Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
nichts helfen. Damit stimmt auch die Disposition der neuen Gesetzesvorlage in §. 72 insofern überein, als nach diesem das Unterlassen der Eintragung des früher» Besitzers ipso zur« präjudicirt und das bürgerliche Eigenthum an Grundstücken als dingliches Recht vermöge der blos erfolgten Naturalübergabe unbegründet läßt. Allein wenn in dem vorhin angenommenen Fall der Verkäufer für keinen der beiden Käufer die Lehn aufließ, und nur Einem naturaliter das Grundstück übergab, so hat nach der jetzt bestehenden Gesetzgebung der, dem das Gut naturslltor übergeben worden ist, den Vorzug, und er muß so lange als Eigenthümer angesehen werden, bis nicht ein Dritter ein besse res Recht an dem Grundstück nachzuweisen vermag. Ueber die sen Fall ist im Gesetze nichts bestimmt, und wenn auch eine der gleichen Casuistik sich nicht für ein Gesetz empfiehlt, so dürfte es doch, um jedem Zweifel vorzubeugen, wünfchenswerth erschei nen, wenn der 2. §. vielleicht die Worte hinzugefügt würden: „Obwohl durch diese Bestimmung die sonst rechtlichen Wirkun gen der Naturalübergabe keineswegs beschrankt werden." Fin det indeß die hohe Staatsregierung dies bedenklich, so bin ich weit entfernt, einen Antrag zu stellen, sondern begnüge mich mit der deshalb zu erwartenden Erläuterung. Bürgermeister Wehner: Es ist mir angenehm, daß der Herr Bürgermeister Starke dies Bedenken angeregt hat, nicht darum, weil ich es auch theile, sondern aus dem Grunde, weil es gut ist, daß es hier besprochen wird, damit Zeder weiß, wie er mit der Sache daran ist. Ich glaube aber, und die Sache selbst scheint mir keinen Zweifel zu haben, daß von nun an durch dieses Gesetz ein neues Recht hervorgerufen werde und daß Alles nur von der Annotation im neuen Cataster abhangt und daß die Grund sätze,die überden Besitz gegolten haben, aufgehoben^werden. Wenn bisher Einer durch Besitz ein Recht erlangt hat, so hat er noch nicht das Recht des Eigenthums. Wenn der Fall eintritt, den der Hcrr Bürgermeister Starke erwähnte, so würde das ein neues Recht begründen. Ich will das deutlich machen durch ein Bei spiel. Ich will sagen, es kaust jetzt Einer ein Haus und zahlt 4000 Thaler an unter der Bedingung, es müsse ihm übergeben werden. Der Besitzer übergibt es ihm; es ist also in sei nem Besitze; aber dadurch hat er noch nicht das Eigenthumsrecht erlangt, was im neuen Gesetze gesichert ist. Nun geht aber der selbe Verkäufer hin und verkauft das Haus nochmals, geht mit dem neuen Käufer auf die Gerichtsstube und läßt diesen als Ei genthümer eintragen, so ist die Sache abgemacht, und nun ist ganz richtig, der frühere Käufer würde wieder aus dem Besitz gehen müssen. Das war jetzt nicht so, das wird aber in Zu kunft so werden. Es ist ganz angemessen, daß darüber eine feste Bestimmung getroffen wird, und es ist mir angenehm, daß die Sache zur Sprache gekommen ist, denn nun weiß man, wie die Sache zu verstehen ist. ' Bürgermeister Starke: Zn Bezug auf die Erinnerung des Herrn Bürgermeister Wehner bemerke ich, daß der Fall, den er erwähnt, nicht ganz auf das, was von mir angedeutet worden ist, paßt. Wenn nämlich Jemand, wie ich voraussetzte, ein Gut an zwei Personen verkauft hat, und für Keinen die Lehn ausge lassen worden, und bei Keinem die Eintragung erfolgt ist, so ge winnen sie nach tz. 3 und 4 der Gesetzvorlage beide nur einen ganz gleichen Rechtstitel zur Erlangung des Eigenthums, so daß die Frage: wer den Vorzug habe? unentschieden bleibt. Der Be antwortung derselben bedarf es aber nicht, wenn der §.2 hinzu gefügt würde, daß an den civilrechtlichen Wirkungen der Natu ralübergabe Etwas nicht geändert werden solle-, Ref. Bürgern:, v. Gross: Es sind schon durch den Herrn Bürgermeister Wehner die Gründe hinlänglich widerlegt, welche Herr Bürgermeister Starke für seinen Antrag, einen Zusatz zu dieser §. zu machen, angeführt hat. Das Gesetz handelt von der Erlangung des Eigenthums an Grundstücken, und stellt den Grundsatz auf, daß nur durch Eintragung in das Grund- und Hy pothekenbuch das Eigenthum erlangt wird. Wenn ein Besitzer sein Grundstück an zwei Personen verkauft, und das Grundstück dem Einen übergeben hat, so würde gegenwärtig der Letztere als Besitzer den Vorzug haben. Ist aber einer von beiden Käufern in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen worden, so ist unstreitig dieser als Eigenthümer anzusehen, und der andere hat nur einen persönlichen Anspruch an den Verkäufer. Es scheint also ein Zusatz zu dem Gesetz in dieser Beziehung unnöthig. Bürgermeister Schill: Ich kann allerdings das Bedenken des Herrn Bürgermeister Starke in keiner Weise theilen. Zn den civilrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich des Besitzes, welche Vortheile der Besitz darbietet, ist an sich durch das vorliegende Gesetz gar Nichts geändert, sondern es gibt lediglich dre Bestim mung, wie das bürgerliche Eigenthum als dingliches Recht an Grundstücken erworben wird. Der Besitz gibt auch zur Zeit noch kein dingliches Recht, sondern gibt nur einen Rechtstitel ab, um ein Grundstück zu erlangen, und dies bleibt, scheint mir, durch dieses Gesetz ganz unverändert. Ist hiernach ein Zweifel kaum denkbar, so scheint mir hier auch die Bemerkung nicht zulässig; denn wollten wir über das Gesetz hinaus civilrechtliche Bestim mungen noch beifügen, so würde es nöthig sein, daß das Gesetz eine viel andre Gestalt erhielte, indem späterhin noch viel ähn liche Fragen auftauchen würden, und da würde es nöthig, alles das beizufügen, was nach der bürgerlichen Gesetzgebung noch gül tig ist. Durch das Gesetz wird Nichts bezweckt, als was nöthig ist, um ein bürgerliches Eigenthum zu erlangen, nämlich die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch. Dies ist be stimmt ausgesprochen; alles Uebrige, was die bürgerliche Gesetz gebung vorschreibt, wird nicht tangirt. Prinz Johann: Ich erlaube mir auf die Bemerkung des Herrn Bürgermeister Starke, die Erinnerung: die ganze Form der Lehnsauflassung kommt jetzt in Wegfall. Staatsminister v. Könneritz: Der Herr Bürgermeister Schill hat die Gründe schon ausführlich angegeben, warum eine Bestimmung hierüber in das vorliegende Gesetz nicht hat ausge nommen werden können. Hier kommt es darauf an,' zu bestim men, wie das bürgerliche Eigenthum erlangt wird, was Besitz, was Kaufcontract, was Ueberggbe für Wirkung habe, das mußte aus diesem Gesetze ausgeschieden bleiben. Deshalb hat auch das Ministerium bei der Berathung mit der Deputation ge-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder