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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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daß wir nicht ein Hypothekengesetzbuch, sondern ein (Zivilgesetz buch bekommen. Bürgermeister Wehner: Ich glaube, daß die Gerecht same, welche die Gerichtsherrschaften haben, durch §. IN hin reichend gesichert sind. Es muß dafür gesorgt werden, daß die Lehngelder gesichert sind; allein festzusetzen, daß sie vorder Ein tragung bezahlt werden müssen, würde eine große Neuerung sein. An manchen Orten ist es so gehalten worden, an vielen aber anders. Es ist festgestellt worden, daß die Lehngelder vor her und nachher bezahlt werden können. Bürgermeister Schill: Es ist wohl kein Antrag auf die Aeußerung des Herrn v. Zedtwitz gestellt worden. Ich weiß nicht, worüber discutirt wird. Präsident v. Gersdorf: Der Antrag des Herrn Bürger meister Starke ist zahlreich unterstützt worden. Daß der Herr v. Zedtwitz einen Antrag gestellt habe, hat mir nicht scheinen wollen. Bon Sr. Könkgl. Hoheit ist zwar anfangs gesagtwor den, er stelle den Antrag, das Wörtchen „aber" wegzulassen; es schien mir aber, als wenn dies nur eventuell geschehen, nicht aber ein wirklicher Antrag gestellt sei- Dann ist von dem Herrn v. Welck gesagt worden, er ziehe eine gewisse Aenderung dem Starke'schen Anträge vor. v. Welch: Ich erkläre, daß ich mit der Zusatzparagraphe des Herrn Staatsministers vollkommen einverstanden bin. Prinz Johann: Ich habe dasselbe erklärt. Mein Antrag fällt auch. Präsident v. Gersdorf: Es ist von dem Herrn Staats minister eine neue tz. 7 b. vorgeschlagen worden, weil das, was in dem Anträge des Herrn Bürgermeister Starke liegt, ebenso gut zu Ende der tz. 7 wiederholt werden müßte. Deshalb hat der Herr Staatsminister geäußert, es sei angemessen, eine ß.7b. aufzunehmen. Ich würde nun noch den Herrn Bürgermeister zu fragen haben, ob er seinen Antrag eventuell fallen lassen will, wenn der Antrag des Herrn Staatsministers angenommen würde. Staatsminister v. Könneritz: Ich habe den Antrag nur eventuell gestellt, wenn die Kammer ihn wünschen sollte. Es würde nun die Frage sein, ob sie die Zusatzparagraphe wünscht. Präsident v. Gersdorf: Eventuell hat der Herr Bürger meister Starke seinen Antrag fallen lassen, wenn der Antrag des Herrn Staatsministers angenommen würde; außerdem hätte derselbe ein Recht, daraufzurückzukommen. Secretair v. Biedermann: Das Einfachste würde sein, wenn der Herr Bürgermeister Starke den Antrag des Herrn Staatsministers zu dem seinigen machte. Bürgermeister Starke: Ich bin völlig damit einverstan den, daß, um Wiederholungen bei Z. 7 zu vermeiden, das Amendement in der von dem Herrn Staatsminister vorgeschla genen Maße der Kammer zur Annahme empfohlen werde. Präsident v. Gersdorf: Ich frage die Kammer: ob sie eine Aenderung, wie sie der Herr Bürgermeister Starke vorge schlagen, wünscht? —Einstimmig Ja. Präsident v. Gersdorf: Ferner frage ich: ob die Kam mer eine solche Zusatz §. 7 b., wie sie der Herr Staatsmini- ster eventuell, wenn sie die Kammer wünschen sollte, vorge schlagen hat, anzunehmen gemeint sei? — Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gross: Nun wird auf tz. 6 die Frage so zu stellen sein, daß die beiden letzten Zeilen in Weg fall kommen. Es würde bei §. 6 die Annahme zu beschränken sein auf die Worte: „Eine gerichtliche Confirmation der Ver äußerungsverträge über Grundstücke, sowie bei Besitzveränderun gen an Allodialgrundstücken eine Beleihung mit vorheriger Lehns- auflassung, (Verreichung, Zuschreibung) findet nicht weiter statt, -sondern an die Stelle dieser Handlungen tritt mit allen Wirkun gen und Erfordernissen derselben die Eintragung des neuen Be sitzers in das Grund- und Hypothekenbuch des Richters der ge legenen Sache." Präsident v. Gersdorf: Es würde bei §.6 die Annahme frage sich nur auf den ersten Satz beziehen, und ich frage die Kammer: ob sie den ersten Satz der §. 6 annimmt? — Er wird einstimmig angenommen. §-7- Ebenso findet bei Bestellung von Hypotheken und Sessio nen hypothekarischer Forderungen eine gerichtliche Confirmation und eine Consensertheilung des Richters oder des Gerichtsinha bers als solchen nicht weiter statt, sondern an deren Stelle tritt die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch des Rich ters der gelegenen Sache. Doch wird hierdurch das Befugniß zu Erhebung eines Gunstgeldes oder Gönnegeldes, falls ein solches irgendwo in rechtlicher Gültigkeit bestünde, ebenfalls nicht aufgehoben. Referent Bürgermeister 0. Groff: Ich bemerke, daß auch hier der letzte Satz in Folge der genehmigten Zusatz tz. in Weg fall kommen muß. Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand Etwas zu be merken hat, so stelle ich die Annahmefrage auf den ersten Satz. — Wird einstimmig angenommen. Präsident v. Gersdorf: tz. 7b ist schon angenommen. 8.8. Ebenso tritt bei Fannlienfideicommiffen an Grundstücken die Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch an die Stelle der durch die erläuterte Proceßordnung »6 tit. XLV. §. 7 vorgeschriebenen gerichtlichen Confirmation und Conlenserrhei- tung des Richters oder des Gerichtsinhäbers mit gleicher Wir kung wie diese. Graf Hohenthal (Püchau): Hier will ich mir die Frage an die Staatsregierung erlauben, ob z. B. statt der Confir mation von Familiensideicommissen die Eintragung in das Hy pothekenbuch für das ganze Familiensiveicommiß genügt, oder ob besondere Eintragungen nöthig sind, wenn es aus verschiede nen Rittergütern besteht; bis jetzt nämlich wurde, wenn einFidci- commiß z. B. aus verschiedenen Rittergütern bestand, der com- plexus !u toiuin consirmirt, und dann auch noch für jedes ein zelne Rittergut Consens ertheilt.
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