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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Nutzbare Realgerechtigkekten, die mit einem Grundstück ver bunden sind, z. B. Backgerechtigkeiten, Schankgerechtigkeiten, Gasthvfsgercchtigkeiten, Mahlzwangsbefugnisse, können zwar auf Verlangen des Besitzers ebenfalls in das Grund- und Hypo- thekenbuch mit eingetragen werden, vhne daß jedoch durch eine solche Eintragung die Grund- und Hypothekenbehörde eine Ge währleistung für rechtliche Begründung und Umfang der einge tragenen Realgerechtigkeit übernimmt; 4) alle Veränderungen, die sich an den eingetragenen Be- standtheilen oder Zubehörungen des Grundstücks in der Folge er geben; 5) die auf dem Grundstück vermöge eines Privatrechtstitels haftenden bleibenden Lasten und Beschwerungen, also namentlich Grundzinsen aller Art, Laudemialpflicht, Zchentpflicht', Ablö sungsrenten, und die an diesen Lasten und Beschwerungen sich ergebenden Veränderungen. Von der Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch sind jedoch folgende auf'Privatrechtstiteln beruhende dingliche Beschwerungen ausgenommen: a) Dienste und Frohnen aller Art, insoweit sie nicht nach Z. 55 des Gesetzes über Ablösungen und Gemeinheitsthcilungen vom 17. März 1832 auf neuern Verträgen beruhen, wclchen- falls ihr.e Eintragung in das Grund- und Hypothekenbuch ge schehen muß, b) Grunddienstbarkeiten, e) die einem Bannrecht entsprechenden Verbindlichkeiten, <l) die Verbindlichkeit der Untcrlhanen eines Gerichts zu Uebertragung der Untersuchungs.kosten. Wegen ungangbarer Berg - und Schlackenhalden und vor maliger Berg- und Hüttenwerksräume bewendet es besden bishe rigen Vorschriften und ist demnach, wo dergleichen vorhanden sind, davon im Grund- und Hypothekenbuch auf dem Folio des Grundstücks Bemerkung zu machen. Eine Werthsangabe des Grundstücks ist nicht nothwendig, jedoch kann, wenn eine gerichtliche Würderung des Grundstücks stattgefunden hat, der dadurch gefundene Laxwerth, so wie, wenn ein Kaufpreis des Grundstücks in den Einträgen der Besitztitel (Z. 15, Nr. 6.) nicht vorkommt, der letzte benannte Kaufpreis auf Verlangen des Besitzers in das Grund - und Hypothekenbuch eingetragen werden. Referent Bürgermeister 0. G ros s: In den Motiven ist bemerkt: Nach dem in der Einleitung dargestellten Princip des Grund- und Hypothekenbuchs nimmt jedes darin eingetragene Recht in Bezug auf ein Grundstück durch die Eintragung den Charakter der Dinglichkeit an, daraus ergibt sich als Folgesatz, daß über haupt nur solche Rechte der Eintragung in das Grund - und Hy pothekenbuch fähig sind, welchen ihrer Natur nach die Dinglich keit entweder wesentlich nöthig oder doch mindestens nichtzuwider ist. Keinesweges aber darf der hiernach anzuerkennende Satz, daß nur Nealverbindlichkeiten und Reallasten Gegenstand der Eintragung in das Grund - und Hypothekenbuch auf dem Folium eines damit behafteten Grundstücks sein können, dahin umgekehrt werden, daß alle Lasten eines Grundstücks auch in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen sein müßten oder auch nur sich zur Eintragung eigneten. Vielmehr müssen davon ausgeschlos sen werden zuvörderst alle öffentlichen Abgaben an Staät, Ge meinde, Kirche und Schule, überhaupt alle aus dem öffentlichen Recht herrührenden, allen Grundstücken oder doch ganzen Gas sen derselben gemeinsamen Verbindlichkeiten: blos privatrecht liche, auf Privatrechtstitel sich gründende Verbindlichkeiten, I. 28. wie in §. 