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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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Präsident v. Gersdorf: Wenn Niemand mehr zu dieser §. und den von der Deputation gemachten Bemerkungen spricht, habe ich nur noch Folgendes voranzuschicken. Bei der Beralhung der frühem §§. waren von der Deputation nur einzelne Bemer kungen gemacht, und es war von der Kammer darauf mehr oder weniger eingcgangm worden. Hier ist aber auch zugleich von der Form die Rede. Es ist nach meiner Ansicht der Antrag des Herrn Wicepräsidenten, daß die Worte: „als solche" Hinwegfallen sollen, als Separatvotum zu betrachten, und so wird es wohl auch vom Herrn Vicepräsidenten betrachtet? Vicepräsident v. Carlowitz: Ich bitte den Herrn Präsi denten, die erste Frage so zu stellen, ob man damit einverstanden sei, daß zuerst über den ersten Antrag der Deputation abgestimmt werde; was nämlich meinen Antrag betrifft, so glaube ich, daß er nicht als Separatvotum anzusehen ist. Präsident v. G ersdorf: Die Reihcfolge der Fragen kann gar nicht anders sein; ich wollte aber die geehrte Kammer auf merksam machen, daß und warum ich bei dieser §. eine andere' Ordnung der Fragen eintreten lasse. Die Deputation hat jeden falls das Recht, daß auf ihren Antrag zuerst und dann, wenn mehre Anträge vorhanden sind, auf jene die Frage zu richten ist. Ich frage daher zuvörderst die geehrte Kammer: ob sie nach dem Anträge der Deputation, daß statt der Worte: „können zwar auf Verlangen des Besitzers ebenfalls in das Grund-, und Hypotheken buch mit eingetragen werden," die Worte ausgenommen werden sollen: „sind zwar auf Verlangen des Besitzers, dastrne dem Richter dagegen kein Bedenken beigeht, ebenfalls in das Grund- und Hypothekenbuch mit einzutragen" ? Bürgermeister H übler: Nach einer frühem Aeußerung des Herrn Vicepräsidenten schien er zu wünschen, daß zuerst über den Antrag der Einschaltung der Worte: „als solche" abgestimmt werde. Präsident v. Gersdorf: Ich würde also erst die Frage darauf richten, was die Deputation in ihrer Mehrzahl beantragt ha:, daß nach den Worten: „die Grund- und Hypothekenbehörde" die Worte: „als solche" eingeschaltet werden sollen. Wer für die Mehrheit der Deputation ist, wird seinen Platz behalten, wer für den Herrn Vicepräsidenten ist, wird sich vom Platz erheben. Ich frage daher: ob die geehrte Kammer dem beitrr'tt? — 21 Stim men sprechen sich dagegen und 18 dafür aus. Präsident v. Gersdorf: Nun würde ich auf die vorhin bezeichnete Frage wegen Abändenmg derWorte, die sich aufSeite 358 des Berichts (s. oben Seite 525) befinden, überzugehen haben. Ich frage die geehrte Kammer: ob sie hierin der Depu tation beipflichtet?— Es wird gegen 2 Stimmen beigetreten. Präsident v. Gersdorf: Und nun frage ich: ob die ge ehrte Kammer die §. 14 mit der jetzt angenommenen Verände rung annehmm wolle?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister v. Gross: §. 15 des Entwurfs lautet: Jedes Folium im Grund - und Hypothekenbuch muß ferner enthalten: 6) den Besitzer oder die mehren Besitzer des Grundstücks lEigenthümer, Lehnsmann, Erbzinsmann, Erbpächter) nebst dem Kesitztitel, unter Bemerkung des Kaufpreises, wenn der Besitztitel in einem Kaufe besteht, und die am Besitz sich erge benden Veränderungen; 7) die nicht aus einer besonder» rechtlichen Eigenschaft des Grundstücks (§. 14, Nr. 2) fließenden, sondern auf den Besitzer sich beziehenden Beschränkungen des letztem in der Verfügung über das Grundstück, jedoch nur solche Beschränkungen, die nicht in allgemeinen persönlichen Eigenschaften des Besitzers, wie z. B. dem minderjährigen Alter beruhen, sondern sich auf eine» speciellen Nechtslitel gründen, wie Verkaufsrechte, Wie derkaufsrechte, einfache sidekcommissarische Substitutionen; das einem Andern zustehende Nießhrauchsrccht, die gegen einen Ab« miether eingegangene Verpflichtung, bei Veräußerung des Grundstücks dem Käufer die Erfüllung des Miethcontracts zur Bedingung zu machen, oder welche aus einem gerichtlichen Ver äußerungsverbot herrühren und die mit-dergleichen Disposi- tionsbcschränkungen vorgehenden Veränderungen; 8) die auf dem Grundstück haftenden Schulden nebst den daran sich ereignenden Veränderungen, nach den in §. 170 ff. enthaltenen nähern Bestimmungen. Die M o t i v e sagen dazu: Was hier unter 7 von einer gegen den Abmiethcr für den Fall der Veräußerung des Grundstücks eingegangenen Verpflich tung gesagt ist, hängt zusammen mit dem noch jetzt geltenden Grundsatz: Kauf bricht Micthe. Um sich gegen die Anwendung dieses Grundsatzes zu schützen, bediente man sich bisher öfters des Auskunftmittels, daß der Abmiecher dem Vermicther das Ver sprechen abnahm, im Fall einer Veräußerung des ermietheten Grundstücks dem Erwerber die Erfüllung des Miethvertrags zur Bedingung zu machen, und sich dieses Versprechens halber eine Hypothek an dem Grundstück bestellen ließ. Diese Form kann künftig nach dem, was im zweiten Abschnitt über die Speciali- tät der Hypotheken bestimmt ist, nicht weiter stattfinden, es muß aber gestattet sein, an deren Stelle die durch ein solches Ver sprechen des.Wermiethers bedingte Dispositionsbeschränkungin das Grund- und Hypolhekenbuch eintragen zu lassen, um jenen Zweck zu erreichen. Die Deputation hat hierbei erinnert: Zu §.15. Die Deputation findet bedenklich, nach der Bestimmung unter Nr. 7 unter die auf den Besitzer sich beziehenden Beschrän kungen in der Verfügung über ein Grundstück auch die gegen ei nen Abmiether eingegangene Verpflichtung aufzunehmen, bei Veräußerung des Grundstücks dem Käufer die Erfüllung des Miethcontracts zur Bedingung zu machen. Das in den Mo tiven, S. 93, erwähnte Auskunftsmittel der Abmiether, sich zu Sicherung gegen den Rechrssatz, Kauf bricht Miethe, eine Hy pothek an dem ermietheten Grundstücke bestellen zu lassen, ist bisher wohl nur in seltenen Fällen in Anwendung gekommen, wogegen die Eintragung einer derartigen Dispositionsbeschrän- kung, wenn durch eine neue gesetzliche Vorschrift die Abmiether gleichsam darauf hingewiesen werden sollten, unstreitig sehr oft würde in Anspruch genommen werden, woraus in großem volk reichen Städten, in welchen ein häufiger Miethwechsel stattsin- det, eine große Belästigung für die Behörden und eine sehr bal dige Anfüllung der Folien im Grund- und Hypothekenbuche zu befürchten sein dürfte. Die Deputation hält daher für zweck mäßiger, bis zu-einer wünschenswerthen gänzlichen Aufhebung oder Modificirung des obgedachten Rechtssatzes den Abmiethern W überlassen, sich daaeaen durch die Contractsbedingungen per-
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