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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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sZnllcke Ansprüche an den Vermiether zu sichern, und beantragt den Wegfall des Satzes: „die gegen einen Abmiether-Angegangene Verpflichtung, bei Veräußerung des Grundstücks dem Käufer die Erfüllung des Miethcvnrracts zur Bedingung zu machen." Bürgermeister Wehner: Es thut mir leid, diesmal er klären zu müssen, daß ich mich mit der geehrten Deputation nicht einverstanden erklären kann. Man hat diesen Vorbehalt, der dem Abmiether zur Seite steht, wohl nicht für so wichtig angesehen, als er cs ist, und cs kommt hier sehr viel auf die Localverhältnisse an; ich muß bemerken, daß namentlich in der Gegend, wo ich mich befinde, dieser Vorbehalt von großer Wichtigkeit ist. Wenn z. B. Etablissements zu Maschinenbau, Spinnereien u. s. w. unternommen werden, so haben die Unternehmer, welche so Etwas anfangen, zwar vielleicht soviel Geld, um ein solches Unternehmen zu beginnen, aber dazu, um sich auch noch Localitäten zu ver schaffen, in welche sie diese Etablissements stellen, fehlt es ge wöhnlich und es bleibt ihnen also nichts Anderes übrig, als sie müssen sich umsehen nach schicklichen Localitäten, und da nehmen, wo sie sie finden. Gewöhnlich suchen sie die benöthkgten Räume auf Mühlen u. s. w. und miethen sie auf eine gewisse Zeit. Bei dieser Gelegenheit müssen sie sich sicher daraufverlassen können, daß sie auf eine gewisse Zahl von Jahren darin verbleiben können, damit ihnen kein Schaden erwächst; denn es leuchtet ein, daß man eine solche Einrichtung nicht gleich von einem Ort zum andern transportiren kann. Der Nachtheil also, wenn heute Jemand eine solche Localität ermiethet und in Kurzem wieder heraus gesetzt würde, ist für, einen Mann der Art so groß, daß er sich gar nicht berechnen läßt. - Es ist sogar der Fall möglich, daß er gar keinen schicklichen Ort findet, und das Unternehmen müßte dann ganz aufhören, der Schade, welcher durch gezwungene Räu mung entsteht, ist dann so bedeutend, daß man ihm solchen kaum wird ersetzen können. Aus diesen Gründen wird der Vorbehalt, der aus dieser Z. herausgenommen werden soll, nothwendig, und derselbe ist für solche Fälle so wichtig, daß ich wahre Freude dar über gehabt habe, als ich im Gesetz fand, daß derselbe berücksich tigt wird, und das ist auch der Grund, warum ich mich gegen die Deputation und für den Gesetzentwurf erkläre. Bürgermeister Hüb ler: Auch ich muß mich gegen den von der Deputation vorgeschlagenen Wegfall des fraglichen Satzes aus Z. 15. des Gesetzentwurfes auf das Entschiedenste erklären. Der beantragte Wegfall scheint mir über den Zweck des vorlie genden Gesetzes hinauszugehen. Die Gründe,, welche die De putation für die Weglassung des Satzes angegeben, stellen sich practisch als unhaltbar dar, und der Antrag selbst würde in sei nen Folgen zu den unangenehmsten processualischen Weitläufig keiten führen. Was den ersten Grund betrifft, so hat es nicht in der Absicht der Staatsregierung gelegen und nicht liegen kön nen, durch den Gesetzentwurf Etwas an den. Rechten und der Sicherstellung zu ändern, die sich die Privaten bei Eingehung von Miethverträgen zu verschaffen pflegen. Eine solche Sicher stellung seiner Rechte konnte aber der Abmiether bisher sich da durch verschaffen, daß er wegen Festhaltung eines mit dem Ver- I. 2Z. miether ckngegangenen mehrjährigen Contracts und um sich beim Verkauft des Hauses gegen den Grundsatz: Kauf bricht Miethe, zu schützen, die Annotation einer Hypothek im Kaufduche aus wirkte. An die Stelle dieser Annotation wird nun künftig die Eintragung in die Hypothekenbücher treten - und es ist in der Lhat kein Grund abzusehcn, weshalb eine bloße Veränderung in der Form des bisherigen Rechtes dem Abmiether ein materiel les Recht abschneiden soll. Das würde, wie gedacht, über den Zweck des Gesetzes hinausgehen. Die Gründe, welche hier nächst den Vorschlag der Deputation rechtfertigen sollen , redu- ciren sich auf das Bedenken, es werde die Eintragung der frag lichen Dispositivnsbeschränkung eine zu große Belastung für die Behörden und eine zu schnelle Anfüllung der Grund - und Hy pothekenbücher herbeiführen. Ich kann diese Bedenken nicht theilen; denn wie schon nach der bisherigen Verfassung die Be stellung einer solchen Hypothek nur durch Vereinigung der In teressenten geschehen konnte und darum nicht gar häufig vorkam, so wird auch künftig die Eintragung der fraglichen Beschränkung in das Hypothekenbuch eine Vereinigung zwischen Vermiether und Abmiether voraussetzen, und bei der muthmaßlichen, nicht zu großen Gewißheit der Vermiether, dergleichen Verbindlich keiten sich auflegen zu lassen, ebenfalls nur in Ausnahmefällen vorkommen. Dann erstreckt sich aber auch in der Regel diese Beschränkung überhaupt nur auf größere und mehrjährige Mie then, die selbst in größeren Städten die bei weitem kleinere Zahl bilden. In beiden Beziehungen steht daher nicht zu besorgen, daß eine zu große Belastung der Behörden oder eine Ueberfül- lung der Hypothekenbücher aus der Maßregel hervorgehen werde. Angenommen aber auch, daß dies mehr oder minder stattfinden könne, so würde ich doch den Schutz der Rechte deS Miethmanns höher stellen, als jene Besorgniß für den Ge schäftszuwachs der Behörden. Raubt man endlich dem Abmie ther das Recht dieser Sicherstellung, so liegt auf der Hand, daß die Sache zu den unangenehmsten Weiterungen führen muß. Denn dem Abmiether, um seine aus dem Miethcontracte erwor benen Rechte zu wahren und der Gefahr der Exmission zu begeg- - nen, wird nun nichts übrig bleiben, als dem Verkaufe des Hau ses seines Abmiethe'rs durch Appellation entgegenzutreten, wo durch dann der Weg zum Processe geöffnet ist. So lange daher der Rechtssatz: „Kauf bricht Miethe"— den ich freilich, soweit thunlich, aus unserer Gesetzgebung gebannt sehen möchte — noch fortbestcht, erscheint eine Bestimmung, wie sie Z. 15 enthält, ganz unentbehrlich, und muß ich daher dringend wünschen, daß es bei der Fassung des Gesetzentwurfs verbleiben möge. Bürgermeister Schill: Was ich bemerken wollte, hat be reits der Herr Bürgermeister Hübler ausgesprochen, und ich kann mich nur für den Gesetzentwurf und gegen die Deputatioü aussprechen. Es gehört, was die Deputation gesagt hat, gar nicht zum Gesetzentwurf, sondern betrifft ein ganz anderes Rechts- verhältniß, und ist nur von den Mitgliedern der Deputation ausgesprochen worden, daß in das Gesetz Nichts kommen sollte, als das, was nur zur Hypothekenordnung gehört, so scheint mir ihr Vorschlag ihr fremd. Ich kann also nur gegen die Deputa- 4
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