Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
walzende angesehen. Dieses Kennzeichen konnte man bei Beur- theilung des Umfangs eines an einem Grundstücke erworbenen Pfandrechts mit Sicherheit zu Grunde legen, indem die an einem geschlossenen Gute bestellte Hypothek alle Zubehörungen dessel ben in dem oben bezeichneten Sinne afficirte, ohne daß es einer speciellen Angabe dieser einzelnen Zubehörungen bedurfte. Mit Einführung des neuen Grundsteuersystems, bei welchem nur jedes einzelne Grundstück ohne Rücksicht auf den Zusammenhang mit den übrigen als ein besonderes Besteuerungsobject be trachtet, abgefchätzt und in das Steuercataster eingetragen wird, verschwindet jedoch dieser Begriff der Pertinenzialitat völlig , und es würde in kurzer Frist in sehr vielen Fällen eine große Ungewißheit darüber eintreten, welche Grundstücke einem Gläubiger durch die von dem Schuldner auf dem bisher ge schlossenen Gute im Allgemeinen bestellte Hypothek verhaftet wären, wenn nicht durch neue gesetzliche Bestimmungen diesem zu befürchtenden Nachtheile vorgebeugt würde. ;--Zu diesem Be huf hat die hohe Staatsregierung mittelst des unter dem 2. Ja nuar d. I. erlassenen Decrets der Standeversammlung drei Ge setzentwürfe, unter I. die Grund- und Hypothekenbücher be treffend , nebst dazu gehöriger Tapordnung und einem Schema, unter II. die Aufhebung der einzelnen noch bestehendeNstillschwei- genden Hypotheken betreffend, und unter III. über die Befriedi gung rückständiger Abgaben im Concurs, vorgelegt. Die erste Deputation, welcher sie zur Begutachtung zugewiesen worden sind, hat sich verfassungsmäßig darüber berathen und mit den Herren Regierungscommissarien vernommen, kann auch nur nach dem Obangeführten die Zweckmäßigkeit und Nothwendig- keit der Erlassung dieser Gesetze im Allgemeinen und mit Vor behalt der später speciell zu erwähnenden Erinnerungen aner kennen, und legt in Beziehung auf die einzelnen Gesetzentwürfe der verehrten Kammer ihre Ansichten in Folgendem dar. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich glaube, daß bei diesen allgemeinen Bemerkungen sich Niemand zu einer Erinne rung veranlaßt sehen wird, und werde daher zur Vorlesung des Gesetzentwurfs selbst übergehen. Der Gesetzentwurf, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothe kenwesenbetreffend, lautet: Wir, Friedrich August, von Gottes Gnaden König von Sachsen rc. rc. rc. haben eine Umänderung des zeitherigen Beleihungs - und Hypo thekenwesens durch Einführung von Grund - und Hypotheken büchern und in Zusammenhang hiermit die Aufstellung gewisser Bestimmungen über das Recht der Hypotheken für nöthig und dienlich erachtet und verordnen demnach unter Zustimmung Un serer getreuen Stände Folgendes: Staatsminister v. Könneritz: Insofern die Vorlesung der Motive nicht durch besondere Bemerkungen nothwendig wird, kann das Ministerium darauf verzichten. Präsident v. Gersdorf: Es würde wohl bei den einzel nen Punkten darauf zurückgegangen werden können. Referent Bürgermeister v. Gross: Ich muß es der ver ehrten Kammer anheimstellen, ob sie wünscht, daß die Motive vorgelesen werden sollen. Präsident v. Gersdorf: Die Vorlesung des allgemeinen Theils der Motive würde wohl unterbleiben können. Prinz Johann: Die Vorlesung der Motive bei den ein zelnen §§.' würde wohl nothwendig sein, weil sonst gar keine Motivirung der §. da ist. Referent Bürgermeister V. Gross: Zum Gesetzentwürfe unter I. ist