14 unter Nr. 5 bemerkt, gehören in das Grund - und Hypothekenbuch, jedoch auch dieses leidet seine Ausnahme hin sichtlich der unter a, d, «, cl angegebenen Kategorien. Der Grund davon liegNbei Diensten und Frohnen, ingleichen bei ei nigen der wichtigsten Grunddienstbarkeiten in der denselben nach den Bestimmungen des Ablösungsgesetzes beiwohnenden Eigen schaft der Ablösbarkeit auf einseitigen Antrag, sowie denn auch von den Bannrechten die hauptsächlichsten schon nach gesetzlicher Vorschrift in Wegfall gelangen. Im Uebrigen aber kommt bei den unter b, c, <l erwähnten Arten vornehmlich in Betracht, daß sie erfahrungsgemäß auf den Credit eines Grundstücks wenig oder keinen Einfluß haben. Ist sonach vom Standpunkt der Rücksicht auf Sicherung und Beförderung des Realcredits aus betrachtet, eine Nothwendig- keit der Eintragung der angegebenen dinglichen Beschwerungen in das Grund- und Hypothekenbuch nicht zu erkennen, so sind selbige auch gänzlich aus letzterm zu verbannen, denn es muß darauf gehalten werden, daß dos Grund- und Hypothekenbuch nicht unnöthigerweise mit Einträgen angefüllt werde, die gefähr lichste Klippe für das Bestehen dieses Instituts auf eine weitere Ferne hinaus wäre das Beginnen, Alles und Jedes darin ver zeichnen zu wollen, was der Besitzer eines Grundstücks zu leisten > oder zu dulden hat. Die Deputation hat darüber Folgendes gesagt: Zu §. 14. Um einerseits selbst in dem Falle, wo dem Richter über die Existenz der von dem Besitzer behaupteten nutzbaren Realgerech tigkeiten eines Grundstücks gar kein Zweifel beigeht, die Eintra gung derselben in das Grund - und Hypothekenbuch nicht ledig lich von der richterlichen Willkür abhängig zu machen, anderer seits die Grund - und Hypvthekenbehörde nur in dieser Eigen schaft von einer Dertretungsverbindlichkeit frei zu sprechen, welche ihr in ihrer Qualität als Administrativbehörde möglicherweise obliegen kann, vereinigte sich die Mehrheit der Deputation mit den königlichen Commissarien, in Nr. 3 dieser H. den Worten: „können zwar auf Verlangen des Besitzers ebenfalls in das Grund - und Hypothekenbuch mit eingetragen werden" folgende Fassung zu geben: „sind zwar auf Verlangen des Besitzers, dafern dem Rich ter dagegen keinBedenken beigeht, ebenfalls in dasGrund- und Hypothekenbuch mit einzutragen," sowie nach den Worten: „die Grund - und Hypothekenbehörde" einzuschalten: „als solche". Ein Mitglied der Deputation tritt jedoch dieser Erinne rung nicht bei. Vicepräsident v. Carlo ivitz: Das Mitglied, welches sich mit der Ansicht der übrigen Mitglieder der Deputation nicht hat vereinigen können, bin ich; ich erkläre jedoch, daß mein Separat votum nur den letzten Antrag der Deputation, nicht den ersten betrifft. Ich werde sonach bei den Worten: „sind zwar auf Verlangen des Besitzers, daferne dem Richter dagegen kein Be denken beigeht, ebenfalls in das Grund- und Hypothekenbuch mit einzutragen," mit meinen Collegen in der Deputation stimmen, erkläre mich aber gegen die Aufnahme der Worte: „als solche" in den Gesetzentwurf. Während der Gesetzentwurf es zwar nachläßt, nutzbare Realgerechtigkeiten ebenfalls in das Grund- und Hypothekenbuch einzutragen, aber bestimmt, daß durch eine 3
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