberlausitz vom 25. Januar 1836 zugleich mit den Vorschriften über die Bestellung ausdrücklicher Hypotheken auch in der Oberlausitz gesetzliche Kraft, und. es wurde dabei der 1. August 1836 als Termin für den Wegfall künftiger stillschweigender Unterpfandrechte festgesetzt. So wohlthätig nun auch diese nach und nach in das Leben getretenen Bestimmungen auf Befestigung und Sicherung des Realcredits eingewirkt haben, weshalb auch, wie die Erfahrung lehrt, im Allgemeinen der Zinsfuß sicherer Hypotheken niedriger als in manchen andern Ländern sich gestaltet, so bleiben doch auch nach der jetzigen Organisation des Hypothekenwesens im- mek noch vorzüglich folgende Mängel bemerkbar. Einmal ist die Gültigkeit einer auf einem Grundstücke bestellten ausdrück lichen Hypothek einzig und allein von einer richterlichen Hand lung, der Consirmation und bezüglich Consensertheilung ab hängig, und es gebricht an einem äußerlich erkennbaren Zeichen, um jedem Betheiligten die vollständige Gewißheit zu verschaffen, daß außer den ihm bekannt gewordenen ausdrücklichen Pfand rechten nicht auch andere dergleichen aufdem betreffenden Grund stücke haften, indem selbst ein von dem kompetenten Richter hierüber ausgestelltes Zeugniß bei einer Gefährde oder Verschul dung desselben dem Betheiligten wohl einen Regreßanspruch an dem Richter, keineswegs aber eine Sicherung des Realanspruchs gewährt. Sodann bleibt es bei dem wenigstens-theilweisen Fortbestehen einzelner stillschweigender Hypotheken immer noch ungewiß, ob nicht ein in fremde Hände übergegangenes Grund stück mit einem solchen aus einer früher» Zeit herrührenden Pfandrechte beschwert sei, und endlich besteht noch gegenwärtig in Hinsicht der Befriedigung rückständiger Abgaben in Concurs- fallen ein rationell nicht begründeter Unterschied zwischen reser- virten und constituirten Hypotheken, indem die liquidirten rück ständigen Abgaben den erstem nach -, den letztem aber vorgesetzt werden, wodurch den mit consentirten Hypotheken versehenen Gläubigem umsomehr ein Nachtheil zugefügt werden kann, da zufolge des Rescripts vom 28. Februar 1726 dem auf einem Grundstücke versicherten Auszuge gleiches Recht und gleiche Be friedigung mit den Abgaben zugestanden ist. Wenn nun schon an und für sich die Beseitigung der be zeichneten Mangelhaftigkeiten hei dem Hypothekenwesen wün- schenswerth erscheinen muß, so stellt sich auch insbesondere unter den gegenwärtigen Verhältnissen die Erlassung neuer gesetzlicher Bestimmungen über diesen Gegenstand als eine Nothwendigkeit dar. Der für das Hypothekenwesen so wichtige Begriff der Pertinenzialität wurde bisher nach der im Normätivjahre 1628 bestandenen Besteuerung der einzelnen Grundstücke bestimmt, und diejenigen, welche damals in Verbindung mit einander un ter einer unzertrennten Schocksumme besteuert waren, als ge schlossene Güter, diejenigen aber, welche zu jener Zeit mit einzel nen besonder» Schocken belegt waren, oder nachher in dieser Weise besteuert wurden, als für sich bestehende oder sogenannte
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