Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 3. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842-12-07
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Behauptungen und gehaltenen Reden nicht irregeleitet, das erstere in seinen Begriffen über Recht und Gesetz nicht verwirrt, die Jury in der klaren Anschauung der Beweisführung und der Ge setzwidrigkeit der Lhat nicht verdunkelt werde, so kann dagegen, wo das Verfahren auf solchen Institutionen nicht beruht, auch die Staatsanwaltschaft in der oben angegebenen Bedeutung nicht für so nothwendig erachtet werden. Die Vertheidiger des Anklageverfahrens führen an: in dem Untersuchungsprocesse müsse der Richter eine dreifache Rolle übernehmen, die des Anklägers, des Vertheidigers und des Rich ters ; dies sei eben so irrationell als schwierig. Man kann dieser Behauptung nicht beipflichten; sie beruht auf einer irrigen, aus dem Civilproceß entnommenen und aus dem ihm nachgebildeten Accusationsproceß fortgeerbten Ansicht, als bedürfe die Straf rechtspflege, um sie in Wirksamkeit zu setzen und auszuüben, ein ander gegenüberstehende Parteien, zwischen denen der Richter entscheide; als bedürfe es mithin zu deren Ausübung dreier Sub- jectivitäten, eines Anklägers, eines Angeklagten und des Richters. Das Recht, die Rechtspflege, setzt an sich nicht nothwenig strei tende Th eile, Parteien voraus. Wenn dies bei der Civilrechts- pflege verlangt wird, so liegt der Grund darin, daß der Staat kein Interesse, keine Pflicht, kein Recht hat, den Staatsangehö rigen das Recht aufzudringen. Anders bei der Strafrechtspflege. Bei der absoluten Nichtigkeit des Verbrechens, bei dem Einfluß auf das Gemeinwohl hat der Staat, als Träger des Rechts, die unmittelbare Verpflichtung, das durch das Verbrechen verletzte Recht wieder herzustellen, hierdurch zugleich die Rechtssicherheit der Gesammtheit zu schützen. Er bedarf hierzu nicht des An trags eines Verletzten oder eines Dritten. Ebenso wenig bedarf es zu der Untersuchung, als dem Mittel zum Zweck, an sich der Fiction einer Partei. Die Aufgabe der Untersuchung ist, die Wahrheit zu finden, sie nach allen Seiten hin zu erforschen und festzustellen, um Schuld oder Unschuld an den Tag zu bringen. Diese Aufgabe ist eine einzige, untheilbare, nicht sich widerstrei tende. Sie setzt keine einander entgegenstehenden Interessen vor aus; sie enthält kein Zusammentreffen einander widersprechender Pflichten, deren jede einem besondcrn Subject übertragen, durch dasselbe repräsentirt werden müßte. Sie erheischt nicht, daß Jemand als Partei'auftrete, der gewissermaßen das Extrem des Verdachts und das Extrem der Strafbarkeit gegen den Verdäch tigen aufstelle und behaupte. Wie das Recht nicht gestattet, daß Jemand wegen eines Verbrechens bestraft werde, welches er nicht begangen, selbst wenn er sich freiwillig der Strafe unterwerfen wollte, so darf auch die Strafrechtspflege an Anträge und Be hauptungen eines Anklägers nicht gebunden sein; so darf auch ein Interesse in der Richtung hin, daß Jemand wider die Wahr heit schuldig befunden und bestraft werde, nicht angenommen und repräsentirt werden. Enthält jene Aufgabe des Richters keinen Widerspruch, so ist an sich auch kein Grund vorhanden, voraus zusetzen, daß der Untersuchungsrichter bei Lösung derselben in der einen oder andern Richtung hin befangen werden müßte, daß die Lösung derselben so schwierig sein sollte. Sie ist für ihn nicht schwieriger, als für den Jnstructionsrichter des französischen Pro testes, als für den Assisenhof, der ebenfalls die Wahrheit nach allen Richtungen hin zu erforschen und sich nicht an die Behaup tungen des Anklägers, wenn solcher einen Schuldlosen als schul dig darstellt, oder an die Zugeständnisse des Angeklagten, wenn solcher wider die Wahrheit sich für schuldig bekennen und wider das Recht dem Strafübel unterwerfen wollte, zu halten hat. Man will nicht verkennen, daß, sofern durch die Staatsan waltschaft weitere Verwaltungsorgane geschaffen werden, um Verbrechen und ihre Urheber zu erforschen, Beweismittel herbei zuschaffen, zu deren Benutzung Anträge an die Untersuchungs gerichte zu stellen und diese selbst in ihrer Lhätigkeit und in ihren Verfügungen zu controliren, die Mittel, Verbrecher zu entlarven, zu überführen und zur Bestrafung zu bringen, verstärkt werden. Allein einmal ist dies nicht nothwendig, da es schon zur Compe- tenz der Polizeibehörden gehört, Verbrechen und deren Thätern nachzuforschen und die ihnen zukommenden Anzeigen den Unter suchungsgerichten mitzuthcilen, und da der vom Staat zur Un tersuchung bestellte Richter dies Alles ebenfalls thun kann; so dann erscheint es aber auch als eine Härte gegen den Angeschul digten, ein Organ des Staats in die Strafrechtspflege einzu schieben, dessen ausdrücklicher Beruf es sein soll, als Partei, mit hin als Gegner des Angeschuldigten aufzutreten, ihn zu verfolgen und so die Angriffsmittel gegen ihn zu verstärken. Gewiß muß dieser einseitige, lediglich auf Ermittelung der Schuld und Bestrafung gerichtete Beruf, ihre Einmischung in die Untersu chung manche Härten gegen Schuldlose, wie gegen Verdächtige und selbst gegen Schuldige zur Folge haben. Eine andere Bedeutung gewinnt zwar die Frage: ob Staatsanwaltschaft aufzustellen sei, um gegen zu gelinde Er kenntnisse Rechtsmittel einzuwenden, wo Freisprechung erfolgt, eine Verurtheilung, wo die Strafe zu gelind, eine Verschärfung herbeizuführen? Der Rechtsidee widerspricht die Verschärfung von Erkenntnissen, wenn durch solche das Recht nicht bewahrt ist, allerdings keineswegs, sobald auch dem Angeschuldigten ein Rechtsmittel gestattet ist, daher sie auch in mehren deutschen Staaten, selbst wo kein Anklageproceß stattsindet, entweder un bedingt, oder doch für den Fall, daß der Angeschuldigte selbst ein Rechtsmittel ergriffen hat, gesetzlich nachgelassen ist. Wie aber schon im Jahre 1833 bei Vorlegung des Gesetzes über die höhe ren Justizbehörden, so hat auch jetzt noch die Regierung hierzu zu verschreiten, keine hinreichende Veranlassung gefunden. Noch sind einige Gründe zu prüfen und zu widerlegen, welche für das ganze Verfahren, wie es in Frankreich besteht, oder doch für mehre dieser Institutionen gemeinschaftlich ange führt werd en. ch.. Man beruft sich darauf, daß alle alten Völker*), daß insbesondere auch Deutschland ursprünglich und viele Jahrhun derte hindurch Anklageproceß, Geschwornengerichte, Mündlich keit und Oeffentlichkeit für die Strafrechtspflege gekannt habe, Institutionen, welche nur durch den schädlichen Einfluß des kano nischen Rechts, oder, wie wohl gar Andere behaupten, nur im In teresse der Tyrannei und des Despotismus, um die Freiheiten und die Rechte des Volks zu unterdrücken, untergraben und auf gehoben worden seien. Es bedarf nur eines' kurzen Rückblicks auf den damaligen sittlichen und moralischen Zustand der Völker, einer kurzen Ver gleichung mit demdermaligen, um zu erkennen, daß, was damals jenem ganz angemessen, ja nothwendig war, bei den veränderten Verhältnissen es jetzt nicht mehr sein könne. Es bedarf nur ei nes kurzen Blickes auf die Geschichte der Entwickelung der menschlichen Gesellschaft, der Civilisation und Cultur, der öffent lichen Verhältnisse, ja des Sittengesetzes, um zu finden, daß, *) Die Aegyptier hatten schriftliches Verfahren, und Diodor von Sici- lien erwähnt, daß sie cs aus gleichen Gründen der Mündlichkeit vorzogen, welche noch jetzt gegen die Mündlichkeit angeführt werden. Feuerbach, Betrachtungen über die Oeffentlichkeit und Mündlichkeit. Gießen 1821, Lhl. 1, S. 26S.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder