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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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erwähnt, der so in jeder Hinsicht eine unumstößliche Beweis urkunde bildet; werden Frohnen abgelöst durch Rente oder Capi tal, so wird ein Vermerk im-Hypothekenbuch gemacht und somit von dem Werthe des Gutes zu - oder abgeschrkeben. Staatsminister v. Könneritz: Ich leugne gar nicht, daß die Gründ- und Hypothekenbücher auch solche Berechtigungen aufnehmen können; wenn aber dqs geehrte Mitglied das Beispiel eines andern Staates aufgestellt hat, so hat eben die Negierung eine solche Weitläufigkeit, wie sie dort ist, vermeiden wollen. Dort hat die Errichtung der Hypothekenbücher einen unendlichen Aufwand an Zeit, Mühe und Geld erfordert, und man ist nicht im Stande gewesen, es consequent durchzuführen. So hat man dort in einigen Provinzen,z.B. Westphalen später nachgelassen,daß solche Verpflichtungen, welche ganze Claffen von Unterthanen zu leisten haben, nicht mit ausgenommen werden. Daß die Belastung mit Frohnen und Diensten, vielleicht auch mit Huthung auf den Werth eines solchen Grundstücks von Einfluß sein kann, ist nicht zu leugnen, allein es reicht aus, wenn das Gesetz bestimmt, daß diese Lasten nicht mit verzeichnet werden. Wer also auf ein sol ches Grundstück borgen will, kann sich erkundigen, ob hie Dienste und Frohnen abgelöst sind oder nicht. Es ist bereits erwähnt worden, was es für Schwierigkeiten machen würde, wenn man diese Lasten mit ausnehmen wollte; denn eS erfordert das eine sehr umfängliche Ermittelung und es werden dadurch eine Menge Processe herbeigefübrt werden. Nicht leicht erklärt sich ein.Ver- pflichteter, ins Hypothekenbuch eintragen zu lassen, daß er die und die Last habe. Uebrigens würde sich dies nicht nur auf solche Beschwerungen, sondern auf alle Servituten beziehen, und wohin soll dies führen, wenn man z. B. eine Fußsteigsgerechtig keit, oder das Recht, Wasser aus eines Nachbars Plumpe zu ho len, mit aufnehmen wollte, was übrigens den Werth der Grund stücke doch gerade nicht sehr erhöht. Hierzu kommt noch, daß das vorliegende Gesetz den Grundsatz ausspricht, daß das, was eingetragen ist, durch Verjährung nicht verloren geht, einen Grundsatz, den man schwerlich auf solche Dienstbarkeiten aus dehnen konnte. Bürgermeister Wehner: Ich muß allerdings den ausge stellten Gründen, namentlich dem vom Herrn Staatsminister hervorgehobenen, beipflichtcn. Ich halte das Einträgen von Grunddiensten in ein solches Catafter für eine reine Unmöglich keit; denn es setzt voraus, daß die betheiligten Interessenten mit einander einverstanden sind, ehe sie eingetragen werden können, und ich glaube, daß wenig Grundstücke vorhanden sein werden, wo nicht über diese Lasten irgend ein Zweifel oder Streit entstan den wäre. Ich bin überzeugt, daß, wenn man diese Lasten in das Gesetz aufnehmen wollte, man bei der Ausführung bald wahr nehmen würde,, daß es gar nicht möglich ist, ins Cataster alle solcheGrundgerechtigkeiten aufzunehmen, und ich bin daher dafür, daß man es bei dem Gesetzentwürfe lassen möge. v. Polenz: Nur eine Anfrage zu meiner Belehrung wollte ich mir erlauben, ebenfalls über den 5. Punkt in tz. 14. Dadurch verlieren doch die Kauf- und Handelsbücher ihren rechtlichen Beweis keineswegs? Cs bleibt immer dasselbe Verhältniß bei früher geschlossenen Verträgen und über den künftigen Besitze wechsel muß ebenfalls ein Kaufbrief zum Nachweis für beide Lheile ausgefertigt werden. Nur ins Grundbuch wird es ein getragen, ohne frühere Beweismittel zu entkräften. Referent Bürgermeister v. Gross: Es kann wohl kein Bedenken darüber stattfr'nden, daß diejenigen privatrechtlichen Verpflichtungen, welche in Kaufscontractcn enthalten sind, ihre rechtliche Gültigkeit behalten. v. Crusius: Wenngleich in den Motiven zu der vorlie genden ß. und zuletzt von Seiten des Herrn Staatsministers auf das Bedenken aufmerksam gemacht worden ist, daß es nicht räth- lich sei, in die Hypothekenbücher züviel einzutragen und die An fertigung dieser Bücher zu sehr zu erschweren, so kann ich doch auf die Gefahr hin, gegen dieses Bedenken scheinbar zu verstoßen, eine Bemerkung nicht unterdrücken, welche mir von Wichtigkeit zu sein scheint. Es ist nämlich in-den Motiven zu dieser tz. ebenso wie in §. 16 ausgesprochen worden, daß von der Eintragung in die Hypothekenbücher alle diejenigen Realverbmdlichkeitcn ausge schlossen sein sollen, welche aus öffentlichen Rechtsverhältnissen herrühren. Nun will ich dem zwar nicht widersprechen, vermisse aber die Angabe eines Grundes sowohl hier als bei der 16. tz. Diese Sätze sind so ohne alle Begründung hingestellt, daß mir darüber einige Zweifel beigegangen sind, wclcheGründe hier wohl entscheidend sein dürften. Ich glaube zwar solche in dem allge- meinen Princip des Gesetzes zu finden, daß dadurch nur dingliche Privatrechtsverhältnisse geordnet und daß nur feststehende Grö ßen ins Hypothekenbuch eingetragen werden sollen, daß aber alle aus öffentlichen Rechtsverhältnissen herrührenden Verbindlichkei ten im Umfange der correspondirenden Leistungen mehr oder weniger Schwankungen unterworfen sind, welche wie allO Schwankende vermieden werden müssen. Gestehe ich das auch zu, so glaube ich doch, daß die Grundlage oder Norm der bezüg lichen Leistungen an Staat, Gemeinde, Kirche und Schule als eine bleibende in die Hypothekenbücher gehöre, da der Hauptgrund zu Anlegung der Hypothekenbücher, wie auch sowohl in den Mo tiven, als von der geehrten Deputation und mehrfältig bereits ausgesprochen worden ist, darin besteht, daß eine vollständige und klare Uebersicht über den Hypothekenwerth der Grund stücke verschafft werden solle. Um eine solche Uebersicht zu er langen, ist aber auch die Basis, auf welche sich jene Abgaben be gründen, von sehr wesentlichem Einfluß, und ich glaube, es würde sehr wünschenswert^ sein und die Anfertigung der Hypotheken bücher wesentlich nicht erschweren, wenn man die Steuerein heiten, die jetzt in Folge der Grundsteuerregulitung festgestellt worden sind, mit in die Hauptbücher aufnehmen wollte, und zwar umsomehr gerade deshalb, weil die zeither bestandenen Verhält nisse über die Pertinenzialitat der Grundstücke durchaus verändert sind, weil der Unterschied zwischen geschloffenen und walzenden Grundstücken aufgehört hat. Dieser Umstand eben scheint es mir nothwendig zu bedingen, daß der Werth der einzelnen Grund stücke zu gleicher Zeit mit den Nummern des Catasters in den Hypothekenbüchern bezeichnet werde, damit, wenn eine Abtren nung und daher eine Abschreibung einzelner Parzellen stattfindet,
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