im Berichte im Allgemeinen bemerkt: Durch die in diesem Gesetz angeordnete Einrichtung von Grund- und Hypothekenbüchern bei allen mit Ausübung der freiwilligen Gerichtsbarkeit beauftragten Gerichtsbehörden soll ein doppelter Endzweck erreicht werden, indem die Grund - und Hypothekenbücher in der erstem Eigenschaft das Civileigenthum an den darin verzeichneten Immobilien nach ihrem Umfange und sonstigen Verhältnissen sichern und den jedesmaligen von der competenten Behörde anerkannten Besitzer nachweisen, in der zweiten Qualität aber jedem auf irgend eine Weise dabei Be theiligten eine vollständige und zuverlässige Uebersicht aller auf einem Grundstücke haftenden hypothekarischen Verpflichtungen gewähren. Namentlich in der letztem Beziehung tritt eine we sentliche Abänderung der bisheriges Gesetzgebung insofern ein, als nicht mehr wie bisher in den meisten Fällen das hypotheka rische Recht an einem Grundstücke durch die richterliche Consir- mation und Consensertheilung, sondern lediglich erst durch die Eintragung in das von der competenten Gerichtsbehörde ge führte Grund - und Hypothekenbuch rechtliche Gültigkeit erlangt, und jedes auf andere Weise bestellte Unterpfandrecht nur einen persönlichen Anspruch hervorbringt, als Realrecht aber ohne Wirksamkeit ist. Diese Abänderung des bisher geltenden Rechts ist eine unerläßliche Bedingung zu Erreichung des vorangegebe nen letztem Endzwecks, wie denn der gedachte von der preußi schen Gesetzgebung schon vor langer Zeit anerkannte Grundsatz fast von allen deutschen Staaten, welche in neuerer Zeit gesetz liche Bestimmungen über das Hypothekenwesen erlassen haben, z. B. von Bayern in dem Hypothekengesetz vom 1. Juni 18W, Lit. I, I, von Württemberg in dem Pfandgesetz vom 15. April 1825, Art. 47, 48, von Sachsen-Weimar in dem Gesetz über das Recht an Faustpfändern und Hypotheken vom 6. Mai 1839 tz. 62, gleichfalls adoptirt worden ist. Indem sonach die Depu tation mit dem leitenden Princip des Gesetzes durchaus einver standen ist, hat sie nur in Hinsicht auf einzelne Bestimmungen desselben folgende Bemerkungen zu machen. Referent Bürgermeister V. Gross: Es ist zu erwarten, ob ein Mitglied der Kammer über die Tendenz des Gesetzes über haupt sich äußern will. Präsident v. Gersdorf: Es scheint nicht der Fall zu sein. Ich könnte daher annehmen, daß eine allgemeine Diskussion über den Gesetzentwurf nicht stattsinde, und wir würden daher zu den einzelnen A übergehen können. v/Z edtwitz: Wenn bei der bevorstehenden Einführung des neuen Grundsteuersystems und bei den zu diesem Zwecke neu an gelegten, die zeitherigen geschlossenen Gütercomplexe weiter nicht berücksichtigenden neuen Grundcatastern die hohe Staatsregie rung nun einmal genöthigt war, zu Sicherung der Rechte aller auf dergleichen Gütern dermalen versicherten Gläubiger an eine künftige bestimmte Nachweisung aller ihnen jetzt verpfändeten Grundstücke durch die Errichtung vollständiger Grund - und Hy pothekenbücher zu denken, so ist es gewiß sehr dankbar anzuer kennen, daß sie zugleich auch überhaupt unser gegenwärtiges Hypothekenwesen zu regeln, dasselbe von allen ihm noch ankle benden, zum Theil aus der unrichtigen Anwendung des römi schen Rechts herrührenden Gebrechen und Mangeln zu befreien und solches auf die beiden Grundprincipien einer wohlgeordneten Hypothekeneinrichtung, die Principien der Oeffentlichkeit und
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder