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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Referent Bürgermeister v. Gross: Insofern solche Privi legien mit einem Grundstück verbunden sind, werden mit Ein tragung des Grundstücks in das Grund- und das Hypothekenbuch auch solche Rechte zugleich eingetragen werden; insofern sie aber als besondere persönliche Rechte bestehen sollten, sind sie nicht geeignet, in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen zu werden, und könnten wohl auch schwerlich besonders veräußert werden. Bürgermeister Starke: Worin soll der Grund liegen, daß dem Eigenthümer des Privileg» zum Hadersammeln das Recht entzogen werden könne, dasselbe an einen Andern zu veräußern, oder mit einem andern Grundstück zu verbinden? Das vor liegende Gesetz entscheidet den angeregten Zweifel nicht. Bürgermeister Schill: Diese Frage kann hier nicht auf geworfen werden. Es ist entweder eine dingliche oder eine per sönliche Gerechtigkeit. Ist sie das Erstere, so ist in §. 14 Vor kehrung getroffen; ist sie das Zweite, so kann sie nicht verpfändet werden. Was das Hadersammeln anbetrifft, so hat der Bürger meister Starke bereits zugegeben, daß es als persönliches Recht übertragen worden ist. Es ist ein persönliches Recht und kann nicht verpfändet werden. Prinz Johann: Die Qualität desPrivilegii macht keinen Unterschied. In der Deputation wurde angeführt, daß das Recht, den dresdner Anzeiger herauszugeben, auch als ein ding liches Recht angesehen werde. v. Polenz: Gerade das finde ich zweckmäßig, daß nur mit Genehmigung der Oberbehörde nutzbare Rechte in das Hypo thekenbuch ausgenommen werden, können. Mit dem Beispiel des Herrn Bürgermeister Starke ist noch keinesweges bewiesen, daß der Inhaber das Recht überall auszuüben befugt sei. Es wird vielleicht bestritten, und da wäre es nicht billig, es als ding liches Recht gelten und eintragen zu lassen. Ich halte es für eine nothwendige Bestimmung, daß nicht Jeder, wie er will, auf der lei Rechte Hypothek bestellen lassen könne. Bürgermeister Wehner: Es gibt gewisse dingliche Rechte, die nicht von Grundstücken abhängen, und dennoch wie Immo bilien betrachtet werden, z. B. die Cavillereigerechtsame, diese werden in Lehn gegeben, und es können Hypotheken darauf be stellt werden, sie werden also wie Grundstücke behandelt. Im dritten Satz der §. 13 sind diese Rechte ausgedrückt. Die De putation hat die Lücke wohl gefühlt und solche ausgeglichen durch den Zusatz, daß die Eintragung nicht blos von der vorgesetzten Behörde abhängen solle, sondern der Besitzer auch ferner als Be sitzer eines dinglichen Gegenstandes betrachtet werden soll. Staatsminister v. Könneritz: Es ist zu unterscheiden zwischen für sich bestehenden dinglichen Rechten und Realberech tigungen, die mit einem Grundstück verbunden sind. Im letz ten Fall erscheint die Berechtigung als Pertinenz des Grund stücks, und wird in der ersten Rubrik des Folii d es Grundstücks aufgeführt, allerdings ohne daß die Hypothekenbehörde verant wortlich sein kann. Es gibt aber auch Berechtigungen, die nicht an die Person geknüpft und eben so wenig an Grundstücke gebun den sind, und gleichwohl als Realitäten betrachtet werden, und von einer solchen Bedeutung sind, daß sie Object einer Hypothek werden können. Wie schon Se. König!. Hoheit bemerkt haben, ist das Privilegium des dresdner Anzeigers für 30,000 Lhaler verkauft worden und geht auf die Erben über. Es ist ein Gegen stand des Handels und Wandels. Warum sollte man hier we gen unbezahlter Kaufgelder dem Verkäufer nicht eine Hypothek an diesem Privilegium Vorbehalten können? Es ist in andern Städten die Apothekergerechtigkeit nicht gerade an ein Grund stück gebunden, aber es ist dazu ein Privilegium gegeben worden und ein bedeutendes Object. ' Es hat daher das Gesetz Vorbehal ten, daß solche Gerechtigkeiten ein Hauptsolium bekommen könn ten. Es würde dies aber zu weit ausgedehnt werden können, wenn sich das Ministerium nicht eine gewisse Cognition darüber Vorbehalten wolle; sonst könnte jede Gewerhberechtigung zur Im mobilie gemacht werden, zum Nachtheile der Gewerbtreibenden selbst. Es ist damit früher hier und da geschehen. So hat man hier und da die Betreibung von Handwerken, wenn die Zahl der Meister beschränkt war, zu einer Art von Realität gemacht, und dadurch herbeigeführt, daß die Berechtigung verkau/t wurde. So sind hier und da die Fleischbänke ohne Realität als Realitä ten betrachtet worden. In Pirna wurde früher selbst das Schuhmacherhandwerk — Schuhbänke — als Realität be trachtet. Damit diese nun nicht zu weit ausgedehnt werden, hat es das Ministerium an die Genehmigung der Oberbehörde ge knüpft, ist aber mit dem Zusatz der Deputation einverstanden. v. Po fern:, Das erwähnte Privilegium zum Hadersam meln ist wohl nicht ein rein persönliches zu nennen; sonst würde es mit dem Tode des Besitzers erlöschen. Das fragliche Recht ist aber auf die Erben des unlängst verstorbenen Papierfabrikanten Fischer übergegangen; auch ist es wohl ein Verkehr, da es, so viel mir bekannt, — doch kann ich es nicht verbürgen — auch ver kauft werden kann. Es bedarf des Zusatzes daher wohl nicht; es wird vielmehr schon durch den dritten Satz der §. 13 getroffen, welcher lautet: „Insoweit es ferner gewisse Gewerbsberechtigun gen gibt, welche nicht als zu einem Grundstück gehörig zu be trachten, aber auch nicht an die Person des Berechtigten gebun den, sondern im Verkehr sind, kann mit ihnen ein Gleiches geschehen." Präsident v. Gersd orf: Wenn von Niemandem ein Antrag gestellt wird, frage ich die Kammer: ob sie §.13 mit dem von der Deputation vorgeschlagenen Zusatze anzunehmen gemeint sei? — Einstimmig Ja. §.14. Jedes Folium im Grund- und Hypothekenbuche muß ent halten: 1) das Grundstück, für welches d"as Folium bestimmt ist, 2) die eine Beschränkung des jedesmaligen Besitzers in der Verfügung über das Grundstück bedingende besondere rechtliche Eigenschaft des letztem, also die Lehnseigenschast, die Eigenschaft eines Etbzinsgutes, Erbpachtgrundstücks, Familiensideicom- misses, 3) sämmtliche zu dem Grundstück als zu der Hauptbesitzung gehörige Grundstücke (unbewegliche Zubchörungen, Bestand- theile eines Gutskörpers).
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