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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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man sofort, ohne an eine andere Behörde requiriren zu müssen, aus dem Hypotbekenbuche die Erhöhung oder Verminderung des Werths der verpfändeten Gütercomplexe bemerken könne. In sofern mir nun keine allzu großen Schwierigkeiten der Ausführung entgegengestellt und dargethan werden, erlaube ich mir, einen An trag darauf zu stellen: „daß unter diejenigen Gegen stände, welche in den Hypothekenbüchern einzutra gen sind, auch die Steuereinheiten ausgenommen werden." Präsident v. Gersdorf: ES ist das ein Antrag, der in der Discussion entstanden ist, wozu die Halste der Mitglieder zur Un terstützung nothwendkg ist. Sie haben den Antrag des Herrn v. Crusius vernommen, und ich frage die Kammer: ob sie den selben unterstützt? — Wird mit -24 Stimmen hinlänglich unterstützt. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium kann sich nicht dafür erklären, daß die Steuereinheiten mit ausge nommen werden. Man könnte die Steuereinheiten aus einem doppelte^ Gesichtspunkte aufnehmen, einmal um den Betrag derselben als Abgabe und Last bemessen zu können. Bon diesem Gesichtspunkte ist aber das geehrte Mitglied nicht ausgegangen; es hat einen andern Grund angegeben, warum es zweckmäßig sei, daß derjenige, welcher auf ein Grundstück borgen will, wisse, 'was dasselbe werth sei, und es führt an, es müsse doch der Hauptzweck der Grund- und Hypothekenbücher dahin gehen, dem Gläubiger so genau als möglich den Werth des Grundstücks anzugeben. Das geht über den Zweck der Grund - und Hypo thekenbücher hinaus, und über die Sicherheit, die der Hypotheken richter den Gläubigern zu gewähren hat. Man hat diesen nur die Sicherheit zu gewähren „daß das Object, wie es in der ersten Rubrik eingetragen ist, wirklich bestehe— mithin die Verität, nicht die Bonität. Was es werth ist, mag der Gläubiger auf andere Weise zu erfahren suchen, und ich möchte auch noch kaum mit Bestimmtheit annehmen, daß die Zahl der Steuerein heiten so ganz genau den Werth des Grundstücks repräfentirt. Es ist bei der Grundbesteuerung nicht einmal Alles besteuert worden, was doch als Pertinenz zum Gute gehört. Man würde also über den Zweck des Hypothekenbuchs hinausgehen, wenn man die Steuereinheiten mit aufnimmt. Hierzu kommt aber noch, daß bei Abschreibung oder Zuschreibung einzelner Grund stücke auch die hierdurch entstehende Verminderung in der Zahl der Steuereinheiten nachgetragen werden müßte. Hierdurch würde dem Hypothekenrichter eine Verpflichtung aufgelegt, die über seine Kräfte hinausgeht, und die eine sehr große Vertretungs verbindlichkeit Herbeifähren könnte, Wenn man darauf sehen soll, daß nicht mehr Steuereinheiten hasten, so würde das eine neue Verbindlichkeit für die Hypothekenbehörde sein. Es reicht aus, wenn der Gläubiger auf dem ersten Blatte findet, was für Lasten auf dem Grundstück haften, und er kann nachher bei der Steuerbehörde sich das Cqtaster aufschlagen lassen, um zu sehen, wieviel Steuereinheiten darauf hasten. 0. Crusius: Nur ein paar Worte auf die Entgegnung deS Herrn Staatsministers erlaube ich mir. Ich gestehe sehr gern, daß der von mir angcheutete Zweck der Hypothekenbücher keineswegs der einzige und ausschließliche ist; allein in den Mo tiven S. 86 ist als doppelter Zweck des Grund - und Hypotheken buchs angegeben: „es ist als Grundbuch bestimmt zu Sicherung der Eigenthumsrechte an Grundstücken, und es ist ferner als Hypothe kenbuch bestimmt zu Sicherung der Unterpfandsrechte an Grund stücken". Also einwesentlicherZweckderHypothekenbücheristdoch der von mir angegebene, und wenn am Schlüsse der jetzt zu br- rathenden tz. nachgelassen worden ist, sogar nach Befinden den Laxwerth und letzten Kaufpreis der Grundstücke einzutragen, so schien mir doch wesentlich, daß auch die Basis der öffentlichen Abgabe, die einen sehr wesentlichen Einfluß auf Erstere hat, bei gefügt werde, und ich befürchte nicht, daß dadurch eine zu große Beschwerde bei Anfertigung der Hypothekenbücher herbeigeführt würde. Bürgermeister Schill: Ich muß gestehen/ es war auch mein Wunsch, als ich den Gesetzentwurf und das Schema durch las, eine Rubrik mit für die Steuereinheiten zu finden; allein ich habe mir das Bedenken des Herrn Justizministers nicht ver hehlen können. Es würde, wenn die Aufnahme der Steuerein heiten irgend einen Erfolg haben sollte, um den Werth der Grund stücke auszumitteln, nothwendig sein, daß dann in den Hypothe ken- und Flurbüchern nicht die Generalsumme, sondern eine Ab schrift aus dem Flurbuche mit ausgenommen werde; denn es werden die Gläubiger, die danach gehen wollen, wieviel Steuer einheiten ein Grundstück hat, auch die Qualität der Grundstücke und deren Größe mit wissen wollen. > Es wird aber dadurch nothwendig eine sehr weitläufige Aufzeichnung und Übertra gung vorzunehmen sein, weil dann der Richter die Steuereinheiten ab- und zuschreiben müßte, was er in der Folge nicht würde unterlassen können, wenn nicht Verwirrung entstehen sollte. Abgesehen von der Schwierigkeit, die diese Arbeit hat, würde durch die einzelne Uebertragung der Umfang der Hypothekenbü cher ungeheuer vermehrt werden, sie würden einen Umfang er- ' halten, den man nicht übersehen könnte, und es würde die erste Aus füllung von einem einfachen Bauergute mehre Blatt ausmachen; ich glaube daher, der Gläubiger wird künftig an zwei Behörden gehen, oder es wird sich der Schuldner ein Zeugniß geben lassen müssen. Staatsminister v. Könneritz: Zur Erläuterung habe ich noch zu bemerken, daß an und für sich die Ermittelung der Steuer einheiten bei der ersten Feststellung des Compleres wenig Schwie rigkeit für die Behörde machen würde; allein wie Herr Bürger meister Schill bemerkte, für die Fortsetzung der Sache ist es von der größten Schwierigkeit, denn es müßten dreifache Columnen sein, für die bestehenden Steuereinheiten, für den Abgang und den Zuwachs an Steuereinheiten, denn sonst würde der Gläubiger oder der Käufer sich nicht herausfinden können. v. Crusius: In Betracht der von mehren Seiten auf gestellten Schwierigkeiten, wenn auch nicht in der ersten Einrich- . tung, doch bei der Ab - und Zuschreibung der Hypothekenbücher/ lasse ich meinen Antrag fallen-
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