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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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äußert werden dürfe, läßt dies als eine Beschränkung des Dis positionsrechtes in der zweiten Rubrik eintragen, und kann hier durch sein Recht salviren. Bürgermeister Starke: Dann ist mein Bedenken gelöst. Ich wollte nur dergleichen Befugnisse gehörig salvirt wissen. Uebrigens sind die Laßgüter an der preußischen Grenze nicht blos Laßgüter im Sinne des gemeinen Rechts. Präsident v. G ersdorf: Ich darf nun wohl fragen: ob die Kammer §. 12 annimmt?—- EinstimmigJa. §.13. Inhalt des Grund - und Hypothekenbuchs. Das Grund - und Hypothekenbuch ist nur für Grundstücke und solche andere körperliche Sachen, welche nach den Gesetzen den Immobilien gleich zu achten sind, bestimmt. Nächstdem können aber auch solche fruchtbringende dingliche Rechte, welche nicht Zubehörungen eines Grundstücks sind , und deren Ausübung nicht von dem Besitze eines Grundstücks abhangt, welche aber zugleich die Eigenschaft haben, daß sie mit des Be rechtigten Lode nicht erlöschen, sondern als für sich bestehende Gerechtsame veräußert und verpfändet werden dürfen, mit Ge nehmigung der Oberbehörde in das Grund- und Hypothekenbuch ausgenommen werden und darin ein' Folium erhalten. Insoweit es ferner gewisse Gewerbsberechtigungen gibt, welche nicht als zu einem Grundstück gehörig zu betrachten, aber auch nicht an die Person des Berechtigten gebunden, sondern im Verkehr sind, kann mit ihnen ein Gleiches geschehen. Von solchen Rechten ist dann Alles, was in gegenwärtigem Gesetze wegen der Grundstücke bestimmt ist, ebenfalls zu verstehen.^ Referent Bürgermeister 0. Gross: Die Motive sagen dazu: Durch Gesetze können auch andere körperliche Sachen,"als Immobilien, den letzter» in rechtlicher Beziehung gleichgestellt werden, wie dieses schon jetzt mit den Schiffmühlen der Fall ist. Gerechtsame, die mit einem Grundstücke verbunden find und auf demselben haften, können nicht für sich allein Gegen stände einer Eigenthumsübertragung oder Verpfändung werden. Dagegen kann es fruchtbringende dingliche Rechte geben, welche nicht Zubehörungen eines Grundstücks sind und deren Ausübung nicht von dem Besitz eines Grundstücks abhängt, welche aber zu gleich die Eigenschaft haben, daß sie mit des Berechtigten Tode nicht erlöschen, sondern als für sich bestehende Gerechtsame ver äußert und verpfändet werden dürfen; in dieser Gestalt kommen z. B. mitunter Zehntrechte, Zinsberechtigungen, ja selbst Rit tergüter vor, welche, ohne daß hierzu eigene Grundstücke gehö ren, blos aus einem Inbegriff solcher nutzbarer Berechtigungen bestehen. Wenn es Rechte dieser Art in Sachsen gibt, so müssen sie auch ein Folium im Grund-und Hypothekenbuch erhalten können. Ferner existrrthier und da dre Einrichtung, daßgewisseGe- werbsberechtigungen, die nicht auf einem bestimmten Grundstück hatten, dennoch auch nicht an die Person des Berechtigten gebun den, sondern im Verkehr sind, daher verkauft, vererbt und ver- hypothecirt werden; Beispiele dieser Art sind Barbiergerechtigkei- ten, Apothekergerechtigkekten, Fleischbänke, dasAdreßcomptoirzu Dresden«, dgl. mehr. Abgesehen davon, daß, wo bisher an solchen gerechtsamen Hypotheken jvie an Immobilien bestellt worden sind, dieselben bei Anlegung der Grund - und Hypothekenbücher doch nicht unbeachtet bleiben könnten, so muß, wenn einmal aus nahmsweise Gewerbsberechtigungen als für sich bestehende Ge rechtsame im Handel und Wandel sind, es wohl auch eine Form geben, in welcher diese Gerechtsame, (die nach Umständen einen beträchtlichen Werth haben und einen ansehnlichen Lheil des Ver mögens ihres Eigentümers repräsentiren können,) unmittelbare Gegenstände des Credits werden können, hierzu bietet sich aber nur die Form der Hypothekenbestellung dar, da die Form des Ge bens als Faustpfand bei ihnen noch weniger anwendbar erscheint. Voraussetzen läßt sich, daß es öfters zweifelhaft sein werde, nicht nur, ob eine Gerechtsame unter die in §. bemerkten Kate gorien gehöre und sich also zur Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch eigne, sondern möglicherweise auch (vergl. §. 150), an welchem Ort oder bei welchem Gericht ihr ein Fo- liüm im Grund- und Hypothekenbuch anzuweisen fei, in diesem Betracht erscheint es nöthig, daß der Oberbehörde die Bestim mung hierüber Vorbehalten bleibe. Von der Depntation ist hierüber bemerkt worden: Zu §.13. Die Bestimmung, daß solche fruchtbringende Rechte, welche nicht Zubehörungen eines Grundstücks sind, allein als für sich bestehende Gerechtsame veräußert und verpfändet werden dürfen, sowie Gewerbsberechtigungen, welche nicht als zu einem Grund stück gehörig zu betrachten, aber auch nicht an die Person des Berechtigten gebunden, sondern im Verkehr sind, nur mit Ge nehmigung der Oberbehörde in das Grund- und Hypotheken buch ausgenommen werden sollen, erschien der Deputation in Hinsicht auf alle solche Rechte, welche zeither ohne allen Wider spruch als Immobilien behandelt worden sind, bedenklich, zu mal da bei Gewerbsberechtigungen die Beurtheilung ihrer ding lichen Qualität nicht der dem Gericht vorgesetzten Oberbehörde, sondern der höher» Verwaltungsbehörde zustehen würde. Die königlichen Commiffarien erkannten diesesBedenken an und ver einigten sich mit der Deputation, nach den Worten: „verpfändet werden dürfen," einzuschalten: „jedoch, insofern sie nicht schon bisher gleich einem unbe weglichen Gute in Lehn gereicht worden sind, nur" Referent Bürgermeister v. Gross: Bekanntlich gibt es in vielen Städten Gerechtigkeiten, welche schon bisher als Im mobilien behandelt worden sind, und es würde bedenklich sein, die in dieser Beziehung erworbenen Rechte von der Genehmigung der Oberbehörde abhängig zu machen. Bürgermeister Starke: Auch bei dieser §. muß ich mir eine Bemerkung erlauben. Die Wichtigkeit des Gegenstandes fordert mich dazu aus. Ich erlaube mir nämlich die Frage, ob hierher auch diejenigen Befugnisse zu zählen sind und in das Hypothekenbuch eingetragen werden können, welche auf Privi legien beruhen, und für Einzelne und Communen von höchstem Werthe sind, z. B. die Kellerprivilegien, wie sie manche Städte haben, ingleichen das Privilegium des Hadersammelns, welches der unlängst verstorbene Besitzer der Papiermühle zu Budissin zu 50,000 Khlr. Werth anfchlug. Durfte er diese Berechtigung in das Hypothekenbuch eintragen lassen und Consense darauf nehmen? Bei Privilegien, welche Stadträthen und Gemeinden verliehen sind, wird zwar wohl selten eine Verpfändung, doch aber mitunter eine partielle Veräußerung z. B. durch Zerschla gung in Frage kommen, und ich wünsche daher zu erfahren, ob auch solche Privilegien in das Hypothekenbuch als Gerechtigkeiten eingetragen werden können.
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