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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1842/43,1
- Erscheinungsdatum
- 1843
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1842/43,1.K.,1
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028229Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028229Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028229Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1842/43
- Titel
- 28. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1843-03-23
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1842/43,1 -
- TitelblattTitelblatt -
- SonstigesAllgemeine, die Ständeversammlung betreffende Nachrichten. 1
- Protokoll1. Sitzung 1
- Protokoll2. Sitzung 7
- Protokoll3. Sitzung 19
- Protokoll4. Sitzung 41
- Protokoll5. Sitzung 69
- Protokoll6. Sitzung 95
- Protokoll7. Sitzung 111
- Protokoll8. Sitzung 135
- Protokoll9. Sitzung 155
- Protokoll10. Sitzung 171
- Protokoll11. Sitzung 195
- Protokoll12. Sitzung 219
- Protokoll13. Sitzung 229
- Protokoll14. Sitzung 243
- Protokoll15. Sitzung 259
- Protokoll16. Sitzung 271
- Protokoll17. Sitzung 283
- Protokoll18. Sitzung 287
- Protokoll19. Sitzung 311
- Protokoll20. Sitzung 339
- Protokoll21. Sitzung 359
- Protokoll22. Sitzung 371
- Protokoll23. Sitzung 399
- Protokoll24. Sitzung 425
- Protokoll25. Sitzung 453
- Protokoll26. Sitzung 473
- Protokoll27. Sitzung 483
- Protokoll28. Sitzung 509
- Protokoll29. Sitzung 537
- Protokoll30. Sitzung 565
- Protokoll31. Sitzung 589
- Protokoll32. Sitzung 621
- Protokoll33. Sitzung 649
- Protokoll34. Sitzung 677
- Protokoll35. Sitzung 703
- Protokoll36. Sitzung 719
- BandBand 1842/43,1 -
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lich billigem Grundsatz des deutschen Rechts: Hand muß Hand wahren, und wo man seinen Glauben gelassen hat, da muß man ihn wieder suchen, zu verlassen, einen Grundsatz, der, auf das hier fragliche Verhältnis angewendet, dem Satze „Kauf bricht Miethe" geradezu entgegensteht. Wenn nun aber dadurch, daß der An trag der Deputation abgelehnt und der Gesetzentwurf angenom men wird, die Nothwendigkeit herbeigeführt werden kann, den unbilligen, nicht einmal im römischen Rechte ganz consequcnt durchgeführten Grundsatz: „Kaufbricht Miethe" aus unserm Rechte zu entfernen / so werde ich jene Ablehnung für ein glück liches Ereigniß halten. Referent Bürgermeister 0. Gross: Ich habe auf die Aeuße- rung des Herrn Bürgermeister Hüblcr, daß eine solche Hypothe kenbestellung auch künftig wenig vorkommen werde, zu erwiedern, daß, wenn die Bethciligten durch das Gesetz auf die Zulässigkeit einer Beschränkung der Disposition in dieser Maße aufmerksam .gemacht werden, sie häufiger Gebrauch davon machen dürften, als bis jetzt geschehen ist, und ich trete der Ansicht des Herrn 0. Günther bei. Bürgermeister Wehner: Ist das Recht: Kauf bricht Miethe, ein hartes Recht, so ist es billig, daß man denen, welche dieses Recht trifft, einen Gegendruck einraumt, damit sie sich ge gen dieses harte Recht schützen können, und ich finde darin eine wahre Gerechtigkeit zu Gunsten der Abmiether. Uebrigens ist es aber auch eine falsche Ansicht, daß es nicht viel vorkommen werde. Ich kann von meiner Stellung aus versichern, daß es .sehr oft vorkommt. Ich will auch nicht blos die Etablissements und Fabriken im Auge halten; denn es trifft auch alle Gewerb- treibende, besonders solche, welche zu ihren Geschäften Parterre locale nöthig haben, und diese müssen sich festsetzen, damit sie im Locale so lange bleiben können, als sie eingemiethct haben. Staatsminister v. Könneritz: Es ist bereits vom Herrn Referenten bemerkt worden, warum eine Bestimmung in das Gesetz gehöre. Es ist bis jetzt zulässig gewesen, daß man sich, um den Contract beim Verkaufe nicht aushören zu lassen, eine Hypothek bestellen ließ, und man mußte den Miethmann die Miethe aus halten lassen. Das konnte nicht mehr stattfinden, weil die Hy pothek auf eine bestimmte Summe lauten soll; es mußte daher eine Bestimmung getroffen werden, um das Recht anderweit zu sichern, und das ist dadurch geschehen, daß ein solcher Widerspruch alsDispositionsbeschränkung in die zweiteNubrik eingetragen wird, und es muß von dem Nachbesitzer übernommen werden. Die Depu tation ging hauptsächlich von dem Bedenken aus, daß, wenn durch das Gesetz diesSicherungsmittel erst bekannt wird,es sehr häu fig eintreten werde, daß in Orten, wieLeipzig, wo sehr großeHau- ser an viele einzelne Familien vermiethet werden, dies die Ein träge in das Hypolhekenbuch sehr häufen würde- Das Ministe rium kann nicht leugnen, daß dies eintretcn kann; aber cs scheint nur nicht, als wenn man deshalb das Nechtsverhältniß an und für sich ändern könnte. Hierzu kommt noch, daß ja auch jedem Abmiether überlassen ist, wie er auf andere Weise dazu kommen kann. Es ist schon angeführt worden, daß er sich durch Cautions- bestellung einen persönlichen Anspruch machen und im Contracte I. 28. verlangen kann, daß diese Caution-im Hypothekenbuchr eingetra gen wird. Hieraus wird dasselbe hervorspringen. Präsident v. Gersdorf: Wenn Nichts weiter über diese §. gesprochen wird, so würde ich zuvörderst auf das Gutachten der Deputation die Frage zu stellen haben, ob nämlich nach deren Ansicht,die Worte zur 15. Z. im Satze unter 7: „die gegen einen Abmiether eingcgangene Verpflichtung, bei Veräußerung des Grundstücks dem Käufer die Erfüllung des Miethcontracts zur Bedingung zu machen," in Wegfall zu bringen sind. Ich frage daher die verehrte Kammer: ob sie diese Worte in Wegfall ge bracht wissen will? — Wird mit großer Stimmenmehrheit ab gelehnt.— Präsident v. Gersdorf: Ferner frage ich die geehrte Kammer: ob sie.nun die unveränderte Z. 15, wie sie im Gesetz entwürfe enthalten ist, annehmen wolle?— Einstimmig Ja. Referent Bürgermeister 0. Gross: §. 16 lautet: Außer demjenigen, was nach den vorhergehenden Be stimmungen (§§. 14^ 15) in das Grund- und Hypothekenbuch eingetragen werden muß oder doch eingetragen werden kann, darf etwas Anderes in dasselbe nicht eingetragen werden, dieses gilt namentlich von allen öffentlichen Abgaben und Leistungen an Staat, Gemeinde, Kirche und Schule, und überhaupt von allen aus dem öffentlichen Recht herrührenden, allen Grund stücken oder ganzen Classen derselben gemeinsamen Verbindlich keiten. Bürgermeister Starke: Schon, bei der Bcrathung über die 14. §. ist auf den Nachtheil aufmerksam gemacht worden, den eine unnöthige Anfüllung des Hypothekenbuchs haben wür^e, und wenn ich mich.für die Annahme der 14. §. ausgesprochen habe, so muß ich mich consequcnt auch für die §. 16 erklären. Ich werde das auch thun; allein sie beunruhigt mich doch, da nach dieser §'. dem Richter die Verpflichtung entnommen worden, auf öffentliche Leistungen Rücksicht zu nehmen, die auf einem Grund stücke haften. Dies kanst nun wenigstens zur Folge haben, daß dergleichen Leistungen bei Besitzveranderungen ignorirt werden. Wendet man nun ein, es sei Sache der Administrativbehörden, dafür zu sorgen, daß das nicht geschehe, so entgegne ich, daß da, wo die Administration von der Justiz getrennt ist, die Admi nistrativbehörde-sehr selten Gelegenheit erhält, sich zu überzeugen, ob der Neue Kaufcontract alle Reallasten enthalte. Man kann ferner einwcnden, es sei Pflicht der Administrativbehörde, durch Anlegung von Catastern dafür zu sorgen, daß jede Realvcrbind- lichkeit gehörig in die Cataster eingetragen werde. In dieser Be ziehung muß ich jedoch aufmerksam machen, daß man solche Ca taster und ähnliche Register nicht immer als ein instrumeutum publicum anerkenne und ihnen wenigstens von Seiten der Ver pflichteten nicht die Glaubwürdigkeit beizulegen pflege, welche eine ausdrücklich recognoscirte Urkunde hat. Ich wünsche daher, daß wenigstens irgendwo eine Verpflichtung des Richters ausgespro chen werde: dafür zu sorgen und gehörig darauf zu achten, daß solche Leistungen mindestens im Kaufe ausgenommen werden, und könnte daher vielleicht der §. die Bestimmung angefügt werden: „Nichtsdestoweniger haben die Gerichtsbehörden 4 *
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