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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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-zu Erhebung eines Lehngeldcs, wo solches besteht, wird auch das manchen Gerichtsherrschasten vermöge speciellen Rechtstitels zu stehende Recht auf Erhebung gewisser anderer, unter verschiede nen Namen, wie Siegelgeld, Schreibegeld u. s. w. vorkommen den Abgaben bei Besitzveränderungen an Grundstücken durch die neue Einrichtung nicht aufgehoben, wie daraus folgt, daß nach den Worten der Paragraphe die Eintragung des neuen Besitzers in das Grund- und Hypothekenbuch an die Stelle der gerichtlichen Confirmation und Lehnsreichung oder Zuschreibung „mit allen Wirkungen und Erfordernissen dieser (künftig wegfallenden) Handlungen" treten soll. Bios hinsichtlich des Lehngeldes schien es nöthig, dieses noch besonders zu erwähnen, weil das Lehngeld unmittelbar, seinem Ursprung nach, mit der Lehnsreichung zu- sammcnhängt. Die Deputation hat hierzu Folgendes erinnert: Zu §.6. Da die Eintragung des neuen Besitzers in das Grund- und Hypothekenbuch an die Stelle der bisherigen Beleihung mit allen Wirkungen und Erfordernissen derselben tritt, so waren die kö niglichen Commissarien mit der Deputation einverstanden, daß die gegenwärtig von der erfolgten Beleihung abhängige Ver pflichtung zu Entrichtung hergebrachter Lehnwaare nunmehr mit der Eintragung in das Grundbuch eintrete. Ebenso wird die Ausstellung besonderer Lehnscheine von Seiten des Patri- monialgerichtsherrn da, wo sie als ein pecuniäres Recht herge bracht ist, auch künftig nicht wegfallen, und nur der Name Lehn schein mit einer andern Benennung zu vertauschen sein, um nicht zu dem Mißverständnisse Veranlassung zu geben, als ob in sol chen Fällen neben der Eintragung in das Grundbuch annoch eine wirkliche Beleihung zu Erlangung des bürgerlichen Eigen- thums an einem Grundstücke erforderlich sei. Bürgermeister Starke: Es haben sich, was §. 6 anlangt, die Motive ausführlich über den Grund verbreitet, warum aus nahmsweise nur der Befugniß zu Erhebung des Lehngeldes ge dacht worden ist. Allein es steht dahin, ob nicht eben diese Specialisirung zu Zweifeln Veranlassung geben könnte. Wenig stens nach den Erfahrungen, die bis jetzt häufig gemacht worden sind, nach welchen fast alle und jede gerichtsherrschaftlichen An sprüche in Frage gestellt und bezweifelt zu werden pflegen, würde ich wünschen, daß die hohe Kammer sich entschließen möchte, den Schlußsatz der 6. ß. dahin zu modificiren, daß nach den Worten: „das Befugniß" eingeschaltet würde: Zu Geltendmachung aller bisher bei Besitzveränderungen auszuüben gewesenen nutzbaren Rechte und namentlich zu Erhebung eines Lehngeldes rc." Präsident v. Gersdorf: Ich habe die Kammer zu fra gen : ob sie diesen Antrag unterstützt? — Er wird zahlreich unterstützt. Bürgermeister Wehner: Ich habe den Antrag nicht un terstützt, weil die nutzbaren Rechte dabei nicht in Frage kommen können: Das versteht sich von selbst. Sie gehören zu den Vortheilen, welche ein Grundstück gibt, und bleiben vor wie nach. Eine andere Frage ist es mit dem Lehngelde. Da durch das Gesetz die Auflassung der Lehnsreichung aufgehoben wird, so konnte die Frage entstehen, ob auch das Lehngeld aufgehoben sei. Es würden diejenigen, welche Lehngeld zu geben haben, sonst sagen, es existiren keine Lehne mehr, folglich auch kein Lehngeld. Nutzbare Rechte sind aber hauptsächlich Zinsen, vielleicht Siegelgeld, Gönnegeld u. s. w., ich wüßte mir wenig stens keine andern zu denken. Diese werden durch das Gesetz nicht berührt. Ich glaube daher, daß das Amendement über flüssig ist. Bürgermeister Starke: Eine einzige Bemerkung muß ich mir dagegen erlauben. Ich meine keineswegs solche nutzbare Rechte, wie der Herr Bürgermeister Wehner erwähnt hat, sondern solche, welche dem Lehngelde gleich stehen, wie z. B. den Lheilschilling, den Quartierkreuzer. Wird der Berechti gung, diese nutzbaren Rechte bei Besitzveränderungen geltend machen zu dürfen, nicht erwähnt, so möchte nicht selten das Recht der Herrschaft in Zweifel gezogen werden. Referent Bürgermeister V.G ross: Der Herr Bürgermeister Starke hat solche Rechte vor Augen, vermöge deren Leistungen von Grundstücken bei Besitzveränderungen entrichtet werden müssen; ich erlaube mir aber, auf die Worte der §. 6 zu verwei sen : „ an die Stelle dieser Handlungen tritt mit allen Wirkun gen und Erfordernissen derselben die Eintragung des neuen Be sitzers in das Grund- und Hypothekenbuch des Richters der ge legenen Sache." Wenn die Eintragung mit allen Wirkungen an die Stelle der Beleihung tritt, so muß sie auch die Wirkung haben, daß die Entrichtungen, welche bei dem Uebergange ei nes Grundsiücks an einen andern Besitzer in einzelnen Fällen rechtlich hergebracht sind, auch künftig stattsinden, und daß die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch dieselbe Ver pflichtung für den Belasteten hervorbringen muß, diese Abgaben zu leisten. Dagegen hat der Herr Bürgermeister Wehner die Gründe auseinandergesetzt, warum es nothwendig gewesen ist, des Lehngeldes besonders zu erwähnen. Bürgermeister Starke: Die Erhebung solcher Gebühren ist nur eine Folge der Beleihung. Es wird in der Oberlausitz der Quartierkreuzer und der Theilschilling neben dem Lehngeld erhoben. Prinz Johann: Darüber ist kein Zweifel, daß dergleichen nutzbare Rechte, welche bei Übertragung des Eigenthums zn erheben sind, auch dann, wenn sie nicht unter den Begriff des Lehngeldes fallen, rechtsbeständig bleiben; es fragt sich aber, ob es im Gesetz auszudrücken,sei. Dies scheint nicht der Fall zn sein, theils aus den Gründen, welche vom Referenten bereits entwickelt sind, theils weil das Lehngeld nur erwähnt wird, in wiefern cs schon dem Namen nach sich auf die Beleihung bezieht, während andere Gebühren der Besitzübertragung zukommen. Höchstens könnte man zweifeln, inwiefern durch den Nachsatz ein Zweifel entsteht. Dem würde abgeholfen, wenn im Nach satz das Wort „aber" gestrichen würde. Wenn sich der Antrag steller damit einverstanden erklärt, so würde ich darauf einen Antrag stellen. v. Welck: Ich würde sogar noch einen Schritt weiter gehen rind darauf antragen, daß statt „aber" gesetzt würde „ebenfalls nicht." Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium ist mit dem Antragsteller darüber einverstanden, daß durch diese Hypo-
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