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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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lungen, die fie in der Qualität als Administrativbehörde vorge nommen hat, beruht. Hier ist sie nicht von der Vertretung frei., Domherr 0. Günther: Aus der Annahme des Zusatzes würde nur folgen, daß die Hypothekenbehörde in ihrer Qualität als Administrativbehörde zur Vertretung verpflichtet sein könne, aber nicht, daß sie es sein müsse. Prinz Johann: Ich füge noch Folgendes hinzu. Es kann sich erstens die Verbindlichkeit auf alle Arten von Rechten beziehen. Den Mahlzwang z. B. hat die Administrativbehörde nicht zu bescheinigen, weil er nicht von ihrer Genehmigung ab hängig ist. Darüber ist hier aber auch zweitens Nichts entschie den, und ich muß erinnern, daß überhaupt die Administrativbe- hörde, wenn sie mit der Hypothekenbehörde verbunden ist, nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn sie gesondert ist. Staatsminister v. Könneritz: Für das gegenwärtige Gesetz reichte der Satz aus, daß solche Gerechtigkeiten ausgenom men werden können, weil sie zur Bezeichnung dienen und auf den Werth von Einfluß sein können. So wird ein Gasthof füglich als Grundstück, auf dem Gasthofgerechtigkeit ausgeübt wird, eingetragen. Für das Gesetz reicht es nun aus, auszu sprechen, daß für den Umfang und die Existenz des Rechtes die Hypothekenbehörde nicht Gewähr zu leisten brauche. Denn an und für sich muß der Hypothekenrichter für die Existenz des Ob jects, welches in der ersten Rubrik des Fvlii steht, Gewähr lei- 'sten. Aus dem Satz, wie ihn das Gesetz ausgesprochen, folgt nun die Ausnahme für solche Gerechtigkeiten, und daß mithin Jeder, der Etwas auf diese hier eingetragene Gerechtigkeit setzen will, sich umzusehen hat, ob die Gerechtigkeit in diesem Um fange bestehe, und was für einen Werth man darauf geben will„ und daß der Hypothekenrichter dies nicht zu besorgen hat. Nach der Aeußerung eines hochgestellten Mitgliedes der Deputation, daß man Nichts in das Gesetz aufnehmen möge, was nicht da hin gehöre, scheint es daher auch, als wenn der Satz, wie er hier steht, vollkommen ausreichte. Es braucht nur gesagt zu werden, der Hypothekenrichter hat es nicht zu gewähren. Ob eine andere Behörde Etwas zu gewähren habe, gehört nicht hierher. Es könnte aber das Ministerium am Ende doch Be denken finden, der Deputation zuzugeben, daß die Worte „als solche" hineingesetzt werden, da hierdurch der Sinn des Gesetzes nicht geändert wird. Doch möchte ich zur Beruhigung des Herrn Vicepräsidenten erwähnen, daß aus den Worten „als solche" noch keineswegs der Gegensatz gefolgert werden kann, als sei der Hypothekenrichter in der gleichzeitigen Eigenschaft als Administrativbehörde zur Vertretung und Entschädigung ver pflichtet. , Bürgermeister Hüb l er:' Ich hätte gewünscht, die Depu tation wäre bei der Fassung der §. 14 des Gesetzentwurfs unter 3 stehen geblieben- Meiner Ueberzeugung nach wird durch die vorgeschlagenen beiden Veränderungen weder eine Verbesserung, noch eine größere Deutlichkeit des Entwurfes erreicht. Was zunächst die empfohlene Einschaltung der Worte „als solche" nach dem Worte Hypothckcnbehörde anlangt, so bringen sie keinen andern Sinn in die Sachet als den, welcher auch in der r. W. Fassung des Gesetzentwurfs liegt. Denn da doch irgend eine Behörde Gewähr leisten muß, so versteht es sich von selbst, daß, wenn nach der Fassung des Gesetzentwurfs der Hypotheken behörde die fragliche Gewährleistung nickt angesonnen werden soll, der Sinn nur der sein kann, daß ihr n ur in ihrer Qualität als Hypothekenbehörde eine Gewährleistung nicht zur Last falle. Was nun den Vorschlag anlangt, die Worte „können zwar ein getragen werden" zu vertauschen mit den Worten „sind einzu tragen, dafern dem Richter kein Bedenken beigeht", so gestehe ich, daß auch hier ein wesentlicker Unterschied zwischen der Fas sung der Regierung und der Deputation nicht vorliegt. Denn, möge man diese oder jene Fassung wählen, so wird es allemal von dem pflichtmäßigen Ermessen des Richters abhangen, ob gegründete Bedenken gegen die Eintragung vorhanden oder nicht. Im erstem Falle wird und muß er der Eintragung An stand geben, im zweiten aber wird er, ohne Verantwortung auf sich zu laden, sich nicht entbrechen können, die Eintragung zu bewerkstelligen. Von einer richterlichen Willkür wird daher unter allen Umständen nicht die Rede sein können. Da indeß die Staatsregierung, wie es scheint, mit beiden Vorschlägen der Majorität der Deputation einverstanden ist, so werde ich für selbige stimmen. Referent Bürgermeister v. Gross: Der hier gebrauchte Ausdruck schien eine Unbestimmtheit zu enthalten, weil es in die Hände des Richters gegeben war, die Eintragung zu bewirken oder nicht, ohne Berücksichtigung eines ihm beikommenden Be denkens, und aus diesem Grunde hatte die Deputation unter Zustimmung des Ministern es für angemessener gehalten, dem Richter die Eintragung zur Pflicht zu machen, insofern ihm ein Bedenken nicht beigehr. , v. Polenz: Nachdem der Herr Justizmimster eine Erklä rung der hohen Staatsregierung abgegeben, und nachdem der Herr Bürgermeister Hübler eine Meinung ausgesprochen hat, die auch ich theile, so würde, ich eigentlich wenig zu sagen haben, wenn mich nicht die letzte Entgegnung dazu aufforderte. Denn gerade deswegen, weil man es nicht mehr bei der fakultativen Bestimmung lassen will, wie die Staatsregierung beschlossen hatte, scheint es mir um so ungerechter, wenn man dem Rich ter oder der Behörde, die mit der richterlichen zusammenfallen kann, noch eine'Verantwortung zumuthet. Würde es in der Behörde freien Willen gestellt, so hätte es nicht viel zu bedeuten; wenn es derselben aber durch den von der Deputation'eingeschal teten Satz zur Pflicht gemacht wird, daß sie die Eintragung bewirken muß, so kann man ihr auch keine Verantwortlichkeit durch die Worte: „als solche" auferlegcn. Am besten dürste es sein, beide Veränderungen beim dritten Punkt fallen zu lassen. Vicepräsident v. Carlowitz: In Anerkennung einiger von dem Sprecher dargelcgten Gründe beantrage ich, daß der geehrten Kammer gefällig sein wolle, sich zuerst über den zwei ten Antrag der Deputation zu entschließen, nämlich über die Aufnahme der Worte: „als solche." Stimmt die Kammer der Mehrheit der Deputation bei, dann behalte ich mir nämlich 3*
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