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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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wünscht, daß der Satz, der bei tz. 4 verlangt worden ist, nicht in das Gesetz ausgenommen werde. Daß der Kaufcontract noch einen Rechtstitel abgibt, die Zuschreibung zu verlangen, ist tz. 4 gesagt, und es war in tz. 2 nicht zu bestimmen, was überhaupt eine Uebergabe für rechtliche Wirkungen habe, sondern nur soviel, Paß die Uebergabe zur Erlangung bürgerlichen Eigenthums nicht nothwendig sei, indem schon die Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch hinreiche. Präsidentv. Gersdorf: Ich erlaube mir die Frage, ob hier ein Antrag hat gestellt werden sollen? Bürgermeister Starke: Durchaus nicht; ich bin vollkom men contentirt, daß der Gegenstand zur Sprache gekommen ist und daß die hohe Staatsregierung anerkannt har, daß an den bisher bestehenden Bestimmungen Nichts geändert werden soll. Präsident v. Gersdorf: Ich würde nun fragen können: ob die Kammer tz. 2, wie sie im Gesetz enthalten ist, annimmt? — AllgemeinJa. , - Referent Bürgermeister V.Gross: tz. 3 lautet: Ebenso werden Hypotheken und andere nach den in tz. 14 und 15 folgenden Bestimmungen zur Eintragung in dasGrund- und Hypothekenbuch an sich geeignete dingliche Rechte aN frem den Grundstücken als solche nur durch Eintragung in das Grund- und Hypvthekenbuch erlangt. Präsident v. Gersdorf: Wenn darüber Nichts gesprochen wird, frage ich die Kammer: obste §.3 annimmt? — Ein- stimmigJa. Referent Bürgermeister v. Gross: tz. 4 lautet: So lange diese Eintragung in das Grund- und Hypothe- kenbuch nicht erfolgt ist, besteht nur erst ein Rechtstitel zur Er langung des bürgerlichen Eigenthums, oder der Hypothek, oder des andern dinglichen Rechts. Referent Bürgermeister V.Gross: Hierbei ist im Berichte eine Bemerkung gemacht, wie folgt: 3u §.4. Es ging hierbei der Deputation der Zweifel bei, ob durch die hier gegebene Bestimmung die rechtlichen Wirkungen der außergerichtlichen Uebergabe eines Grundstücks besonders in Be ziehung auf den jetztgeltcnden Rechtssatz beschränktwerden sollen, daß, wenn das Kaufgeld für ein Grundstück bezahlt oder credi- tirt und dem Käufer das Grundstück außergerichtlich übergeben äst, hierauf aber zu des Verkäufers Vermögen Concurs ausbricht, der Käufer demungeachtet berechtigt ist, von dem Ourstor bono rum die gerichtliche Lehnsauflassung zu verlangen (ok-, Curtius Handbuch, tz- 544). Die königlichen Commifsarien erklärten jedoch, daß hierdurch an dieser Bestimmung des bestehenden Rechts Etwas nicht geändert werden sollen, wobei die Deputa tion sich beruhigte. Präsident v. Gersdorf: Wenn auch von Seiten der Kammer hierbei Beruhigung gefaßt wird, so richte ich die An nahmefrage auf tz. 4. — Wird einstimmigangenommen. Referent Bürgermeister v. Gross: tz. 5 lautet: Als bürgerlicher Eigenthümer eines Grundstücks, sowie als Inhaber einer hypothekarischen Forderung wird jedesmal der- I. 23. jenige angesehen, welcher als solcher im Grund- und Hypothe kenbuch eingetragen ist. Präsident v. Gersdorf:Jch frage die Kammer: ob sie tz. 5 annehme? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister l). Gross: tz.6des Gesetzentwurfs lautet: Eine gerichtliche Consirmation der Veräußerungsverträge über Grundstücke, sowie bei Besitzveränderungen an Allodial- grundstücken eine Beleihung mit vorheriger Lehnsauflassung, (Verreichung, Zuschreibung) findet nicht weiter statt, sondern an die Stelle dieser Handlungen tritt mit allen Wirkungen und Erfordernissen derselben die Eintragung des neuen Besitzers in das Grund- und Hypothekenbuch des Richters der gelegenen Sache. Das Befugniß zu Erhebung eines Lehngeldes, wo solches hergebracht oder sonst auf rechtsgültige Weise erworben ist, wird aber hierdurch nicht aufgehoben. In den Motiven ist hierzu bemerkt: ZuZZ.6,7. Nach dem in §§. 2,3,4 enthaltenen Satz, daß das bürger liche Eigenthum an Grundstücken, so wie Pfandrechte an Grund stücken nur durch die Eintragung in das Grund- und Hypothe kenbuch begründet und erlangt werden, kann es künftig bei Gründstücksveräußerungen keine Consirmation und keine soge- nannteAllodialbeleihung nach vorhergegangenerLehnsauflassung, so wie bei Hypothekenbestellungen keine Consirmation und keinen richterlichen Consens mehr geben, sondern nur Eintragungen in das Grund- und Hypothekenbuch. Damit fällt namentlich auch der in der zeitherigen Gesetzgebung begründete Unterschied zwi schen consentirten und annotirten Hypotheken bei Allodialgrund- stückenweg. , Indem, aber die Eintragung in das Grund - und Hypothe kenbuch ganz an die Stelle jener nun wegfallenden gerichtlichen Handlungen tritt, so liegt darin zugleich, daß die, nämliche cau- 8S6 cogmtio, welche jetzt der Richter vor der Consirmation der Allodialbeleihung, der Consensertheilung anzustellen hat, künftig der Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch vorausge hen muß. So werden denn alle rechtlichen Wirkungen, welche jetzt an die Consirmation von Grundstücksveräußerungen, die Lehnsrei- chungen und Zuschreibungen von Allodialgrundstücken geknüpft sind, und alle nach der bisherigen Gesetzgebung dabei zu beob achtenden Voraussetzungen künftig in gleicher Maße für die an die Stelle jener Handlungen tretende Eintragung eines neuen Besitzers in das Grund- und Hypothekenbuch gelten. Dieses ist im Entwurf tz. 6 durch die Alles in sich begreifen den Worte: „mit allen Wirkungen und Erfordernissen derselben" ausgedrückt und äußert sich unter Andern in Bezug auf den vor der Consirmation der Käufe zu verlangenden Nachweis der Ab tragung der Lehns- und Zinsstücke, so wie beziehentlich der Ent richtung des Lehngeldes, wozu die Verbindlichkeit für den Er werber durch die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch künftig ebenso begründet wird, wie sie bisher durch die Lehnsrei- chung begründet wurde. (Generalverordnung vom 14. August 1767. Verordnung, die Mittheilung der Veräußerungscon- tracte über Immobilien vor der gerichtlichen Consirmation an die Einnahmebehörden betreffend, vom 28. September 1832. Be kanntmachung, die Abgabe von Patrimonialgerichtcn betreffend, vom 26. Äpnl 1838, Beilage (D, 8- 7-) Gleich dem Befugniß 2
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