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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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thekenordnung jene nutzbaren Befugnisse nicht aufgehoben werden sollen. Es ist auch in den Motiven zu §. 6 und 7 ausdrücklich bemerkt. Wenn man das'Lehngeld besonders erwähnt hat, so ist dies nur deswegen geschehen, weil das Lehngeld für die Be leihung gegeben wird, die Beleihung aber wegfällt, und man sonst glauben könnte, es müßte auch das Lehngeld wegfallen. Man hat es auch bei den folgenden Paragraphen für nothwendig gehalten. Da Consens zur Hypothek nicht mehr gegeben wird, -so konnte Zweifel entstehen, ob nicht auch das Gunstgeld aufge- hoben sei. Darum ist auch hierüber in den folgenden Paragra phen eine ausdrückliche Bestimmung ausgenommen. Wenn im Gesetz steht, es träte das Einträgen in die Hypothekenbücher an die Stelle der Confirmation der Käufe und der Lehnreichung mit allen Wirkungen und Erfordernissen, so glaube ich, daß jeder Zweifel darüber beseitigt ist, und ich kann mir nicht denken, daß, wenn Streit darüber vorkäme, nach den Mo tiven und der Berathung in der Kammer irgend ein Gericht an derer Meinung sein könnte. Jedenfalls würde mir der Zusatz hier nicht ganz zweckmäßig erscheinen, sondern man müßte ihn am Schlüsse des ganzen Gesetzes so fassen, daß durch dieses Gesetz die nutzbaren Rechte, welche zeither nach der Verfassung stattge funden hätten, nicht aufgehoben seien; es würde derselbe aber so allgemein klingen, daß er eher zu Zweifel führen könnte. Bürgermeister Hüb ler: Ich glaube doch, das Bedenken des Herrn Bürgermeisters Starke wird durch die Motive zu §. 6 und durch die umfassende Erklärung, welche dort den Worten der „mit allen Wirkungen und Erfordernissen derselben" zu ILHeil worden, Erledigung erhalten. Soweit dies aber nicht der Fall sein und jene Motivirung ihm nicht genügen sollte, dürfte wenigstens nach der Erklärung, welche der Herr Staats minister soeben über den Gegenstand abgegeben, jeder Zweifel als beseitigt zu betrachten sein. v. Welck: Nach der Erklärung des Herrn Staatsministers kann also angenommen werden, daß namentlich auch das Siegel geld fortbestehen werde, obschon die §. vom Siegelgeld Nichts enthält, und in Zukunft vielleicht auch kein baarer Aufwand an Siegellack mehr stattfinden wird. Staatsminister v. Könneritz: Die Siegelgelder sind in den Motiven ausdrücklich genannt. Sie würden fortbestehen. Bürgermeister Schill: Trotz aller Entgegnungen scheint es besser, wenn das Amendement des Herrn Bürgermeister Starke, sei es in der gegebenen Maße oder verändert, hier oder irgend anderswo eingebracht werde. Er will nicht die Zweifel des Richters beseitigen — dieser wird nicht zweifelhaft sein, weil es heißt: „mit allen Wirkungen und Erfordernissen"— son dern er will die Zweifel bei denen beseitigen, welche dergleichen Abgaben zu entrichten haben, und da will mir scheinen, als ob durch die Verhandlungen, welche wir hier pflegen, die Zweifel nicht zur Erledigung kommen dürften. Der Richter wird wis sen , wie er zu entscheiden hat. Wird das Lehngeld besonders herausgehoben, so wird das, was neben dem Lehngelde zu bezah len ist, ebenfalls zu erwähnen sein, außerdem dürste hier ebenso wenig das Lehngeld zu erwähnen gewesen sein. Das eben macht I. 28. den Zweifel des Bürgermeister Starke aus, und dieser wird sich' in Praxi ost Herausstellen. v. Po fern: Die Motive werden vielleicht wohl dem Rich ter zur Hand sein, vorausgesetzt, daß er die Landtagsacten besitzt, was jedoch wohl auch nicht bei allen der Fall sein dürfte, schwer lich aber dem gemeinen Manne, oder, richtiger gesagt, allen denen, welchen die juristische Literatur fremd ist. Wenn nun die §. des Gesetzes nicht deutlicher gefaßt wird, werden sich diese alle erst an einen Sachwalter zur Belehrung wenden müssen, und schon wenn dieser Gang ihnen erspart wird, ist viel gewonnen. Ich erkläre mich daher für den Antrag des Herrn Bürgermeister Starke. Bürgermeister Wehner: Ich würde bitten, den Antrag nochmals vorzulesen. Präsident v. Gers darf: Ich erlaube mir, auf das zurück zukommen, was von Sr. Könkgl. Hoheit bemerkt und eventuell als Antrag aufgestellt ward, sowie auf das, was der Freiherr v. Welck dazu bemerkte. Es würde der ganze letzte Satz demnach heißen: „das Befugniß zu allen diesen Rechten und namentlich zu Erhebung des Lehngeldes wird aber hierdurch nicht aufgehoben." Se. König!. Hoheit haben unter gewissen Voraussetzungen ei nen Antrag gestellt, ich habe ihn aber nicht aufzeichnen können. Dagegen hat Herr v. Welck darauf «»getragen, daß „aber" in „ebenfalls nicht" verwandelt werde. Prinz Johann: Mein Antrag ging einfach auf Wegfall des Morts: „aber". Königl. Commissar Hänel: Der- Unterschied zwischen dem Lehngeld und den andern Abgaben liegt nur im Namen. Die Regierung hätte sich begnügen können,die §. mitdem Worte: „ Sache" zu schließen. Weil aber das Lehngeld seinen Namen von der Beleihung hat, so lag es nahe, daß behauptet werden könnte, wenn Lehngeld verlangt würde: es existirt keine Schul digkeit: es gibt keine Belehnung mehr. Bei andern Abgaben tritt diese Rücksicht nie ein. Wenn das Schreibgeld hergebracht wäre, und es wollte ein neu eingetragener Besitzer die Entrich tung desselben verweigern unter dem Anführen: das Gesetz sagt, die Confirmation der Beleihung ist aufgehoben, es besteht nur eine Eintragung in das Hypothekenbuch, so würde er mit diesem Anführen nicht einmal den Schein für sich haben: denn es wird noch geschrieben. Wenn aus rechtsbegründetem Herkom men für die Ausfertigung einer Bescheinigung Siegelgeld ent richtet wird, so wird auch in dieser Beziehung durch das Gesetz kein Schein für die Verweigerung gegeben sein; denn diese Aus fertigung kann auch jetzt noch stattfinden. Referent 0. Gross: Es war diese Bestimmung nothwendig, weil früher öfters Streitigkeiten entstanden sind über vor der wirklich erfolgten Beleihung gefordertes Lehngeld, wobei die rechts sprechenden Behörden entschieden haben, daß das Befugniß zu Erhebung des Lehngeldes nur nach geschehenerBeleihung eintrete. In Beziehung hierauf rechtfertigt sich die besondere Erläuterung wegen des Lehngelds im Gesetzentwürfe. Andere nutzbare Be fugnisse, die bei Besitzveränderungen von Grundstücken her- 2*
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